KARE600032099 BAG 4. Senat 20100825 4 AZR 5/09 Urteil § 22 Abs 2 UAbs 2 S 1 BAT, Anl 1a VergGr Ia Fallgr 11 BAT, § 1 TVG vorgehend ArbG Berlin, 11. April 2008, Az: 91 Ca 19812/07, Urteilvorgehend LArb
§§ 22, 23 Nr.
126). 22 Der Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG
- Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (zB BAG
- November 2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35, 39). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG
- Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN,
§§ 22, 23 Nr.
310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG
- September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( BAG
- Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7). 23 Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen (vgl. ua. BAG
- Mai 1994 - 4 AZR 461/93 -
§§ 22, 23 Nr.
178; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe,
§§ 22, 23 Nr.
193;
- Juli 2009 - 4 AZR 249/08 - ZTR 2010, 28). 24 Zwar ist es im Hinblick auf § 22 BAT nicht Aufgabe der klagenden Partei, ihrerseits ihre Tätigkeit, bereits nach „Arbeitsvorgängen“ aufgegliedert, den Tatsachengerichten zu unterbreiten, da es sich beim „Arbeitsvorgang“ um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung alleinige Angelegenheit der Gerichte ist. Zur Schlüssigkeit einer solchen Klage gehört jedoch, dass die klagende Partei die Einzelheiten ihrer Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche „Arbeitsvorgänge“ im Sinne der §§ 22, 23 BAT von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind, und dieses Vorbringen den rechtlichen Schluss der Erfüllung der beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale ermöglicht (vgl. BAG
- September 1980 - 4 AZR 727/78 - mwN, BAGE 34, 158, 167). 25 bb) Vorliegend kann der Sachverhalt aus mehreren Gründen nicht abschließend beurteilt werden. 26
(1)Das Landesarbeitsgericht hat sich auf das Senatsurteil vom 29. August 2007 (- 4 AZR 571/06 - ZTR 2008, 210) bezogen, in dem bezüglich der Tätigkeit eines Fachtierarztes in einem Schlachthof auf das Vorliegen eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs erkannt worden ist. Ohne nähere Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass auch die auszuübende Tätigkeit der Klägerin als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sein könnte, hat es sodann einen „in sich zusammenhängenden Arbeitsvorgang fachtierärztlicher Tätigkeit“ angenommen und festgestellt, es liege „ein 6,8 Wochenstunden umfassender Arbeitsvorgang“ vor. Weitere Feststellungen zur konkreten Bestimmung von Arbeitsvorgängen in der Tätigkeit der Klägerin enthält das Urteil nicht. 27
(2)Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis aus der Liste der von der Klägerin vorgetragenen 25 Einzeltätigkeiten sieben (Kontrolle der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung der Tiere, wissenschaftliche Beratung zum Schmerzmanagement, zur Leidensbegrenzung, zum Einsatz von Alternativmethoden, zum Töten von Tieren, zur Narkosedurchführung und zur ethischen Abwägung von Tierversuchen) zusammengefasst als einen Arbeitsvorgang angesehen. Für diese Zusammenfassung der betreffenden Teiltätigkeiten hat es keine objektiven Kriterien genannt. Der Umstand, dass die Parteien über die Bewertung bestimmter Einzeltätigkeiten als „fachtierärztlich“ einig sein mögen, ist kein rechtserhebliches Kriterium dafür, diese Tätigkeiten zu einem oder mehreren Arbeitsvorgängen zusammenziehen zu können. 28 Ob tatsächlich eine fachtierärztliche Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes im Umfang von 6,8 Wochenstunden zwischen den Parteien unstreitig ist, erscheint nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zudem nicht gesichert; seine Ausführungen in diesem Zusammenhang sind nicht widerspruchsfrei. Das Landesarbeitsgericht stellt in den Urteilsgründen auf S. 10 zwar fest „so liegt unstreitig ein 6,8 Wochenstunden umfassender Arbeitsvorgang vor, dessen Aufgaben die vorliegende Weiterbildung der Klägerin zur Fachtierärztin erfordern“. Es gibt im Tatbestand auf S. 6 als Beklagtenvortrag wieder, „dass die Klägerin, träfe deren Vortrag zur zeitlichen Verteilung ihrer wöchentlichen Aufgaben zu, nur an 6,8 Stunden der 42,3 Stunden je Woche fachtierärztliche Aufgaben ausübe.“ Hier ist mit „träfe … zu“ offengehalten, ob der bezeichnete Sachverhalt, also der zeitliche Umfang von 6,8 Stunden, in dem fachtierärztliche Tätigkeiten anfallen, zutrifft. In diesem Sinne trägt die Beklagte auch in der Revision vor. 29
