KARE600032357 BAG 6. Senat 20101216 6 AZR 437/09 Urteil Art 3 Abs 1 GG, § 1 TVG vorgehend ArbG Halle (Saale), 16. Juli 2008, Az: 9 Ca 1066/07 E, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 17
Art. 3Nr. 321 = Ez
TöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26,
Art. 3Nr. 322 = Ez
TöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20). Deshalb ist im Ergebnis bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG derselbe Maßstab anzulegen wie im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 14 ff.). 19
- a)Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für alle Belastungen und ungleiche Begünstigungen (BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - NJW 2010, 2783 mwN). Verboten ist damit auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Verbot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO). 20
- b)Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141). Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG ist der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung zu tragen. Den Tarifvertragsparteien kommt in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (st. Rspr. des Senats, vgl. 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, PersR 2010, 482; 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26,
Art. 3Nr. 322 = Ez
TöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 30, EzA GG Art. 3 Nr. 108; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 19 mwN). 21 2. Daran gemessen ist die Nichtberücksichtigung einer im maßgeblichen tariflichen Zeitraum erfolgten Lebensaltersstufensteigerung bei Beschäftigten nicht zu beanstanden, soweit sich die Gesamthöhe ihres Entgelts infolge der Überleitung in den TV-BA nicht verringert hat und sie unter der Geltung der bisherigen tariflichen Regelungen auch nach dem Erreichen der höheren Lebensaltersstufe ein niedrigeres Entgelt bezogen hätten als nach der Überleitung in den TV-BA (vgl. Senat 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 1). Die Tarifvertragsparteien mussten bei der Regelung des individuellen Übergangsbetrags auch nicht erst nach dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichte höhere Lebensaltersstufen berücksichtigen. Wenn sie dies jedoch für angemessen gehalten haben, mussten sie die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht beachten und durften Beschäftigte wie die Klägerin, für die die Überleitung in den TV-BA zwar nicht mit einer Verringerung des Entgelts verbunden war, denen jedoch nach der tariflichen Regelung nach der Überleitung ein niedrigeres Entgelt zusteht als das, das sie bei Berücksichtigung einer zwischen dem Überleitungszeitpunkt und dem 1. Januar 2006 erreichten Lebensaltersstufensteigerung erhalten hätten, von der Begünstigung nicht ausnehmen. 22
- a)Zwischen der von der Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA erfassten Beschäftigtengruppe und der Gruppe der Beschäftigten, der die Klägerin angehört, bestehen im Hinblick auf den Zweck des individuellen Übergangsbetrags, den Besitzstand der Beschäftigten zu sichern und eine mit der Überleitung der Beschäftigten in den TV-BA verbundene Verringerung des Entgelts auszugleichen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Mit dem Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung ist es deshalb nicht zu vereinbaren, Beschäftigte ohne Anspruch auf einen individuellen Übergangsbetrag von der begünstigenden Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA auch dann auszunehmen und ihnen damit die mit der Berücksichtigung der höheren Lebensaltersstufe verbundene Entgeltsteigerung vorzuenthalten, wenn ihnen im Vergleich zu dem Entgelt, auf das sie nach den bisherigen tariflichen Regelungen bei Berücksichtigung der erreichten Lebensaltersstufensteigerung Anspruch hatten und - wie die Klägerin - auch erhielten, nach der Überleitung in den TV-BA ein niedrigeres Entgelt zusteht. 23
- b)Allerdings dürfen Tarifvertragsparteien bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie können bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen. Allerdings müssen die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen diesem nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden, unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. Senat 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 28,
Art. 3Nr. 322 = Ez
TöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 26, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13). 24
- c)Bei Anwendung dieser Grundsätze überschreitet die tarifliche Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA die Grenzen zulässiger Typisierung. Sie führt nicht nur in atypischen, seltenen Ausnahmefällen zu erheblichen Nachtteilen für die ausgenommene Beschäftigtengruppe, der die Klägerin zuzuordnen ist. 25
- aa)Aus den in § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-BA festgesetzten Überleitungszeitpunkten ergibt sich, dass bereits ein großer Teil der Beschäftigten in den ersten Monaten des Jahres 2005 in den TV-BA übergeleitet worden ist. Ausweislich der Personalstatistik im Geschäftsbericht 2006 der Beklagten (S. 87) wies ihr Haushaltsplan im Jahr 2005 76.483,50 Stellen für Plankräfte, davon 20.014 Stellen für Beamte aus. Dies rechtfertigt die Annahme, dass eine große Zahl der in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten nach ihrer Überleitung in den TV-BA bis zum 1. Januar 2006 eine höhere Lebensaltersstufe erreicht hat. Dies war bei allen Beschäftigten der Fall, deren Grundvergütung sich nach der bisherigen tariflichen Regelung nach Lebensaltersstufen bemessen hat, die noch nicht der höchsten Lebensaltersstufe zugeordnet waren und die im maßgeblichen Zeitraum ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendeten. 26
