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BAG 10 AZR 649/09

KARE600032236 BAG 10. Senat 20101117 10 AZR 649/09 Urteil § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 143 Abs 2 S 1 SGB 3, § 143 Abs 3 S 1 SGB 3, § 143 Abs 2 S 2 SGB 3, § 115 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 5 vorgehend ArbG

SGB II/SGB III Stand Juli 2010 § 143 SGB III Rn. 61). 15 Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, mithin mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab (BSG 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R - zu 2 der Gründe; 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R - zu 1.1 der Gründe, BuW 2001, 351; vgl.

§ 143SGB III Rn.

49). Er endet deshalb mit dem Ende des letzten (fiktiven) Urlaubstags. 16

  1. b)Während des Ruhenszeitraums gemäß § 143 Abs. 2 SGB III hat die Beklagte kein Arbeitslosengeld, sondern Krankengeld bezogen. Ihr Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2005. Der Ruhenszeitraum begann gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III am 1. Januar 2006. Die Beklagte bezog bis zum 31. März ausschließlich Krankengeld (§ 44 SGB V) und erst ab dem 1. April 2006 Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt war der sich aus der Abgeltung von 28 Urlaubstagen errechnende Ruhenszeitraum abgelaufen. Durch die Zahlung des Arbeitslosengelds ab 1. April 2006 wurde deshalb kein Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X, § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III bewirkt. 17
  2. c)Eine Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung erfolgt im Rahmen von § 143 Abs. 2 SGB III nicht (LSG Berlin-Brandenburg 30. März 2010 - L 18 AL 212/09 NZB - zu II der Gründe;

§ 143SGB III Rn.

49; vgl. Henke in Eicher/Schlegel SGB III Stand September 2010 § 143 Rn. 96). Dies sieht § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht vor. Die Norm enthält nach Wortlaut, Systematik und Zweck eine eindeutige und abschließende Regelung. 18 aa) § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB III bestimmt seinem Wortlaut nach zweifelsfrei, an welchem Tag der Ruhenszeitraum beginnt. Er sieht eine Verschiebung dieses Zeitraums bei Zahlung von Krankengeld nicht vor. Systematisch wird dies dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 143a Abs. 1 Satz 5 SGB III ausdrücklich einen Fall der Verlängerung des Ruhenszeitraums bei Erhalt einer oder Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung geregelt hat. Auch nach dem Zweck der Norm ist ein anderes Verständnis nicht geboten. Die Vorschrift dient einerseits der Existenzsicherung und will andererseits Doppelleistungen von Arbeitslosengeld und Arbeits- bzw. Urlaubsvergütung ausschließen (

§ 143SGB III Rn.

3). Im Verhältnis zur BA liegt eine Doppelleistung aber nicht vor, wenn kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Im Verhältnis zur Krankenkasse bewirkt eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung nicht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 SGB V (BSG

  1. Mai 2006 - B 1 KR 26/05 R - SozR 4-2500 § 49 Nr. 4). Gegen eine Verschiebung des Ruhenszeitraums spricht schließlich, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nicht mehr von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit abhängig ist (
  2. März 2009 - 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119). Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann deshalb nur im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. 19 bb) Der Beklagten stand der Anspruch auf Abgeltung ihres Urlaubs in vollem Umfang zu, da es zu keinem Forderungsübergang auf die BA gekommen ist. Sie ist nicht durch Leistung des Klägers an die BA von einer eigenen Verbindlichkeit befreit und damit ungerechtfertigt bereichert worden. 20 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Rudolph Großmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032236&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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