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BAG 4 AZR 165/09

KARE600032149 BAG 4. Senat 20100825 4 AZR 165/09 Urteil VergGr IVb BAT vorgehend ArbG Saarbrücken, 12. Oktober 2007, Az: 63 Ca 113/06, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Saarland, 17. Dezember 2008,

§§ 22, 23 Lehrer Nr.

103). Vorliegend ist die Tätigkeit der Klägerin, soweit es um ihren Einsatz im Fach Technik/Arbeitslehre geht, jedoch nicht in diesem Sinne abschließend im Eingruppierungserlass bewertet worden, da mit der speziellen Eingruppierungsbestimmung in Ziff. I B a 12 Eingruppierungserlass nur eine Tätigkeit als „Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer“ bewertet wird. 25 bb) Mit dem Merkmal der „anderweitigen Ausbildung“ nach Eingruppierungsrichtlinien und -erlassen für Lehrkräfte ist nach Wortlaut, Zusammenhang und Regelungsinteresse nur eine auf den Lehrerberuf bezogene oder zur Ausübung der Lehrertätigkeit befähigende fachliche Ausbildung bezeichnet, wobei es jedoch nicht auf einen formellen Abschluss ankommt (BAG 30. Mai 1990 - 4 AZR 40/90 -

1975 §§ 22, 23 Nr. 149; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - zu B I 3 b der Gründe,

§§ 22, 23 Lehrer Nr.

64; 16. April 1997 - 10 AZR 905/95 - zu II 1 b der Gründe). Es bedarf keiner der Lehrerausbildung ungefähr gleichwertigen Dauer oder Intensität des anderweitigen Bildungsgangs. Erfasst sind gerade auch die Fälle, in denen zur Abhilfe eines Mangels an geeigneten, abschließend wissenschaftlich-pädagogisch ausgebildeten Lehrkräften solche mit anderweitiger Ausbildung eingestellt worden sind (vgl. BAG 18. Oktober 2000 - 10 AZR 568/99 - zu II B 2 a cc der Gründe, ZTR 2001, 226). Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin durch ihr viersemestriges, auf den Lehrerberuf ausgerichtetes Studium an der Staatlichen Sportschule Saarbrücken. 26

  1. cc)Danach kann es dahinstehen, ob eine der anderen Fort-, Weiter- und Ausbildungen der Klägerin, insbesondere die „Lehrerweiterbildung Technik an Realschulen“, den Anforderungen einer Ausbildung iSv. Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass genügt. 27
  2. c)Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchen Zeiträumen die Klägerin entsprechend der weiteren Anforderung nach Ziff. I B b 2 Eingruppierungserlass „in der Tätigkeit von Realschullehrern“ beschäftigt war, ob sie „überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach“ erteilt hat und ob dies arbeitsvertraglich geschuldet war oder noch ist. Diesbezüglich wird das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. Dafür ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. 28
  3. aa)Zwar hat das Landesarbeitsgericht unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin „die Tätigkeit als Lehrkraft an Realschulen“ in den Jahren 1997/98 bis 2003/04 ausgeübt hat. Damit ist zwar eine Zuordnung im Sinne der Überschrift zum Abschnitt b des Eingruppierungserlasses getroffen, jedoch angesichts der Tätigkeit der Klägerin an einer Erweiterten Realschule, in der Unterricht für Haupt- und Realschulklassen stattfindet, nicht festgestellt, ob die Klägerin tatsächlich in der Tätigkeit einer Realschullehrerin eingesetzt war. 29
  4. bb)Es wird weiter festzustellen sein, ob und ggf. seit wann das Fach Technik/Arbeitslehre bezogen auf den Unterricht im Bereich des beklagten Landes als „wissenschaftlich“ zu betrachten ist. 30