(3)Damit bedarf das angefochtene Urteil bereits sowohl wegen der nicht begründeten Herausnahme eines Tätigkeitsausschnitts aus der Gesamttätigkeit und der fehlenden Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach Maßgabe der höchstrichterlichen Vorgaben als auch wegen des noch nicht feststehenden zeitlichen Umfangs der fachtierärztlichen Tätigkeit der Aufhebung. 30
(4)Der Senat kann vorliegend mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. Es kann nach dem bisherigen Prozessstoff noch nicht festgestellt werden, ob ein einheitlicher oder mehrere Arbeitsvorgänge im tarifrechtlichen Sinne die vertragliche Tätigkeit der Klägerin ausmachen. 31 Es ist nicht auszuschließen, dass den vertraglich geschuldeten Tätigkeiten der Klägerin ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne zu entnehmen ist, der mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin einnimmt und der eine auf den Tierschutz bezogene fachtierärztliche Tätigkeit im Umfang von 6,8 Wochenstunden mitumfasst. Eine dahin gehende Feststellung würde zum Erfolg der Klage führen, weil dann ohne weitere Substantiierung zur fachtierärztlichen Prägung der anderen Einzeltätigkeiten und ihrer Zusammenfassung zu Arbeitsvorgängen feststünde, dass in dem für die begehrte Eingruppierung erforderlichen Umfang eine „entsprechende Tätigkeit“ vorläge. Da außer Streit steht, dass die Klägerin zu Beginn des Streitzeitraums bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern bereits auf eine achtjährige Tätigkeit als Tierärztin zurückblickte, wären damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VergGr. Ia Fallgr. 11 BAT im Streitzeitraum erfüllt. Darauf, nach welcher Fassung der einschlägigen Weiterbildungsordnung die Facharztanerkennung erworben worden ist, kommt es nach dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgr. 16 wie auch der VergGr. Ia Fallgr. 11 der Anlage 1a zum BAT nicht an. 32 Nach den im Einzelnen genannten, aus der Rechtsprechung des Senats ersichtlichen Vorgaben zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist es auch nicht fern liegend, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, der (fast) alle von der Klägerin aufgelisteten 25 Einzeltätigkeiten umfasst und durch die Beauftragung nach dem Tierschutzgesetz gekennzeichnet ist. 33 (
- a)In der Senatsrechtsprechung werden die Tätigkeiten von Ärzten und ebenso Tierärzten häufig jeweils als ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen, weil die Tarifvertragsparteien den Arztbegriff als Funktionsmerkmal auffassen und alle ärztlichen Tätigkeiten insgesamt einheitlich tarifrechtlich bewertet wissen wollen (st. Rspr. zB 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - BAGE 108, 224; für Tierärzte ausdrücklich 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 - ZTR 2008, 210). Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Die Liste der Einzeltätigkeiten der Klägerin enthält lediglich in einem Punkt einen deutlichen Hinweis auf eine (tier-)ärztliche Tätigkeit im Bereich von Diagnose und Behandlung, wie er Gegenstand der genannten Senatsrechtsprechung war, nämlich soweit dort „Tierärztlicher Dienst“ im Umfang von zwei Stunden wöchentlich angesprochen wird. 34 (
- b)Unabhängig davon spricht jedoch einiges dafür, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Tierschutzbeauftragte einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Ein einheitliches Arbeitsergebnis könnte sich aus der im Tierschutzgesetz vorgegebenen Aufgabe ergeben, innerbetrieblich auf die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu achten einschließlich der damit verbundenen Beratungen und Stellungnahmen und unter Einrechnung der Zusammenhangstätigkeiten. Eine dahin gehende Bewertung hat die Rechtsprechung mehrfach bei „Beauftragungen“ mit singulären Funktionen, wie beispielsweise bei Gleichstellungsbeauftragten (ua. BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 -
§§ 22, 23 Nr.
