schieben von Zustimmungsverweigerungsgründen - rückwirkende Genehmigung einer Regelungsabrede I. Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
dem von der Arbeitgeberin herausgegebenen Flugbetriebshandbuch idF vom 1. September 2005 (Flugbetriebshandbuchs OM-D) müssen Bewerber für die Stelle eine Evaluationsphase (EVA-Phase) sowie einen Kurs zum Flugkapitän („Command Course“) absolviert haben. Die Auswahl der Kandidaten für dieses sog. Upgrading soll
2.2.6.3. des Flugbetriebshandbuchs OM-D unter Zugrundelegung des Dienstalters
dem Senioritätsprinzip erfolgen. 4 Im Jahr 2006 verhandelten die Betriebsparteien über eine Betriebsvereinbarung für das Upgrading vom Co-Piloten zum Flugkapitän. Der Entwurf der Arbeitgeberin vom 1. Januar 2006 sah vor, dass die Bewerber zu der Evaluationsphase
dem Senioritätsprinzip zugelassen werden sollten. Die Betriebsparteien konnten über die Evaluationsphase keine Einigung erzielen. Sie vereinbarten daraufhin die Verfahrensanweisung „Upgrade Process from First Officer to Commander“ - QAP-FO-170 - in der Fassung vom 5. Juli 2006 (Betriebsvereinbarung QAP-FO-170). In Ziff. 2.1 der Betriebsvereinbarung QAP-FO-170 sind die Mindestanforderungen für eine Beförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän beschrieben. Das Senioritätsprinzip findet darin keine Erwähnung. 5 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob neben der Betriebsvereinbarung QAP-FO-170 eine mündliche Regelungsabrede getroffen wurde, dass die Auswahl zum Upgrading vom Co-Piloten zum Flugkapitän
Senioritätsgesichtspunkten vorgenommen wird. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2006 erklärte der damalige Vorsitzende der Personalvertretung Bord ua.: „Eine Regelungsabrede über Inhalt, Ausgestaltung dieses Upgrading-Verfahrens und dgl. ist mir als Vorsitzender der Personalvertretung Bord nicht bekannt. Eine
frage bei dem letzten Vorsitzenden der Personalvertretung Bord … ergab, dass auch diesem eine solche Regelungsabrede nicht bekannt ist. Auch die Durchsicht der Unterlagen der Personalvertretung Bord ergab, dass Regelungsabreden über diese Thematik nicht vermerkt sind. …“ 6 Mit der innerbetrieblichen Stellenausschreibung 93/07 suchte die Arbeitgeberin Ende 2007 einen „FIRST OFFICER“ für ein Upgrade zum Kapitän auf das Flugzeugmuster BAe 146. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Co-Piloten B weitere Co-Piloten mit höherem Dienstalter, jedoch ohne die ua. in der Ausschreibung geforderte Berufserfahrung im Umgang mit Behörden oder im administrativen Bereich des Flugbetriebes. Zuvor hatte die Arbeitgeberin im zweiten Halbjahr des Jahres 2006 in mehreren Upgradingverfahren Bewerber zum Flugkapitän ua.
Senioritätsgesichtspunkten ausgewählt. 7 Mit Schreiben vom 30. November 2007 ersuchte die Arbeitgeberin die Personalvertretung um Zustimmung, den Co-Piloten B auf die ausgeschriebene Stelle zu versetzen und ihn in die Kapitänsvergütungstabelle CPT umzugruppieren. Hierbei teilte sie der Personalvertretung die persönlichen Daten des Mitarbeiters B, seinen bisherigen und den
der Versetzung vorgesehenen Arbeitsbereich, die in beiden Tätigkeitsbereichen einschlägigen Eingruppierungen sowie die Namen der anderen Bewerber mit und fügte die entsprechenden Unterlagen bei. 8 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 widersprach die Personalvertretung mit auszugsweise folgendem Wortlaut: „… die Personalvertretung Cockpit hat auf ihrer gestrigen Sitzung beschlossen, der personellen Maßnahme IBSA 93/07, nicht zuzustimmen.