- bb)Angesichts der großen Zahl der bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich infolge der Überleitung in den TV-BA bei nur sehr wenigen Beschäftigten das monatliche Entgelt im Vergleich mit ihrer Vergütung vor der Überleitung lediglich um 0,85 Euro brutto oder ähnlich geringfügig erhöht hat. Für das Gegenteil spricht schon, dass die als Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III beschäftigte Klägerin von den insgesamt acht Tätigkeitsebenen des neuen Vergütungssystems der Tätigkeitsebene V zugeordnet worden ist und die Beklagte im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) eine Vielzahl von Fachassistentinnen und Fachassistenten beschäftigt. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass es sich beim Fall der Klägerin um einen seltenen Ausnahmefall handelt. 27
- cc)Gemessen an der mit der Lebensaltersstufensteigerung verbundenen Entgelterhöhung von monatlich 37,16 Euro ist die mit der Überleitung in den TV-BA für die Klägerin verbundene Entgeltsteigerung von monatlich nur 0,85 Euro brutto keine einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließende Kompensation. Die Entgeltsteigerung ist vielmehr im Vergleich zur vorenthaltenen Begünstigung unverhältnismäßig. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn für Beschäftigte mit der Überleitung in den TV-BA eine ähnlich geringfügige Entgeltsteigerung wie für die Klägerin verbunden war. Ohne die Ausnahme der Gruppe der Beschäftigten, der die Klägerin angehört, hätte die Klägerin bis zur Erhöhung des Festgehalts durch das Aufsteigen in den Entwicklungsstufen ihrer Tätigkeitsebene (§ 9 Abs. 3 TVÜ-BA) und damit in den Monaten Januar 2006 bis Dezember 2008 jeweils ein um den Differenzbetrag von 36,31 Euro brutto höheres Entgelt erhalten. Die Benachteiligung iHv. insgesamt 1.307,16 Euro brutto kann bezogen auf den Regelungsbereich „Besitzstandswahrung“ und angesichts der Höhe des Gehalts der Klägerin nicht als marginale, unerhebliche Schlechterstellung vernachlässigt werden. Es trifft zwar zu, dass in den TV-BA übergeleitete Beschäftigte die nächsthöhere Entwicklungsstufe - ungeachtet einer nach Maßgabe des § 19 TV-BA möglichen Verkürzung oder Verlängerung von für das Erreichen von Entwicklungsstufen erforderlichen Zeiten - anders als die Klägerin nicht erst nach vier Jahren, sondern gemäß § 18 Abs. 6 TV-BA auch schon nach einem Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren erreichen konnten mit der Folge der Verringerung oder des Wegfalls des individuellen Übergangsbetrags gemäß § 9 Abs. 3 TVÜ-BA. Auch dies rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass eine der Benachteiligung der Klägerin vergleichbare Schlechterstellung nur in Ausnahmefällen eingetreten ist, zumal nach § 18 Abs. 6 TV-BA die Entwicklungsstufe 6 erst nach fünf Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Entwicklungsstufe 5 erreicht wird und sich die Benachteiligung damit noch stärker auswirkt. 28 3. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt, dass die Klägerin so zu stellen ist, als würde sie von der Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA erfasst. 29
- a)Verstöße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lösen bei Tarifverträgen und Gesetzen die gleichen Rechtsfolgen aus. Soweit den Tarifvertragsparteien ein Regelungsspielraum verbleibt, haben die Gerichte für Arbeitssachen dies zu respektieren. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer tariflichen Regelung ist daher nicht ohne weiteres möglich. Die gleichheitswidrig ausgenommenen Beschäftigten haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die Tarifvertragsparteien nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen können oder wenn anzunehmen ist, dass sie bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätten (vgl. Senat 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 43,
Art. 3Nr. 322 = Ez
TöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 57,
Art. 3Nr. 321 = Ez
TöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1;
- Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 36, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13). 30 b) Die Voraussetzungen einer Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer tariflichen Regelung in § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA sind erfüllt. Der gleichheitswidrige Begünstigungsausschluss kann nur dadurch beseitigt werden, dass die Beschäftigtengruppe, der die Klägerin angehört, die ihr vorenthaltene Leistung erhält und sich ihr Entgelt damit unter Berücksichtigung einer eingetretenen Lebensaltersstufensteigerung nach Maßgabe des § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA erhöht. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann der von § 7 Abs. 10 Satz 1 TVÜ-BA erfassten Beschäftigtengruppe der erhöhte individuelle Übergangsbetrag nicht rückwirkend genommen werden (vgl. Senat
- März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 54 mwN, EzA GG Art. 3 Nr. 108). 31
- Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 Abs. 1, §§ 288, 247 BGB iVm. § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-BA. 32 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten aufzuerlegen, soweit sie die Klage teilweise zurückgenommen hat. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver, den gesamten Streitgegenstand abbildender Streitwert zu bilden. Dabei waren für jede Instanz bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der von der Feststellungsklage umfasste, vergangenheitsbezogene Zeitraum einerseits und der zukunftsgerichtete Teil der Klage andererseits zu berücksichtigen (Senat
- September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26). Fischermeier Brühler Spelge Klapproth Jerchel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032357&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public