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BAG 10 AZR 845/09

KARE600032150 BAG 10. Senat 20101117 10 AZR 845/09 Urteil § 18 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 25 VTV-Bau, § 1 Abs 3 S 1 AEntG vom 19.12.1998, § 1 Abs 3 S 2 AEntG vom 19.12.1998, § 8 Nr 15.1 BauRTV vor

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

264;

  1. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 der Gründe). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., zB Senat
  2. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16). Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungs-Umlage (§§ 175a, 354 SGB III iVm. WinterbeschV) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV nicht maßgeblich (vgl. Senat
  3. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 22, NZA-RR 2009, 426;
  4. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 1 der Gründe). 21 Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen (st. Rspr., zB Senat
  5. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16). Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG
  6. November 2000 - 10 AZR 621/99 - zu II 2 der Gründe). 22 Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne des Tarifvertrages (§ 1 Abs. 2 Abschn. VI Satz 2 VTV; zum Begriff zuletzt Senat
  7. Februar 2010 - 10 AZR 759/08 - Rn. 14 mwN). 23
  8. Für die Bestimmung, ob ein Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung im Tarifsinne vorliegt, sind auch im Anwendungsbereich des AEntG die allgemeinen Regelungen des VTV maßgebend. § 1 Abs. 4 AEntG in der im Jahre 2002 noch gültigen Fassung kann keine Anwendung finden. Diese Vorschrift ist vom Europäischen Gerichtshof (
  9. Oktober 2001 - C-49/98 ua. - Finalarte ua. - EuGHE I 2001, 7884) als gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet worden. Der Gesetzgeber hat sie deshalb zum
  10. Januar 2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
  11. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) aufgehoben und auf einen eigenständigen Betriebsbegriff in Bezug auf Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EG verzichtet (BT-Drucks. 15/1515 S. 131). Er hat dabei auch von einer Sonderregelung für Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der EG abgesehen. Die Anwendung des aufgehobenen § 1 Abs. 4 AEntG durch Organe - auch Gerichte - der Mitgliedstaaten ist nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung unzulässig. Dies gilt auch, wenn es sich um Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Änderung handelt und der Arbeitgeber seinen Sitz nicht in einem EG-Mitgliedstaat hatte (vgl. Senat
  12. November 2007 - 10 AZR 782/06 - Rn. 27,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 297 = Ez

A AEntG § 1 Nr. 11; BAG

  1. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 113, 247). 24
  2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt in Betracht, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erbracht wurden. Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff des Rohrleitungsbaus nicht zutreffend bestimmt. 25 a) Zu den Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV gehört das Verlegen und Montieren von Rohren, wobei nicht maßgeblich ist, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt werden (zB grabenlose Verlegung: Senat
  3. März 1996 - 10 AZR 721/95 - zu II b der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 194 = Ez

A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 80). Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt (zB Rohrsonden aus Kunststoff: Senat

  1. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - Rn. 23). Soweit die Arbeiten zum Beispiel in Rohrschächten ausgeführt werden, handelt es sich um Rohrleitungstiefbauarbeiten, während Arbeiten an der Oberfläche und bis zu Hausanschlüssen Rohrleitungsbauarbeiten sind. Die Tarifvertragsparteien wollten bezüglich der Rohrleitungen sicherstellen, dass sowohl die oberirdische als auch die unterirdische Rohrverlegung mit und ohne dazugehörende Erdarbeiten erfasst wird (Senat
  2. Oktober 2009 - 10 AZR 90/09 - Rn. 22;
  3. September 2001 - 10 AZR 669/00 - zu II 2 c der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 244 = Ez

A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 110). Werden derartige Tätigkeiten des Rohrleitungsbaus ausgeführt, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung „Rohrleitungsbau“ notwendig sind und daher mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dabei kann es sich beispielsweise um Fuhrleistungen, die Vorbereitung der Baustelle oder Blech-, Schlosser- und Installationsarbeiten handeln, soweit sie die Reparatur und Vorbereitung der Arbeitsgeräte betreffen (vgl. BAG

  1. März 1996 - 10 AZR 721/95 - aaO). 26 Unter den Begriff des Rohrleitungsbaus ist auch die Instandhaltung (Reparatur und Sanierung) von Rohrleitungen zu fassen. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbringen Baubetriebe Leistungen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Begriffsbestimmung liegt grundsätzlich auch den in Abschnitt V genannten Beispielen zugrunde. Obwohl etwa in Nr. 5 die Betonsanierung gesondert erwähnt wird, können Sanierungsarbeiten auch im Übrigen zum Tätigkeitsbild der in Abschnitt V genannten Beispiele gehören. Die Tarifvertragsparteien haben einer besonders häufig vorkommende bauliche Tätigkeiten erfasst, um damit zu gewährleisten, dass alle anderen Voraussetzungen, die in den Abschnitten I - III genannt sind, nicht nochmals gesondert geprüft werden müssen. So sind zB Maurer- und Fassadenbauarbeiten, die der Sanierung dienen, Arbeiten, die ebenfalls § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 23 und Nr. 12 VTV unterfallen (vgl. BAG
  2. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 3 e der Gründe). 27 Berufsrechtlich ordnet die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom
  3. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) den Ausbildungsberuf des Rohrleitungsbauers/der Rohrleitungsbauerin dem Baugewerbe zu. Zu den zu vermittelnden Kenntnissen und Fertigkeiten gehören dabei nicht nur das Einbauen (Nr. 10), sondern auch das Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (Nr. 11). Dabei wird nicht darauf abgestellt, welche Arbeitsmethoden angewandt werden. Der Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin (Anlage 14 zu § 74 der Verordnung vom
  4. Juni 1999 über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft) nennt ua. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Weise herstellen. Aufgabe eines Rohrleitungsbauers ist es, Druckrohrleitungen zu bauen, die Wasser, Öl, Gase oder andere Medien dorthin leiten, wo sie benötigt werden. Ein Rohrleitungsbauer muss Druckrohrleitungen unterschiedlicher Abmessungen und aus verschiedenen Materialien verlegen können (Blätter zur Berufskunde 1 - II A 506 S. 5). Ihm müssen die Verlege- und Verbindungstechniken der verschiedenen Werkstoffe für die Rohre und damit auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall vertraut sein. Er hat die Aufgabe, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren vor Korrosion und chemischen Einflüssen zu schützen, Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und Sanierungsverfahren zu unterscheiden. Es besteht die Möglichkeit der Spezialisierung als Rohrschweißer (Blätter zur Berufskunde 1 - II A 506 S. 11). 28 Dementsprechend ist auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall in Raffinerien und industriellen Anlagen als Rohrleitungsbau im Tarifsinn anzusehen (Senat
  5. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - Rn. 11 ff.,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

