BAG, Beschluss vom 17.11.2010 – 4 ABR 19/09 – Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Auslegung des Eingruppierungstarifvertrags 2007 für die bei der DFS beschäftigten…
KARE600032128 BAG 4. Senat 20101117 4 ABR 19/09 Beschluss § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG, § 1 TVG vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 28. Februar 2008, Az: 5 BV 106/07, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 10. Dezember 2008, Az: 2 TaBV 9/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Auslegung des Eingruppierungstarifvertrags 2007 für die bei der DFS beschäftigten Mitarbeiter 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Dezember 2008 - 2 TaBV 9/08 - aufgehoben.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in den Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ETV 2007).
2 Die Arbeitgeberin betreibt in Bremen einen Betrieb der Flugsicherung. Bis zum Inkrafttreten des ETV 2007 galt bei ihr der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiter/innen (VTV Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und der Zulagentarifvertrag Nr. 2 (ZTV Nr. 2) vom gleichen Tag. Mit diesen Tarifverträgen war die Entgeltstruktur - verkürzt - dergestalt geregelt, dass alle Arbeitnehmer ein Grundgehalt bezogen; das Personal im operativen Bereich - flugsicherungs-technisches Personal, Fluglotsen, Flugberater und Flugdatenbearbeiter - erhielt darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2. Um einen Wechsel dieser Beschäftigten in die nicht-operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten sie in einem solchen Fall nach § 3 Abs. 1 ZTV Nr. 2 eine Funktionszulage in Höhe der bisherigen operativen Zulage, wenn für die dortige Tätigkeit „Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden.“ 3 Mit dem Abschluss des ETV 2007, des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (VTV Nr. 3) und des Überleitungstarifvertrages 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ÜTV 2007) entfielen die bisherige Zulage und die Funktionszulage als gesonderte Leistungen. Sie wurden in das tarifliche Grundgehalt integriert. Abweichend zu dem vorherigen Tarifvertrag wurde nunmehr innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen differenziert und die Zulagen in einzelne Bänder der jeweiligen Gruppen aufgenommen - § 4 Abs. 1 und 2 ETV 2007. Die bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurden nach Maßgabe des ÜTV 2007 in das neue Entgeltsystem übergeleitet - § 1 Abs. 1 ÜTV 2007.
4 Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung des Arbeitnehmers H auf die Stelle eines „Experten Fluglärm und Umwelt“, die nicht zum operativen Flugsicherungsdienst gehört. Der Arbeitnehmer war bereits in der Zeit von 1994 bis 1997 als Fluglotse im Bezirkskontrolldienst der Niederlassung Bremen der Arbeitgeberin und in der nachfolgenden Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 als Sachbearbeiter im Rahmen der Betriebsüberwachung in deren Betriebsbüro tätig gewesen. Danach schied er bei der Arbeitgeberin aus und war beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr sachbearbeitend tätig.
5 Als zutreffende Eingruppierung teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 mit, weil der Arbeitnehmer eine besonders qualifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung ausübe. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu, widersprach aber der vorgesehenen Eingruppierung. Er ist zwar mit der Arbeitgeberin der Auffassung, dass es sich um eine Stelle handelt, deren Tätigkeit eine besonders qualifizierte Sachbearbeitung erfordert. Nach dem ETV 2007 sei der Arbeitnehmer aber, da er eine qualifizierte FVK-Sachbearbeitung „an den Center-Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen oder München“ ausübe, in die VergGr. 9 Band G ETV 2007 eingruppiert. Zudem sei aufgrund der Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei der Arbeitgeberin die Stufe 2 angemessen. Seit dem 1. Juli 2007 ist der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig. Mit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2007 antwortete die Arbeitgeberin auf die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat und bat nochmals um Zustimmung zur vorgesehenen Eingruppierung in die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007. Dies lehnte der Betriebsrat mit Vermerk vom 16. Juli 2007 erneut ab, ohne allerdings in diesem weitere Gründe anzuführen.
6 Mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung als erteilt gilt und hilfsweise deren Ersetzung beantragt. Das Band G der VergGr. 9 ETV 2007 sei nicht einschlägig. Nach § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 seien die Entgeltbänder B bis G der Vergütungsgruppen den Arbeitnehmern im operativen Dienst vorbehalten oder denjenigen, die aus dem operativen Dienst in eine andere Tätigkeit gewechselt seien. Die Eingruppierungsbestimmung des § 4 ETV 2007 könne nicht isoliert angewendet werden. Ein Wechsel aus einer operativen Tätigkeit liege bei dem Arbeitnehmer nicht vor. Zudem habe er zuvor bei dem anderen Arbeitgeber eine sachbearbeitende Tätigkeit ausgeübt. Schließlich erfordere die derzeitige Tätigkeit des Arbeitnehmers keine Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in die VergGr. 9 A Stufe 1 des Eingruppierungstarifvertrages als erteilt gilt, hilfsweise, 2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers H in die VergGr. 9 A Stufe 1 des Eingruppierungstarifvertrages zu ersetzen.
