(2000)führt zum Begriff „check-out“ aus: „Ausgangskasse (in einem Supermarkt, wo Ware vorgezeigt und bezahlt wird)“. Unter dem Stichwort „Ausgang“ findet sich im Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache (3. Aufl.) der Hinweis auf ein „Hinausgehen, Verlassen des Hauses“ bzw. die „Tür, Öffnung durch die jemand hinausgeht, ein Gebäude, einen Raum verlassen kann“. Sämtliche Beschreibungen stellen damit auf ein - endgültiges - Verlassen eines abgeschlossenen Raumes ab und legen nahe, dass der durchzuführende Kassiervorgang in diesem Zusammenhang erfolgen muss. Nicht zwingend ist hingegen, dass er nur unmittelbar am Ende eines Ladengeschäfts - am Ausgang des Geschäfts - erfolgen kann. Möglich ist auch, dass die Kasse am Ende eines abgeschlossenen Bereichs steht und der Kunde diesen Bereich durch eine Kassenzone verlassen und keine weitere/n Kasse(nzonen) mehr passieren muss. 16
- c)Im Streitfall ist hiernach ein Anspruch auf die tarifliche Funktionszulage iSv. § 2 Ziff. 8 ETV-MV schon deshalb nicht gegeben, weil die Cafeteriakasse sich weder am Ausgang des Möbelhauses noch eines abgeschlossenen Bereichs befindet, sondern der Kunde auch nach Passieren der Cafeteriakasse vor dem Verlassen des Möbelhauses die Kassenzone am Ausgang des Ladengeschäfts durchschreiten muss. 17 2. Dieses Verständnis wird durch den Sinn und Zweck der tariflichen Funktionszulage bestätigt. 18
- a)Eine tarifliche Funktionszulage unterscheidet sich von einer Erschwerniszulage vor allem dadurch, dass eine zusätzliche Vergütung für eine bestimmte Tätigkeit in einer bestimmten Funktion gewährt wird (vgl. bspw. Senat 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 18; 16. November 2005 - 10 AZR 108/05 - zu II 2 b bb der Gründe, ZTR 2006, 313; 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - Rn. 14). Tarifliche Funktionszulagen wollen für herausgehobene Tätigkeiten, die mit der Grundvergütung der Tarifgruppe nur mangelhaft erfasst und vergütet werden, einen tariflichen Zuschlag gewähren. Dabei stehen nicht die „erschwerten Umstände“ der Tätigkeit im Vordergrund. „Schwerer“ im Sinne einer Funktionszulage ist die vergütete Arbeit vor allem, weil sie „schwieriger“ ist. Dementsprechend hat der Zehnte Senat in seiner Entscheidung vom 17. März 2004 (- 10 AZR 294/03 - zu II 3 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 83) angenommen, mögliche Erschwernisse bei einer Kassentätigkeit als Rechtfertigung einer Funktionszulage könnten darin liegen, dass Kassiererinnen - jedenfalls bei normalem bis starkem Kundenandrang - ständig konzentriert Waren bewegen, Preise erfassen und eingeben, ggf. Diebstähle aufdecken, und Geld kassieren müssten und dabei stets im Blickpunkt der Kunden stünden. Eine solche Kassiererin würde eine monotone Tätigkeit mit dennoch hoher finanzieller Verantwortung ausüben und sei dem Druck in vielen Fällen eiliger oder drängelnder Kunden ausgesetzt, denen sie geduldig und freundlich gegenübertreten müsse. 19
- b)Entsprechendes gilt auch für die Tätigkeit an einer „Ausgangskasse“ im Vergleich zu einer anderen, mit der Grundvergütung abgegoltenen Kassierertätigkeit. Eine Tätigkeit an einer „Ausgangskasse“ zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass es dem Kunden an zentraler Stelle ermöglicht wird, seinen gesamten Einkauf des Geschäfts oder einer größeren abgeschlossenen Abteilung (auf einmal) abzuwickeln, zu bezahlen und dann das Ladengeschäft ohne weitere Kontrollen oder Passieren weiterer abgeschlossener Kassenzonen zu verlassen. Typischerweise müssen alle (auch nur potentiellen) Kunden hierzu eine „Ausgangskasse“ passieren. Diese Kanalisierung des Kundenstroms führt im Vergleich zu anderen Kassen, beispielsweise bei sog. Etagenkassen, zu einer hohen Kundenbetreuungsfrequenz, was vor allem die Häufigkeit und den Umfang der Kassiervorgänge betrifft. Zumeist wird es an solchen Kassen kaum einen „Leerlauf“ für die Kassiererinnen geben, weshalb neben der höheren Verantwortung typischerweise auch eine höhere Belastung gegeben sein wird. Hinzu kommt, dass im Vergleich zu einer anderen Kasse das zu kassierende Warensortiment, häufig das gesamte Sortiment des Geschäfts oder einer größeren Abteilung, beispielsweise einer abgeschlossenen Lebensmittelabteilung, umfangreicher ist. Dementsprechend muss die Kassiererin einer solchen „Zentralkasse“ sämtliche Kassenfunktionen beherrschen. Damit wird ihre herausgehobene Funktion deutlich. Sie ist an zentraler Stelle für die ordnungsgemäße Abwicklung des Verkaufs verantwortlich und repräsentiert das Handelsunternehmen. Ihre Funktion unterscheidet sich von der einer Kassiererin an der Kasse eines Ladengeschäfts und setzt sie von diesen „normalen“ Kassierertätigkeiten deutlich ab. 20
- c)Auch bei Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Funktionszulage kann nicht von einer nach § 2 Ziff. 8 ETV-MV zuschlagspflichtigen Tätigkeit der Klägerin an der Cafeteriakasse ausgegangen werden. An dieser Kasse werden nur die in der Cafeteria verzehrten Speisen und Getränke bezahlt. Der Kunde muss nach Passieren dieser Kasse noch an einer weiteren zentralen Kassenzone vorbeigehen, um das Ladengeschäft zu verlassen. Die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Funktionszulage nach § 2 Ziff. 8 ETV-MV sind deshalb nicht gegeben. 21 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Eylert Der ehrenamtlicheRichter Staedtler istwegen der Beendigungseiner Amtszeitverhindert zuunterschreiben. Mikosch Stefan Fluri http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032316&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public