307; offen gelassen noch in Senat 22. September 1993 - 10 AZR 535/91 - zu III 3 und 4 der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr. 168 = Ez

A ArbGG 1979 § 97 Nr. 1). Das Verschweißen ist eine typische Methode der Montage von Bauteilen. Die dazu benutzten Arbeitsmittel können nach Herkommen und Üblichkeit dem Baugewerbe zugerechnet werden. Wenn die Methode des Verschweißens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt wird, zB in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt werden, schließt dies nicht aus, dass es sich um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt. 29

  1. b)Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann bei der Bestimmung des Begriffs des Rohrleitungsbaus nicht zwischen dem Bau oder der Instandhaltung von Versorgungsrohrleitungen einerseits und dem Bau oder der Instandhaltung von Rohrleitungen innerhalb industrieller Anlagen andererseits unterschieden werden. 30 Die tariflich geforderten Tätigkeiten lassen sich nicht danach einteilen, ob eine bestimmte Rohrleitungskonstruktion mit dazugehörigen Pumpen, Armaturen oä. sich innerhalb einer industriellen Anlage befindet oder ob es sich um Versorgungsrohrleitungen außerhalb einer solchen Anlage handelt. Gerade bei größeren industriellen Anlagen würde eine solche Unterscheidung zu zufälligen Ergebnissen führen und bei identischen Tätigkeiten würde es vom Ort ihrer Erbringung abhängen, ob sie dem Anwendungsbereich des VTV unterfielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Rohrleitungsbaus so einschränken und Rohrleitungen in industriellen Anlagen ausnehmen wollten, bietet der VTV nicht (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Mai 2004 - 16/10 Sa 2019/99 - EzAÜG AEntG § 1 Nr. 25). Allerdings muss es sich um Arbeiten an Rohrleitungen oder Rohrleitungssystemen handeln, Arbeiten an anderen Teilen industrieller Anlagen erfüllen die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Um bauliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV handelt es sich dann, wenn die ausgeübten Tätigkeiten prägend an Rohrleitungen und den zu diesen gehörenden Aggregaten (wie zB Pumpen) stattfinden und die Arbeiten an sonstigen Anlagenteilen lediglich notwendige Vorbereitungs-, Anschluss- oder sonstige Zusammenhangstätigkeiten darstellen, ohne die die Rohrleitungsbauarbeiten nicht ausgeführt werden können. Rohrleitungsbauarbeiten liegen hingegen nicht vor, wenn die Arbeiten an anderen Anlagenteilen prägend sind und die Tätigkeiten an Rohrleitungen lediglich im Zusammenhang mit dieser prägenden Tätigkeit stehen (zB notwendige Anschlussarbeiten). Um diese Abgrenzung vorzunehmen, bedarf es zunächst der Feststellung, welche Tätigkeiten im Einzelnen in welchem Umfang ausgeübt wurden. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen eines substantiierten Bestreitens darzulegen. Sodann ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, ob die im Zusammenhang mit Rohrleitungen ausgeübten Arbeiten die Tätigkeit prägen oder ob sie nur Zusammenhangstätigkeiten zu anderen, nicht baulichen Tätigkeiten darstellen. Bei im Einzelfall auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (zB Anlagenmechaniker/
  2. in)oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (zB Rohrleitungsbauer/
  3. in)erfordern. Ergibt sich, dass Rohrleitungsbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV durchgeführt wurden, so ist in einem weiteren Schritt zu ermitteln, ob dies arbeitszeitlich überwiegend der Fall war. 31 Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es möglich, hinsichtlich der Tätigkeiten zu differenzieren. Wie sich aus den vorgelegten Leistungsverzeichnissen ergibt, hat die Beklagte als Subunternehmerin Aufträge erhalten, die ein breites Spektrum von Tätigkeiten abdecken. Darunter sind unstreitig auch Arbeiten an Rohrleitungen. Schon aus Gründen der Abrechnung gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber ist es regelmäßig erforderlich, dass betrieblich dokumentiert wird, welche Arbeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden. Damit kann die Beklagte ihren Vortrag entsprechend konkretisieren. 32 II. Das Landesarbeitsgericht wird daher festzustellen haben, ob während des streitgegenständlichen Zeitraums im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten ausgeführt wurden. Sollte dies zu bejahen sein, wird das Landesarbeitsgericht weiter prüfen müssen, ob die Beklagte einen vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie erfassten Industriebetrieb unterhalten hat (vgl. dazu Senat 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - Rn. 14 ff.,

§ 1Tarifverträge: Bau Nr.

307) und von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst war. Schließlich wird ggf. die streitige Höhe der Sozialkassenbeiträge zu klären sein. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Rudolph Großmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032150&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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