294), Sicherheitsmeistern oder Betriebsschutzbeauftragten (BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 12) vorgenommen. Eine abschließende Bewertung der Einzeltätigkeiten der Klägerin ist indes noch nicht möglich. Es fehlt nämlich sowohl an konkreten Feststellungen als auch an Anhaltspunkten insbesondere für die Arbeitsergebnisse, die Verwaltungsübung, die Zusammenhangstätigkeiten sowie die Möglichkeiten der tatsächlichen Abgrenzbarkeit und der unterschiedlichen rechtlichen Bewertbarkeit der einzelnen Aufgaben der Klägerin. Hierzu sind nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits ergänzende Feststellungen erforderlich. 35 (
- c)Es ist allerdings auch denkbar, dass einzelne Tätigkeitsanteile nicht dem Arbeitsergebnis dienen, das mit der Beauftragung nach dem Tierschutzgesetz verbunden ist. Solche Einzeltätigkeiten wären als ein oder mehrere gesonderte Arbeitsvorgänge getrennt zu bewerten. Daran könnte man etwa bei der von der Klägerin genannten Lehrtätigkeit denken, oder insoweit, wie der Klägerin neben den Aufgaben als Tierschutzbeauftragte weitere Aufgaben übertragen worden sind, beispielsweise eine Teilnahme an der allgemeinen (fach-)tierärztlichen Versorgung durch Diagnose und Behandlung, von der Klägerin möglicherweise in ihrer Tätigkeitsbeschreibung mit „Tierärztlicher Dienst“ angesprochen. Ob hier Einzeltätigkeiten in einem Umfang festzustellen sind, welcher die Annahme eines Arbeitsvorgangs mit fachtierärztlicher Tätigkeit bei der Aufgabenerfüllung als Tierschutzbeauftragte in einem Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausschließen würde, wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben. 36
- cc)Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs, der die gesamte oder jedenfalls zeitlich mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin ausfüllt, ein festgestellter Anteil von 6,8 Wochenstunden auf den Tierschutz bezogener fachtierärztlicher Tätigkeit „rechtlich erheblich“ iSd. vorgenannten Rechtsprechung wäre. Unter der Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, der die gesamte Tätigkeit der Klägerin umfasst, machen 6,8 von 42,3 Wochenstunden immerhin ca. 16 % der Arbeitszeit aus. Bei einem angenommenen Arbeitsvorgang, der 28 Wochenstunden umfasst, stiege der Anteil auf ca. 25 %. Damit sind die Anteile zeitlich übertroffen, die in früheren Entscheidungen des Senats als ausreichend für eine eingruppierungsrelevante Prägung des gesamten Arbeitsvorgangs angesehen worden sind (vgl. nur 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe,
§§ 22, 23 Nr.
193). 37 2. Aufgrund des im Zusammenhang mit der Behandlung des Antrages zu 1. festgestellten Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil auch hinsichtlich des Eingruppierungsfeststellungsantrages zu 2. aufzuheben, der die tarifgerechte Vergütung nach Maßgabe des TV-Ärzte Charité für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 betrifft. Das Urteil beruht insoweit auf einem entsprechenden Rechtsfehler. 38
- a)Der TV-Ärzte Charité findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. Juli 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 39
- b)Der Erfolg des Antrages zu 2. setzt zunächst voraus, dass die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal nach Entgeltgruppe Ä 2 gemäß § 12 TV-Ärzte Charité als Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit erfüllt. Nach der Protokollerklärung zu dieser Entgeltgruppe sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit bei Vorliegen der Facharztanerkennung und überwiegender Tätigkeit in ihrem Fachgebiet erfüllt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es danach nicht. 40
- c)In diesem Zusammenhang wird das Landesarbeitsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Klägerin eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder eine Teiltätigkeit auszuüben hat, die ihre Arbeitszeit überwiegend erfüllt. Bei der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng. Die für eine Abgrenzung oder Verbindung von Tätigkeitsbereichen maßgeblichen Kriterien sind aber vergleichbar (BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 20 und 21 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit ist auch insoweit nicht mehr zu prüfen, ob die geforderten fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen (etwa BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244, 256). Auch hier kommt es auf ein rechtserhebliches Ausmaß an, soweit die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung der Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss. 41 3. Auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach allem nicht mehr an. Bepler Treber Winter H. Klotz Dierßen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032099&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public