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BAG 3 AZR 798/08

KARE600032697 BAG 3. Senat 20101130 3 AZR 798/08 Urteil § 16 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 3 BetrAVG, § 70 BeamtVG, § 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 6 Abs 2 AVG, § 8 Abs 1 AVG, § 5 Abs 1 SGB 6 vorgehen

§ 1Nr. 60 = Ez

A BetrAVG § 1b Entgeltumwandlung Nr. 1). Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG

  1. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372). Im Anwartschafts- und Versorgungsverhältnis ist dies jedenfalls die Höhe der zugesagten Versorgung. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Höhe der Versorgung beziffert wird, sondern auch dann, wenn vertraglich nur die für die Ermittlung der Höhe maßgeblichen Bewertungsfaktoren vereinbart werden. Die aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgende Kontrollsperre greift hier in gleicher Weise ein wie bei einer Preisbezifferung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählt und es nicht Aufgabe des Zivilrichters sein kann, vertraglich festgelegte Bewertungs- und Preisfindungsmaßstäbe darauf zu überprüfen, ob sie zu einem „angemessenen“ Preis führen (BGH
  2. November 1999 - KZR 12/97 - zu B II 1 b der Gründe, BGHZ 143, 128). Etwas anderes gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten durch Rechtsvorschriften bestimmt werden (BAG
  3. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372). Demgegenüber sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, grundsätzlich inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BAG
  4. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 32,

§ 1Beamtenversorgung Nr. 20; 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 34 mw

N,

§ 1Nr. 60 = Ez

A BetrAVG § 1b Entgeltumwandlung Nr. 1). 24 b) Danach ist die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen, da sie die Hauptleistung festlegt. 25 Die Parteien haben im Versorgungsvertrag die Voraussetzungen der Leistung, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und auch die ruhegehaltfähige Dienstzeit geregelt. Für die Berechnung der Betriebsrente im Übrigen haben sie mit § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages auf die jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen verwiesen. Erst in Anwendung dieser Vorschriften lässt sich die Höhe der dem Kläger zugesagten Betriebsrente ermitteln. 26 Zwar wird mit dem Verweis auf die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen zugleich § 70 BeamtVG in Bezug genommen, der die Entwicklung der Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls regelt. Hierdurch wird das Hauptleistungsversprechen jedoch nicht modifiziert. Wird ausschließlich bezüglich der Berechnung der Betriebsrente - wie hier - umfassend auf das Beamtenversorgungsrecht Bezug genommen, so sind die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe,

§ 1Beamtenversorgung Nr. 14 = Ez

A BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4;

  1. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu III 2 a der Gründe;
  2. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386;
  3. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 d der Gründe, zur Verweisung auf die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG). In einem solchen Fall hat der die Versorgung versprechende Arbeitgeber von vornherein die Versorgung nur in der sich aus den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts ergebenden Höhe zugesagt. 27 Im Übrigen ist es unerheblich, wenn eine Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht auch weitere Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs und damit auch das Hauptleistungsversprechen modifizierende Regelungen erfasst. Eine Klausel, nach der sich die Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts richtet, kann nicht in einen den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung regelnden und damit der uneingeschränkten AGB-Kontrolle entzogenen Teil und einen Teil aufgespalten werden, der die Hauptleistungspflicht modifiziert. Soweit der Senat in seinem Urteil vom
  4. April 2009 (- 3 AZR 285/07 - Rn. 32,

§ 1Beamtenversorgung Nr.

20) etwas anderes vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest. 28 c) Die in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages enthaltene „dynamische“ Verweisung auf die „jeweils“ für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen enthält auch keinen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Die Beklagte hat sich als Verwenderin der Klausel nicht das Recht vorbehalten, den Inhalt der Leistung einseitig abzuändern. Infolge der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe,

§ 1Beamtenversorgung Nr. 14 = Ez

A BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4;

