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BAG 9 AZR 486/09

KARE600032209 BAG 9. Senat 20100921 9 AZR 486/09 Urteil § 46 Nr 7 TVöD BT-V, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 322 Abs 1 ZPO, § 27 Abs 5 TVöD, § 27 ProtErkl TVöD, § 46 Nr 4 Abs 3 TVöD BT-V, § 2

§ 27Abs. 1 und 2 TVö

D genannten Gründen, sind diese Zeiten jedoch einer tatsächlichen Arbeitsleistung mit der Folge gleichzustellen, dass diese den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub nicht mindern.

§ 27Abs. 1 und 2 TVö

D ist auch auf die Schichtarbeit des § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V (Bund) anzuwenden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 28 Nach der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD sind Unterbrechungen durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD unschädlich. Obwohl es sich bei § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V (Bund) um eine Sonderregelung zu § 27 TVöD handelt, haben die Tarifvertragsparteien die in § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V (Bund) genannten Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen für den Zusatzurlaub nicht losgelöst von den im Allgemeinen Teil des TVöD (§ 27 TVöD) enthaltenen Bestimmungen zur Gewährung von Zusatzurlaub festgelegt. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Gewährung von Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit ist davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen in § 27 Abs. 1 TVöD einerseits und in § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V (Bund) andererseits identisch sind.

§ 27Abs. 1 und 2 TVö

D verdeutlicht, dass es nicht ausschließlich auf die Belastung durch den tatsächlichen Einsatz ankommt. Der Zusatzurlaub stellt vielmehr auch eine Sozialleistung dar, die sicherstellt, dass der Arbeitnehmer, der aus den in

§ 27Abs. 1 und 2 TVö

D genannten Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringt, durch diese Fehlzeiten keine Nachteile erleiden soll. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Tarifvertragsparteien einen Beschäftigten, der ständig nach einem belastenden 24-Stunden-Schichtplan iSd. § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V (Bund) eingesetzt wird, beim Auftreten von Fehlzeiten iSd. Satzes 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD hinsichtlich der Gewährung des Zusatzurlaubs anders behandeln wollten als die Arbeitnehmer nach § 27 Abs. 1 TVöD, die durch Wechselschichtarbeit besonders belastet werden. Die von der Beklagten gewünschte Auslegung führte im Übrigen zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub „für je vier Monate … einen Arbeitstag“ niemals die Höchstdauer von drei Tagen im Kalenderjahr erreichen könnte; denn schon durch die Inanspruchnahme des unabdingbaren Mindesturlaubs iSv. § 3 Abs. 1 BUrlG würde der Erwerb des dritten Zusatzurlaubstags im Kalenderjahr ausgeschlossen. 29 bb) Der Kläger hat für das Kalenderjahr 2007 insgesamt drei Arbeitstage Zusatzurlaub erworben. 30

(1)Er war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Kalenderjahr 2007 bis auf 64 Kalendertage durchgehend im Schichtdienst der Berufsfeuerwehr iSv. § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V (Bund) eingesetzt und arbeitete mit Ausnahme von Arbeitsfreistellungen wegen Urlaubs an den Tagen, an denen er nach dem Schichtplan zur Arbeit eingeteilt war. 31
(2)Für die Berechnung des Zusatzurlaubs nach § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V (Bund) kommt es nicht darauf an, auf wie viele Kalendertage die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt pro Woche verteilt wird (vgl. Senat 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 35, AP TVöD § 46 Nr. 1 ). Da die urlaubsbedingten Fehlzeiten unter Anwendung von

§ 27Abs. 1 und 2 TVö

D für die Frage, ob ein Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat die Arbeitsleistung erbracht hat, ohne Belang sind, standen dem Kläger für das Kalenderjahr 2007 insgesamt drei Arbeitstage Zusatzurlaub zu. 32 II. Der von dem Kläger begehrte dritte Zusatzurlaubstag ist spätestens mit Ablauf des längstmöglichen tariflichen Übertragungszeitraums am

  1. Mai 2009 verfallen. 33
  2. Der dritte Zusatzurlaubstag für das Jahr 2007 entstand am
  3. Januar 2008 und ist daher dem Urlaubsjahr 2008 zuzurechnen. 34 Zwar haben die Tarifvertragsparteien die vormalige Regelung des § 48a Abs. 9 Satz 2 BAT, der zufolge Zusatzurlaubsansprüche für Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erst im Folgejahr auf die Arbeitsleistung entstehen können, in § 27 TVöD nicht beibehalten. Der Senat hat indes für den vergleichbaren Zusatzurlaubstatbestand des § 41a BMT-G II entschieden, dass Urlaubsansprüche, die tatbestandlich an die Erbringung bestimmter Tätigkeiten bis zum Ablauf des
  4. Dezember anknüpfen, nicht zum
  5. Dezember des laufenden, sondern erst zum
  6. Januar des anschließenden Jahres entstehen (vgl. Senat
  7. Dezember 2004 - 9 AZR 33/04 - zu II 2 b der Gründe, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 38). Dies folgt zum einen aus der systematischen Angleichung des Urlaubstatbestands an den - nach Ablauf der Wartezeit - zu Beginn eines Kalenderjahres entstehenden jährlichen Erholungsurlaub (§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz TVöD iVm. § 4 BUrlG), zum anderen daraus, dass erst nach Vollendung der 24-Stunden-Schicht am
  8. Dezember feststeht, dass der dritte Zusatzurlaubstag entstanden ist. 35
  9. Der letzte Tag des längstmöglichen Übertragungszeitraums war der
  10. Mai
  11. Auf den Zusatzurlaub nach § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V (Bund) und § 27 TVöD sind die Vorschriften über die Entstehung und Übertragung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (vgl. Senat
  12. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 16, AP TVöD § 46 Nr. 1). Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 5, § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD. 36
  13. Dem Verfall steht die Rechtsprechung des EuGH (vgl.
  14. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Slg. 2009, I-179) nicht entgegen. In der Richtlinie 2003/88/EG sind keine Vorgaben für Zusatzurlaub bei Schichtarbeit enthalten. 37 III. Die Beklagte hat für den verfallenen Urlaub Ersatz nach § 287 Satz 2 BGB zu leisten, weil sie sich gemäß § 286 BGB im Schuldnerverzug befand, als der Anspruch auf einen weiteren Tag Zusatzurlaub unterging. Der originäre Anspruch, der nach Ablauf des dritten Viermonatszeitraums des Jahres 2007 zu Beginn des Jahres 2008 entstand, erlosch frühestens am
  15. Dezember
  16. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom
  17. April 2008 die Gewährung des vollen Zusatzurlaubs verlangt und so die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug gesetzt. 38 IV. Der Kläger hat mit dem Schreiben vom
  18. April 2008 auch die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Ersatzzusatzurlaubs iSv. § 37 Abs. 1 TVöD gewahrt. Für die tarifgerechte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ausdrücklich die Leistung von Schadensersatz verlangt; es genügt die Aufforderung, den tariflichen Urlaub zu gewähren (vgl. BAG
  19. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 45, BAGE 128, 29). 39 C. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO), soweit hierüber nicht das Arbeitsgericht bereits abschließend gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entschieden hat. Düwell Krasshöfer Suckow Benrath Faltyn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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