8 Der Betriebsrat ist der Auffassung, bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers handele es sich um eine flugsicherungsbezogene und „qualifizierte FVK-Sachbearbeitung“. Kenntnisse aus der operativen Flugsicherungstätigkeit seien für die Tätigkeit erforderlich. In den Bändern B bis G des § 4 ETV 2007 seien nicht nur operative, sondern auch Sachbearbeitertätigkeiten aufgeführt. Zumindest mittelbar sei der Arbeitnehmer aus der operativen Flugsicherungstätigkeit in eine „andere“ Tätigkeit gewechselt. Dies reiche aus, wie § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ETV 2007 nahe lege, der auch bei einem erneuten Wechsel gelte. Soweit das Band G der VergGr. 9 des ETV 2007 nach dessen § 5 Abs. 1 Satz 4 erst am 1. November 2009 in Kraft trete, sei jedenfalls die Eingruppierung in das Überführungsband Ü einschlägig. Einer Einstufung in die Stufe 1 der VergGr. 9 des ETV 2007 trete er nicht mehr entgegen.
9 Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Hilfsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Hilfsantrag weiter. Der Betriebsrat beantragt die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
10 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
11 Der Betriebsrat hat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag zu Unrecht verweigert. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung entspricht den tariflichen Vorgaben. Der Arbeitnehmer übt eine Tätigkeit aus, die der VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 zuzuordnen ist.
12 I. Bei der Vergütungsordnung des als Haustarifvertrag geschlossenen ETV 2007 handelt es sich aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten um die für den Betrieb der Arbeitgeberin einschlägige Vergütungsordnung, die auch auf den Arbeitnehmer anzuwenden ist.
13 II. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers in die VergGr. 9 Band A Stufe 1 ETV 2007 ist begründet.
14 1. Maßgebend sind vorliegend die Bestimmungen des VTV Nr. 3, des ETV 2007 und des ÜTV 2007. Im VTV Nr. 3 heißt es ua.: „§ 3 Tariflicher Grundbetrag
Band A: … Tätigkeit als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines größeren Sachbereiches, besonders qualifizierte FS-bezogene Sachbearbeitung, besonders qualifizierte Lehrtätigkeit, … Band G:
Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als - … qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München. …“ 16 Schließlich ist im ÜTV 2007 geregelt: „Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007) vom 25. April 2007 § 1 Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
18 3. Weiterhin ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer eine Sachbearbeitung ausübt, die dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9 ETV 2007 entspricht.
19 4. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kommt eine Eingruppierung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in die VergGr. 9 Band G ETV 2007 nicht in Betracht, weil eine solche nach § 2 Abs. 2 und 3 ETV 2007 nur den dort genannten Arbeitnehmern vorbehalten ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240). Der Arbeitnehmer ist aber weder in den operativen Flugsicherungsdiensten iSd. § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 tätig noch gehört er zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 2 Abs. 3 ETV 2007, auf die die Bänder B bis G anwendbar bleiben. Es verbleibt dann bei der tariflichen Grundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach das allgemeine Band der betreffenden Vergütungsgruppe maßgebend ist. Das ist das Band A.
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21 Diese Systematik wird durch § 2 Abs. 3 ETV 2007 bestätigt. Danach bleiben die Bänder B bis G nur bei einem Wechsel aus den operativen FS-Diensten in andere Tätigkeiten anwendbar, wenn für die neue Tätigkeit Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden. Der betreffende Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss bereits aufgrund seiner/ihrer vormaligen Tätigkeit, aus der er/sie in eine nicht-operative wechselt, diesen Bändern zugeordnet gewesen sein. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ETV 2007 genannten Merkmale sind zwingende tarifliche Voraussetzung, deren Vorliegen überhaupt erst den Anwendungsbereich der in den einzelnen Vergütungsgruppen des § 4 Abs. 3 ETV 2007 genannten Bänder B bis G eröffnet.
22 Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass in § 4 Abs. 3 ETV 2007 in den einzelnen Gruppen den Bändern B bis G auch Tätigkeiten im nicht-operativen Dienst zugeordnet sind, die eine qualifizierte oder besonders qualifizierte Sachbearbeitung als Richtbeispiele aufführen - vorliegend „qualifizierte FVK-Sachbearbeitung … an der Center-Niederlassung Bremen“. Diese Richtbeispiele betreffen allein die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern iSd. § 2 Abs. 3 Satz 1 ETV 2007, die aus den operativen FS-Diensten in eine der dort genannten Beispielstätigkeiten gewechselt sind oder wechseln oder bei denen ein erneuter Wechsel vorliegt.