  1. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu III 2 a der Gründe;
  2. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386;
  3. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 d der Gründe). Eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage kann sich ohne Zustimmung des Klägers demnach nur durch eine Änderung des in Bezug genommenen Beamtenversorgungsrechts ergeben. Auf dessen Inhalt haben die Parteien keinen Einfluss. 29
  4. Die Verweisungsklausel in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Derartige Bezugnahmeklauseln sind im Arbeitsrecht - auch im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Rechtsverhältnisses. Zwar ist bei Vertragsschluss noch nicht absehbar, welchen Inhalt das in Bezug genommene Regelungswerk haben wird. Dies führt jedoch nicht zur Intransparenz der Regelung. Zur Wahrung des Transparenzgebots reicht es aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. BAG
  5. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48). 30 III. Der Versorgungsvertrag ist nicht dahin ergänzend auszulegen, dass zumindest die Anpassungen nach § 16 BetrAVG geschuldet sind. Die Vereinbarung der Parteien enthält keine planwidrige Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. 31 Die Anwendung der Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts darf zwar im Einzelfall nicht dazu führen, dass zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts beeinträchtigt werden oder gegen zwingende Bestimmungen des Betriebsrentenrechts verstoßen wird (vgl. BAG
  6. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 c der Gründe, ZTR 2004, 386;
  7. Oktober 2003 - 3 AZR 252/03 - zu I 3 c der Gründe). Hierzu gehört ua. die Anpassungs-prüfungs- und Entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG, die die Betriebsrentner vor einer Auszehrung ihrer Betriebsrenten infolge des Kaufkraftverlusts schützen soll (vgl. BAG
  8. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 34,

§ 16Nr. 67 = Ez

A BetrAVG § 16 Nr. 53). Der Kläger, der eine Besoldung „in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Land NRW“ bzw. „unter entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetze und Vorschriften“ erhielt und bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung hatte und vor diesem Hintergrund seit dem

  1. Juli 1978 nach § 8 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 2 AVG durchgängig von der Rentenversicherung der Angestellten befreit war, bedarf des über § 16 BetrAVG vermittelten Schutzes nicht. Er wird durch § 70 BeamtVG hinreichend vor einer Auszehrung seiner Betriebsrente geschützt. Dies folgt aus den Grundwertungen der bis zum
  2. Dezember 1991 geltenden §§ 6, 8 Abs. 1 AVG, des vom
  3. Januar 1992 bis zum
  4. Dezember 2008 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und des ab dem
  5. Januar 2009 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI, die sich auch im Betriebsrentenrecht auswirken. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG von der Vorschrift des § 16 BetrAVG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Dieses Verbot gilt im vorliegenden Fall nicht. Die dem Beamtenversorgungsrecht fremde Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG widerspräche der vollständigen Gleichstellung des Klägers hinsichtlich der Vergütung und Versorgung mit Beamten. Dies gebietet eine entsprechende teleologische Reduktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. 32
  6. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG waren versicherungsfrei Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der in Nr. 2 genannten Körperschaften (gemeint sind damit: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Träger der Sozialversicherung, Bundesanstalt für Arbeit, Deutsche Bundesbank und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften), wenn ihnen Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war. In dieser Bestimmung war die Versicherungsfreiheit für diejenigen Personenkreise geregelt, die der Rentenversicherungspflicht nicht bedurften, weil für sie anderweitig bereits hinreichend vorgesorgt worden war (vgl. BSG
  7. Mai 1974 - 12 RK 7/73 - DÖD 1974, 263). Nach § 8 Abs. 1 AVG wurden auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit Personen, die in Betrieben oder im Dienst anderer als der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 genannten öffentlichen-rechtlichen Körperschaften (gemeint sind hier die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften) oder anderer öffentlich-rechtlicher Verbände oder Verbände von Trägern der Sozialversicherung beschäftigt waren, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war. 33 Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 vom
  8. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) wurden die §§ 6 und 8 AVG in § 5 SGB VI, der die Versicherungsfreiheit regelt, zusammengefasst. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 waren versicherungsfrei sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert war. 34 Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
  9. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) wurde § 5 Abs. 1 SGB VI um eine Bestimmung ergänzt, wonach die Versicherungsfreiheit für Personen nach Satz 1 Nr. 2 nur gilt, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. 35 Mit dieser Ergänzung sollte erreicht werden, dass weiterhin nur solche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich (zB aufgrund einer Dienstordnung, §§ 144 - 147 SGB VII) an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert (vgl. BR-Drucks. 544/08 S. 26 und 27). 36 §§ 6, 8 AVG, § 5 Abs. 1 SGB VI liegt die Grundwertung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz einen auskömmlichen Unterhalt nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sichert und die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften iS dieser Bestimmungen wegen dieser ausreichenden anderweitigen Versorgung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfen. 37
  10. Diese Grundwertungen des Gesetzgebers wirken sich auch im Betriebsrentenrecht aus. 38 a) Die Beamtenversorgung erfasst als Vollversorgung sowohl die Grundversorgung, die den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, als auch die Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersversorgung erfolgt (vgl. BVerfG
  11. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 c bb

