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BAG 5 AZR 844/09

KARE600032131 BAG 5. Senat 20101110 5 AZR 844/09 Urteil vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. Oktober 2008, Az: 3 Ca 323/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 20. November 2009

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

44 ;

  1. November 2005 - 5 AZR 128/05 - BAGE 116, 185;
  2. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338). 17 Die Parteien haben den Begriff der Vergütung in Ziffer 5a des Arbeitsvertrags nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Zutreffend hat ihn das Berufungsgericht dahingehend ausgelegt, dass er alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers umfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (vgl. BAG
  3. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 41,

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

44). 18

  1. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel eine Erstreckung auf den TV-L und den Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) vom
  2. Juni 2006 nicht. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den BAT erfasst, denn Ziffer 5a des Arbeitsvertrags ist lediglich zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. dazu BAG
  3. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38). 19
  4. Dass sich die Vergütung der Klägerin nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags. 20 a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes zum
  5. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom
  6. September 2005 (TVöD) ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom
  7. September 2005 [TVÜ-Bund]), für den Bereich der Länder zum
  8. November 2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG
  9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 -;
  10. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 -

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

44). 21

  1. b)Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. 22
  2. aa)Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - mwN,

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

44). 23 bb) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 -; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 -

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

44). 24

  1. cc)Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. 25
  2. dd)Der von dem Beklagten erhobene Einwand der Verletzung seiner negativen Koalitionsfreiheit geht fehl. Die Auslegung und die Wirksamkeit einer individualrechtlichen Inbezugnahme von Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht berührt die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers erreicht hat, nicht. Ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn es um die von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unabhängige kollektiv-rechtliche Wirkungsweise von tariflichen Normen geht. Denn nur in diesem Bereich lässt sich die Verbindlichkeit von Rechten und Pflichten mit der Wahrnehmung von negativer oder positiver Koalitionsfreiheit begründen. Bei der (ergänzenden) Vertragsauslegung spielt weder die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition noch die Position als Tarifvertragspartei eine Rolle (vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 47, 48 ,

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47 ). 26 c) Die Annahme des Berufungsgerichts, gerade der TV-L und nicht der TVö

D sei an die Stelle des BAT getreten, ist in der Revision nicht angegriffen worden. 27

  1. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus Ziffer 5a des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L. 28 a) Die Einmalzahlungen sind Vergütung iSd. Ziffer 5a des Arbeitsvertrags. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Bei den Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die - wie § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TV EZ-L zeigt - keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung sind (BAG
  2. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 32,

§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.

44). 29 b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen für die Einmalzahlung. Die Klägerin hat als Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 67,53 % einer Vollzeitbeschäftigten einen geminderten Anspruch. Die VergGr. Vc BAT, nach der die Klägerin vergütet wurde, entspricht der Entgeltgruppe 8 des TV-L (vgl. TVÜ-Länder Anlage 2). Nach dem TV EZ-L bestand am

  1. Januar 2007 für Vollzeitbeschäftigte der Entgeltgruppe 8 ein Anspruch auf Zahlung von 310,00 Euro und am
  2. September 2007 ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 450,00 Euro. Gemäß dem Zeitanteil der Klägerin ergibt sich daraus ein Anspruch auf Leistung von Einmalzahlungen iHv. 209,34 Euro brutto und 303,88 Euro brutto für
  3. Hiervon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 30 II. Die Klägerin hat gemäß Ziffer 5a des Arbeitsvertrags iVm. § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVÜ-Länder Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Entgelterhöhung für die Monate Januar bis August 2008 um 2,9 Prozent nach dem TVÜ-Länder für
  4. Insoweit gelten die Ausführungen zu B I 5 der Entscheidungsgründe entsprechend. 31 C. Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, sie habe Anspruch auf laufende monatliche Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder mit Ausnahme des § 20 TV-L in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts und dem Vergütungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in jeweils aktueller Fassung. Die Vergütung der Klägerin richtet sich zwar nicht mehr nach dem BAT. Sie lässt sich jedoch auch nicht aus den Tabellenwerten der jeweiligen Vergütungstarifverträge zum TV-L ablesen. Die Klägerin hat 2004 auf die Erhöhung des Gehalts entsprechend dem
  5. Vergütungstarifvertrag für den Bereich des Bundes und der Länder vom
  6. Januar 2003 um ein Prozent ab dem
  7. Januar 2004 verzichtet. Die Parteien haben damit eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen, die für eine weitere Dynamisierung der Vergütung als Basis zugrunde gelegt werden muss. Hiervon sind die Vorinstanzen bei der Ermittlung des individuellen Vergleichsentgelts gemäß § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder im Rahmen der Zahlungsklage auch zutreffend ausgegangen. 32 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Laux Biebl W. Hinrichs Heyn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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