A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 80). Ebenso wenig kommt es auf das Material an, soweit es sich noch um Rohrleitungen handelt (zB Rohrsonden aus Kunststoff: Senat
A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 110). Werden derartige Tätigkeiten des Rohrleitungsbaus ausgeführt, sind ihnen diejenigen Tätigkeiten hinzuzurechnen, die zur sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung „Rohrleitungstiefbau“ notwendig sind und daher mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Dabei kann es sich beispielsweise um Fuhrleistungen, die Vorbereitung der Baustelle oder Blech-, Schlosser- und Installationsarbeiten handeln, soweit sie die Reparatur und Vorbereitung der Arbeitsgeräte betreffen (vgl. Senat
A TVG § 4 Bauindustrie Nr. 110). 19 b) Nach diesen Grundsätzen führte die Beklagte Rohrleitungstiefbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV durch. 20 Das Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass es sich beim Ausheben und Verfüllen von Gräben für die Verlegung von Rohr- oder Kabelleitungen um eine bauliche Leistung handelt. Der Graben ist - wie die Baugrube - ein Bauwerk, welches nach dem Ende der Bauarbeiten wieder beseitigt ist. Auch die oberste Schicht des Erdreichs, die die Beklagte bewegt und zwischenlagert, bleibt Teil des auszuhebenden Grabens. Die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten sind Teil des Verlegens von Pipelines auf landwirtschaftlichen Flächen. Nur durch sie kann den Anforderungen des § 202 Baugesetzbuch genüge getan werden. Die Tätigkeit der Beklagten behält damit trotz der Zielsetzung, landwirtschaftlich nutzbare Flächen zu erhalten, ihre bauliche Prägung und ist untrennbar mit den Arbeiten für die Verlegung von Rohren verbunden. Insoweit unterscheidet sich die Tätigkeit nicht von derjenigen eines sonstigen Tiefbauunternehmens, welches die Gräben für die Verlegung von Rohrleitungen auf anderen Flächen aushebt und wieder verfüllt. Allein die Aufteilung der Arbeiten des Aushebens und Verfüllens der Gräben auf mehrere Unternehmen führt nicht dazu, die bauliche Prägung zu beseitigen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte nur eine ca. 30 cm dicke Erdschicht bewegt und es sich hierbei speziell um den Mutterboden handelt. Soweit die Beklagte den Mutterboden nicht nur im direkten Grabenbereich aushebt, sondern darüber hinaus in dem Umfang, wie Flächen für die Pipelineverlegung benötigt werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch diese Tätigkeiten sind als Rohrleitungstiefbau zu qualifizieren, da es sich um Tiefbauarbeiten handelt, die unmittelbar der Verlegung der Rohrleitung dienen und Teil davon sind. 21 II. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels einschließlich der Kosten hinsichtlich der in der Revision übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge auf Auskunft und Entschädigungszahlung zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 91a ZPO). Mikosch Eylert W. Reinfelder W. Simon Ohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032502&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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