(2)(
  1. a)der Gründe, BVerfGE 114, 258). 39
  2. b)Der Versorgungsempfänger, dessen Dienstbezüge sich bereits nach Beamtenrecht richteten, wird durch das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip, als dessen Konkretisierung sich sowohl § 14 BBesG als auch der an die Entwicklung der Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten anknüpfende § 70 BeamtVG darstellen (vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 586/07 - Rn. 39 f. mwN, ZTR 2007, 704), nicht nur hinreichend vor einer Auszehrung seiner „Besoldung“, sondern ebenso vor einer Auszehrung seiner Betriebsrente geschützt. 40
  3. aa)Nach § 14 BBesG wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Maßstab hierfür ist das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und das durch § 14 BBesG konkretisiert wird (vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN, ZTR 2007, 704). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 114, 258; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 -, - 2 BvR 1716/03 -, - 2 BvR 1717/03 - Rn. 24, NVwZ 2008, 66). Maßgebender Faktor für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation sind die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 c bb
(1)der Gründe, BVerfGE 114, 258; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 73, BVerfGE 117, 330; 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 586/07 - Rn. 35, ZTR 2007, 704). 41 Zwar hat die Anpassung nach § 14 BBesG nur „entsprechend“ dieser Entwicklung zu erfolgen. Das begründet zunächst nur die Verpflichtung zur Übernahme der Grundlinien der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, soweit sie die Realeinkommen der unselbständig Beschäftigten beeinflussen (vgl. Möller in: Schwegmann/Summer BesR Stand: November 2010 A II/1 § 14 BBesG Rn. 3). Allerdings darf die Alimentation der Beamten hinter den Leistungsverpflichtungen gegenüber den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die unter denselben Voraussetzungen Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Art. 33 Abs. 2 GG) und denen prinzipiell die Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorbehalten ist (Art. 33 Abs. 4 GG), nicht greifbar zurückbleiben (BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). 42
  1. bb)Ebenso wie § 14 BBesG konkretisiert § 70 BeamtVG das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip (vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN, ZTR 2007, 704). Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Zwar handelt es sich bei § 70 BeamtVG nicht um eine Gesetzesbestimmung, die den Gesetzgeber unmittelbar bindet; sie bedarf vielmehr der Umsetzung und der Konkretisierung. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -, - 2 BvR 2267/03 -, - 2 BvR 1046/04 -, - 2 BvR 584/07 -, - 2 BvR 585/07 -, - 2 BvR 586/07 - Rn. 40, ZTR 2007, 704). Deshalb ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Versorgungsbezüge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 114, 258). Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bindung der Versorgung an die Bezüge der Beamten. An deren Entwicklung müssen die Versorgungsbezüge bis zu einem gewissen Grade teilnehmen. 43
  2. c)Ein Versorgungsempfänger, dessen Rechtsstellung hinsichtlich der Vergütung bereits während des Arbeitsverhältnisses derjenigen eines Beamten entsprach, dem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt wurde und der deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, erhält daher eine der Alimentation der Beamten entsprechende Vergütung und Versorgung. Er wird ebenso wie ein Beamter auch im Ruhestand angemessen versorgt und nach den auf dem Alimentationsprinzip beruhenden beamtenrechtlichen Bestimmungen vor einer Auszehrung seiner Versorgung geschützt. Dem widerspräche es, die Anpassung der Versorgungsbezüge nach der für Beamte nicht geltenden und dem Beamtenrecht fremden Regelung in § 16 BetrAVG vorzunehmen. Dies gebietet eine entsprechende teleologische Reduktion von § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. 44
  3. d)Die Anwendung von § 70 BeamtVG gewährleistet im Übrigen einen im Vergleich zu § 16 BetrAVG angemessenen Risiko-Chancen-Ausgleich. 45 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zwar verlangen der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, BAGE 126, 120; 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 26,

§ 16Nr. 67 = Ez

A BetrAVG § 16 Nr. 53). Da der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf und eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen kann, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu I der Gründe, BAGE 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe,

§ 16Nr. 51 = Ez

A BetrAVG § 16 Nr. 40), gibt § 16 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger allerdings keine Anpassungsgarantie. 46 Demgegenüber enthält § 70 BeamtVG eine von der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners unabhängige Verpflichtung zur Anpassung. Der Versorgungsschuldner ist nach § 70 BeamtVG zu einer Anpassung immer dann verpflichtet, wenn der Gesetzgeber die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend geregelt hat. Dies kann für den Versorgungsempfänger gegenüber einer Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht nur ungünstiger, sondern auch von Vorteil sein. 47 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Zwanziger Schlewing Fasbender Lohre http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032697&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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