23 Das Landesarbeitsgericht übersieht bei dem von ihm herangezogenen Beispiel der VergGr. 7 Band B ETV 2007 - Systemtechniker -, dass dieser „im operativen FS-Dienst“ tätig sein muss, damit eine Eingruppierung in das Band B in Betracht kommt. Von daher ist es unzutreffend, wenn es meint, dass ein solcher Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ETV 2007 „eigentlich nicht dahin gehört“.
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25 Voraussetzung hierfür ist aber - was das Landesarbeitsgericht verkannt hat -, dass nach den weiteren tariflichen Voraussetzungen für die betreffende Tätigkeit überhaupt das betreffende Tätigkeitsbeispiel einschlägig ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn weiterhin die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 ETV 2007 gegeben sind. Für diese Arbeitnehmer - die nach den früheren Tarifregelungen eine Zulage erhalten hätten -, aber auch nur für sie, trifft dann auch die genannte Rechtsprechung zu Tätigkeitsbeispielen zu.
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Die Auffassung des Betriebsrats würde aber zu einer solchen Erweiterung führen. In die Grundvergütung würde eine operative Zulage einbezogen, auf die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach dem bisherigen Tarifrecht keinen Anspruch gehabt hätte. Mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zum Band G der VergGr. 9 ETV 2007 würde eine Vergütungssteigerung des monatlichen Bruttogrundentgelts von 4.361,00 Euro im Band A auf 7.717,00 Euro im Band G einhergehen. Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien, einzelne Tätigkeiten neu und erheblich höher bewerten zu wollen, können den neuen (Umstrukturierungs-)Tarifverträgen nicht entnommen werden. Hätte der Arbeitnehmer vor dem 1. November 2006 seine sachbearbeitende Tätigkeit aufgenommen, wäre er nach der VergGr. 9 des früheren Tarifvertrages vergütet worden, ohne eine operative Zulage zu erhalten.
Er wäre dann nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007 in die VergGr. 9 Band A ETV 2007 übergeleitet worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieselbe Tätigkeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einem nach Inkrafttreten der Tarifverträge begründeten Arbeitsverhältnis der VergGr. 9 Band G ETV 2007 zugeordnet werden soll, sind nicht erkennbar.
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Diese Bestimmungen belegen, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer „nach einer Tätigkeit als … im operativen FS-Dienst“ eine der dort genannten Tätigkeiten ausübt. Bezogen auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zeigt sich dies anhand der Überleitungsbestimmungen in § 7 Abs. 14 ÜTV 2007. Lediglich diejenigen Arbeitnehmer in der Center-Niederlassung Bremen, die nach einer Tätigkeit im operativen FS-Dienst in der „besonders qualifizierten FS-bezogenen Sachbearbeitung oder qualifizierten FVK-Sachbearbeitung“ auf einer Stelle beschäftigt waren, die die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und die einen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 hatten, werden der VergGr. 9 Band G ETV 2007 zugeordnet.
Vergleichbares gilt nach § 7 Abs. 15 ÜTV 2007.
29 Indem der ÜTV 2007 nicht nur auf die bisherige Tätigkeit im operativen FS-Dienst abstellt, sondern auch voraussetzt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der am 31. Oktober 2006 ausgeübten Tätigkeit einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 hatte, zeigt sich im Übrigen erneut, dass eine Zuordnung zu den Bändern B bis G nur dann erfolgt, wenn die operative Zulage in die Grundvergütung zu integrieren ist.
30 Aus § 1 Abs. 3 ÜTV 2007 ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift schränkt zwar den Anwendungsbereich der §§ 2 bis 10 ÜTV 2007 ein, nicht aber § 1 Abs. 2 Satz 2 ÜTV 2007. Danach verbleibt es bei der Grundregel einer Zuordnung zum Band A der jeweiligen Vergütungsgruppe.
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32 5. Nicht anderes ergibt sich aus § 5 Abs. 4 ETV 2007. Auch diese Bestimmung, die eine Überleitung in des Überführungsband Ü regelt, setzt eine Tätigkeit im operativen Dienst oder einen Wechsel aus einer solchen Tätigkeit voraus, so dass für den Arbeitnehmer auch eine Eingruppierung nach dem Band Ü der VergGr. 9 ETV 2007 nicht in Betracht kommt.
33 6. Gegen die Richtigkeit der Einreihung des Arbeitnehmers in die Stufe 1 der VergGr. 9 Band A ETV 2007 hat der Betriebsrat seine noch im Zustimmungsverweigerungsverfahren erhobenen Einwände im Verlauf des Verfahrens in Anbetracht der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 2 VTV Nr. 3 zu Recht fallen gelassen.
Bepler Winter Treber Kralle-Engeln Weßelkock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032128&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public