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BAG 9 AZR 531/09

KARE600032208 BAG 9. Senat 20101012 9 AZR 531/09 Urteil § 7 Abs 1 BUrlG, § 1 TVG vorgehend ArbG Neumünster, 3. Dezember 2008, Az: 1 Ca 648 d/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

§ 1Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = Ez

A TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 2). 23 b) Der tarifliche Regelungszusammenhang liefert ebenfalls einen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einer Abhängigkeit zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld ausgegangen sind. § 44 RTV Dachdeckerhandwerk stellt für die Bemessung des Urlaubsgelds auf die Höhe des Urlaubsentgelts und nicht auf eine gesonderte Bezugsgröße, wie etwa das Tarifgrundgehalt, ab. Nur ein solcher Festbetrag wäre für eine eigenständige Sonderzahlung typisch (Senat 11. April 2000 - 9 AZR 225/99 - zu I 2 b cc der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 13 = Ez

A TVG § 4 Luftfahrt Nr. 4; 19. Januar 1999 - 9 AZR 204/98 - zu 1 b aa der Gründe,

§ 1Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 68 = Ez

A TVG § 4 Einzelhandel Nr. 39). Ist die Berechnung des Urlaubsgelds wie hier dagegen mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird das Urlaubsgeld nur geschuldet, sofern Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 215/01 - zu I 2 b aa

(1)der Gründe, BAGE 103, 45). Die Akzessorietät des zusätzlichen Urlaubsgelds vom Urlaubsanspruch wird durch den Umstand belegt, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um das zusätzliche Urlaubsgeld aufstocken und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben (vgl. Senat
  1. Oktober 2000 - 9 AZR 610/99 - zu I 2 a der Gründe, AP BUrlG § 5 Nr. 19). 24 c) Die Tarifvertragsparteien haben weiterhin für das Urlaubsgeld in § 46 Ziff. 1 RTV Dachdeckerhandwerk einen von der Zahlung des Urlaubsentgelts oder der Urlaubsabgeltung abhängigen Zahlungstermin festgelegt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine vom Urlaubsantritt unabhängige Sonderzahlung (vgl. Senat
  2. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 106, 22). 25
  3. Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung derart verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (Senat
  4. Mai 2009 - 9 AZR 477/07 - Rn. 15, DB 2009, 2051;
  5. Juni 2003 - 9 AZR 563/02 - zu I 2 a cc der Gründe, BAGE 106, 368). Zwar bestand für die beiden eingebrachten Urlaubstage grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsvergütung, da die Anrechnungsvorschriften des § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 RTV Dachdeckerhandwerk den tariflichen Jahresurlaubsanspruch nicht kürzen. Mit der „Einbringung“ dieser Urlaubstage trat jedoch Erfüllung dieser Urlaubsansprüche ein. Da dies der Finanzierung der arbeitnehmerseitig zu tragenden Winterbeschäftigungs-Umlage dienen soll, ist der Arbeitgeber auch nicht mehr zur Zahlung der Urlaubsvergütung und damit des die Urlaubsvergütung nur erhöhenden akzessorischen Urlaubsgelds verpflichtet. Es bestehen im RTV Dachdeckerhandwerk keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall dieses „Einbringens“ die Akzessorietät des Urlaubsgelds aufheben wollten. 26 V. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom
  6. März 2008 gegenüber dem Beklagten erklärte, „die 25 % (Anm.: Urlaubsgeld) für die 2 Tage Urlaub“ sollten „bitte im Monat März mit verrechnet werden“, folgt kein abweichendes Ergebnis. Selbst wenn er hierdurch die Auszahlung („verrechnet“) des 25 %igen Urlaubsgelds geltend gemacht hätte, begründete dies keinen Anspruch. Einem solchen Verlangen fehlte nämlich die tarifliche Anspruchsgrundlage, da der Urlaubsgeldanspruch mit der „Einbringung“ als erfüllt galt. 27 B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Düwell Suckow Krasshöfer Preuß Ropertz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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