BAG, Beschluss vom 08.12.2010 – 7 ABR 69/09 – Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz Das Verfahren wird…
KARE600032517 BAG 7. Senat 20101208 7 ABR 69/09 Beschluss § 83a Abs 2 ArbGG, § 263 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Rostock, 4. März 2008, Az: 1 BV 32/07, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 15. Oktober 2008, Az: 2 TaBV 2/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz Das Verfahren wird eingestellt.
1 Die Beteiligten streiten noch darüber, ob das Verfahren erledigt ist.
2 A. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. geschlossenen „Zuordnungstarifvertrags für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH“ (ZTV 2008) waren bei ihr zunächst acht Regionalbetriebe und die in Bonn ansässige Zentrale als selbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten festgelegt. Zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte in Frankfurt (Oder), Rostock, Schwerin und Potsdam bildeten die Region 2 (Nord-Ost), für die der Betriebsrat der Kundenniederlassung Nord-Ost gebildet war. Dieser Betriebsrat verfuhr bei der Einberufung der Betriebsversammlungen mit einem geplanten Zeitbedarf von ca. acht Stunden so, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen stattfanden. Mit dem von ihr eingeleiten Beschlussverfahren wollte die Arbeitgeberin die Rechtmäßigkeit dieser Praxis zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
3 Sie hat - soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten.
4 Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, nur durch die gewählte Praxis werde allen auf die Standorte verteilten Betriebsangehörigen die Teilnahme an der Betriebsversammlung in zumutbarer Weise ermöglicht.
5 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin hat zunächst die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ein neuer Zuordnungstarifvertrag in Kraft getreten (ZTV 2010), nach welchem der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei der Arbeitgeberin geändert worden sind. Der Standort Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder) und Schwerin sind neben anderen, vormals nicht dem Betrieb Nord-Ost zugeordneten Standorten (Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede) nunmehr dem „aufnehmenden“ Betrieb Region 1 (Nord) zugeordnet. Der Standort Potsdam ist aufgelöst worden. Die Auflösung des Standorts Rostock ist vorgesehen. Ein eigener Betriebsrat für diesen Standort besteht nicht. Im Mai 2010 fanden bei der Arbeitgeberin auf der Grundlage des neuen Zuordnungstarifvertrags Betriebsratswahlen statt. Für die Region 1 (Nord) ist der Betriebsrat Nord gewählt worden.
6 Nach rechtlichem Hinweis hat die Arbeitgeberin daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt, er stimme der Erledigterklärung nicht zu.
7 B. Das Verfahren war auf die Erledigterklärung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.
8 I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Gericht in Fällen, in denen der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Darauf, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es - anders als im Urteilsverfahren - nicht an (vgl. grundsätzlich BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105; 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 11). Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren einzustellen (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10, aaO).
9 II. Vorliegend hat die Arbeitgeberin als Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten. Nachdem die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten mit dem nunmehr geltenden Zuordnungstarifvertrag erheblich modifiziert worden sind, hat sich der Lebenssachverhalt im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens so wesentlich geändert, dass der Verfahrensgegenstand ein anderer geworden ist. Darin liegt eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zulässige Antragsänderung.
10 1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats (weiter) zulässig. Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses das Amt des bisher am Verfahren beteiligten und nach den vormals geltenden Regelungen des ZTV 2008 gewählten Betriebsrats der Region 2 (Nord-Ost) geendet hat. An dessen Stelle ist im vorliegenden Verfahren nunmehr der nach den Bestimmungen des ZTV 2010 für die Region 1 (Nord) gewählte Betriebsrat getreten.
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Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge (BAG 27. Januar 1981 - 6 ABR 68/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 35, 1; 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 15) und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen (BAG 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 99, 208; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 2 a bb der Gründe, BAGE 95, 15; 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 60, 191) der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (zu all dem BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 11, NZA 2010, 1361).
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In den Anlagen 1 und 1a zum ZTV 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit „Region 1 (Nord)“ als aufnehmender Betrieb ua. für die Standorte Frankfurt (Oder), Schwerin und Berlin (Schätzelbergstraße) bestimmt. Der Standort Potsdam ist aufgelöst. Die Auflösung des Standorts Rostock ist beabsichtigt. Damit ist der „neue“ Betriebsrat für die Region Nord alleiniger Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats des Regionalbetriebs Nord-Ost. Der Umstand, dass der noch nicht aufgelöste Standort Rostock von dem ZTV 2010 nicht erfasst wird, steht der alleinigen Funktionsnachfolge jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für diesen Standort keinen eigenen Betriebsrat gibt.
Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Betriebsrat für die Region Nord - wie er meint - auch für den Standort Rostock zuständig ist.
13 2. Der negative Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist unzulässig geworden.
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Dieser Zuschnitt gab auch die bei der Einberufung der Betriebsversammlung als Vollversammlung zu berücksichtigenden betrieblichen Notwendigkeiten vor. Diese tarifvertraglich festgelegte Betriebsstruktur ist mit dem ZTV 2010 erheblich verändert worden. Die neue betriebsverfassungsrechtliche Einheit und somit „der Betrieb“ iSd. § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist nunmehr die Region 1 (Nord) und erstreckt sich auf die Standorte Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Schwerin, Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede. Darin liegt eine wesentliche Änderung des den Anträgen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.
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Durch den während des Rechtsbeschwerdeverfahrens veränderten größeren Zuschnitt des vom Betriebsrat Nord repräsentierten Betriebs sind die betrieblichen Notwendigkeiten nunmehr andere als zum Zeitpunkt der Feststellungen und Beurteilungen durch das Landesarbeitsgericht. Es müsste zB geklärt werden, an welchem Ort (oder welchen Orten) der Betriebsrat nunmehr die Betriebs-(Voll-)versammlungen durchführt und wie sich die Entfernungen der einzelnen Standorte und die Erreichbarkeit des Versammlungsorts für die Beschäftigten darstellen. Damit kommt eine Sachentscheidung über den in der Rechtsbeschwerdeinstanz geänderten Antrag nicht in Frage.
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