(1)Der Eingruppierungserlass definiert nicht selbst, welche Unterrichtsfächer als wissenschaftlich gelten. Jedoch wird in Ziff. II 1 des Eingruppierungserlasses zur Auslegung des Begriffes „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule“ auf die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT verwiesen. Danach muss die Abschlussprüfung in einem Studiengang mit einer Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern, der die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraussetzt, abgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Erlassgeber dieser Eingruppierungsbestimmungen den Begriff „wissenschaftlich“ in der Weise verstehen will, wie er ihn in anderen Erlassen oder Ordnungen auffasst (vgl. entsprechend zum Begriff „Fach“ BAG 28. April 1993 - 4 AZR 321/92 - zu B 2 der Gründe; sowie 13. November 1991 - 4 AZR 28/91 -) oder auch in demselben Erlass in vergleichbarem Zusammenhang. Deshalb ist ein wissenschaftliches Fach iSd. Eingruppierungserlasses eines, für das die Lehrbefähigung durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben wird. Maßgebend sind dafür die Landesbestimmungen, hier insbesondere die einschlägigen Gesetze, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für das Lehramt an Realschulen. 31
(2)Entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der Urteilsbegründung kommt es dabei nur auf die Beurteilung des zu unterrichtenden Unterrichtsfaches als solches an und nicht darauf, ob die Ausbildung der Klägerin damit übereinstimmt. Eine dahingehende Anforderung ist dem Text der Eingruppierungsvorschrift nicht zu entnehmen. 32 cc) Daneben wird für die von der Klage betroffenen Zeiträume festzustellen sein, wie die Klägerin arbeitsvertraglich geschuldet überwiegend eingesetzt war. Dazu ist nach den bisherigen Feststellungen lediglich ersichtlich, dass die Unterrichtsverteilung zwischen den Jahren 1997/98 und 2003/04 einheitlich in einem Verhältnis von 18 zu 10 auf die Fächer Technik/Arbeitslehre und Sport entfiel, womit im Ergebnis der Unterricht im Fach Technik/Arbeitslehre überwog. 33
(1)Soweit eine höhere als die in den Arbeitsvertrag aufgenommene Eingruppierung in Frage kommt, richtet sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch den zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten Eingruppierungserlass. Bei einer solchen Vertragsgestaltung ist der Arbeitnehmer nach dem Willen der Vertragsparteien ohne Weiteres nach dem Wert einer einvernehmlich neu festgelegten Tätigkeit eingruppiert (BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - zu B II 3 der Gründe,

§§ 22, 23 Lehrer Nr. 64). 34

(2)Das Landesarbeitsgericht wird zu überprüfen haben, ob die nach seinen Feststellungen zunächst nur auf den Unterrichtsgegenstand Turnen/Sport bezogene Beschäftigung der Klägerin ab dem Schuljahr 1997/98 aufgrund einer vertragswirksam abgeänderten Unterrichtstätigkeit neu bestimmt worden ist. Die Klägerin war mit diesem Schuljahr in überwiegendem Maß in den Unterricht des Faches Technik/Arbeitslehre eingebunden worden. 35 Bereits aufgrund der wechselseitigen Pflichtenlage spricht entgegen der Auffassung des beklagten Landes nichts für eine rein „freiwillige“ und eingruppierungsrechtlich unbeachtliche Unterrichtsübernahme im Fach Technik/Arbeitslehre. Bereits die Dauer des Einsatzes der Klägerin spricht dafür, dass das beklagte Land den Lehrbetrieb im Fach Technik/Arbeitslehre für einen nicht absehbaren Zeitraum abzudecken hatte. 36
(3)Dass die Klägerin nur im Bereich Technik unterrichtet hat, wie vom Landesarbeitsgericht in der Urteilsbegründung unangegriffen festgestellt worden ist, ist nicht erheblich, wenn dieser Teilbereich als eigenständiger und damit hinreichender Fachinhalt in der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgewiesen ist. 37 dd) Den Parteien ist Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Ggf. ist hier im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast zu prüfen, ob bei der Frage nach dem „wissenschaftlichen Fach“ Erleichterungen für die Klägerin notwendig sind, weil das beklagte Land Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. 38
  1. Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin nach durchgehend beanstandungsfreier Tätigkeit und Ablauf einer mit dem Schuljahresbeginn 1997/98 begonnenen Bewährungszeit seit dem
  2. Oktober 2003 nach der VergGr. IVa BAT zu vergüten ist. Ob die Klägerin jedoch nach Ablauf des Schuljahres 2003/04, nach Wechsel im Unterrichtsfach, noch in der VergGr. IVa BAT eingereiht war, kann der Senat nicht erkennen. Dazu wird es darauf ankommen, welche Tätigkeit vertragsgemäß auszuüben war. 39
  3. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass eventuell gegebene Ansprüche der Klägerin gemäß § 70 Abs. 1 BAT bis Ende April 2003 verfallen sein können, da die schriftliche Geltendmachung der Klägerin erst vom
  4. Oktober 2003 datiert und am
  5. November 2003 zuging. Es spricht viel dafür, dass der Fälligkeit der Ansprüche und dem Einsetzen der Ausschlussfrist nicht entgegensteht, dass der Klägerin die anzuwendende Fassung des Eingruppierungserlasses, dessen arbeitsvertragliche Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist, nicht überreicht worden ist. Es obliegt der Klägerin, sich selbst über in amtlichen Verlautbarungen veröffentlichte Vorschriften zu informieren, deren Geltung sie mit ihrer Arbeitgeberin vereinbart hat. Bepler Treber Winter H. Klotz Dierßen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032149&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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