Auffassung der PV-Cockpit liegt ein Verstoß gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 vor. In der Betriebsvereinbarung QAP 170 in Verbindung mit dem OM-D 2.2.6.3. ist unmissverständlich eine Auswahl zum Upgrade
Seniorität vorzunehmen. Vor Herrn B haben sich danach etliche Mitarbeiter einen höherrangigen Anspruch durch ihre gewissenhafte und tadellose Leistung erarbeitet. Die QAP 170 i.V.m. OM-D 2.2.6.3 stellt eine Auswahlrichtlinie dar, gegen die ebenso durch die personelle Maßnahme gemäß §§ 99 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 BetrVG verstoßen wird. Zudem sieht die PV-Cockpit eine Rechtsverletzung
VG für gegeben. Der oben genannte erworbene Anspruch wird durch die Durchführung der personellen Maßnahme in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt und stellt für diese Mitarbeiter eine Benachteiligung dieser Rechte dar. …“ 9 Am
Seniorität erfolge. Diese Regelungsabrede habe sie im Juni 2008, jedenfalls aber in der außerordentlichen Sitzung vom 12. Mai 2009 genehmigt. 14 Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und ihren Feststellungsantrag sowie den Widerantrag der Personalvertretung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin auch deren Feststellungsantrag entsprochen und die Beschwerde der Personalvertretung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Personalvertretung weiterhin die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin sowie die Stattgabe ihres Widerantrags. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 15 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der von der Personalvertretung verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Co-Piloten B auf die Stelle eines Flugkapitäns und zur Umgruppierung in die Kapitänsvergütungstabelle CPT gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG iVm. § 1 Abs. 3 TV-PV Nr. 1 zu Recht stattgegeben. Wie die Auslegung des Antrags ergibt, begehrt die Arbeitgeberin damit die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu zwei personellen Einzelmaßnahmen. Es handelt sich daher der Sache
um zwei Anträge. Beide hat das Landesarbeitsgericht zutreffend als begründet angesehen. Für die Personalvertretung bestand kein Grund, die Zustimmung
VG iVm. § 1 Abs. 3 TV-PV Nr. 1 zu verweigern. Der auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahmen gerichtete Antrag der Arbeitgeberin und der Widerantrag der Personalvertretung fielen dem Senat nicht zur Entscheidung an. 16 I. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung des Mitarbeiters B zum Kapitän des Flugzeugmusters BAe 146 ist zulässig und begründet. 17 1. Der Antrag ist zulässig. 18
VG als erteilt. Die Personalvertretung hat ihre Zustimmung form- und fristgerecht verweigert. 21 aa) Für das Cockpitpersonal ist bei der Arbeitgeberin
VG geschlossenen TV-PV Nr. 1 eine eigenständige Personalvertretung errichtet. Diese nimmt
3 TV-PV Nr. 1 die Mitbestimmungsrechte
dem Betriebsverfassungsgesetz wahr, soweit der Tarifvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält. Für die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
VG enthält der TV-PV Nr. 1 keine eigenständigen Regelungen. Deshalb finden insoweit die für den Betriebsrat geltenden Bestimmungen Anwendung.
dem hiernach maßgeblichen § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss die Personalvertretung ihre Zustimmungsverweigerung innerhalb einer Woche
der Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen. Die Personalvertretung genügt ihrer gesetzlichen Obliegenheit, wenn es
der schriftlich gegebenen Begründung möglich erscheint, dass sie einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG oder in der Wiederholung ihres Wortlauts erschöpft, ist allerdings unbeachtlich. Gleiches gilt für eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt. Die Begründung der Personalvertretung braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. BAG
VG begründet. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Der Personalvertretung stehen die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe nicht zur Seite. 24
VG nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sowie bei Einstellungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfüllt haben. Vor jeder Einstellung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Personalvertretung deshalb zu unterrichten, ihr die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft sowohl über die Person der Beteiligten als auch - unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen - über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben (BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 18/09 - Rn. 13 mwN).
VG muss er ferner den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitteilen. 26 bb) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, genügte die Mitteilung der Arbeitgeberin an die Personalvertretung den hiernach zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung. Mit ihrem Schreiben vom 30. November 2007 hat die Arbeitgeberin der Personalvertretung die persönlichen Daten des Mitarbeiters B, seinen bisherigen und den
der Versetzung vorgesehenen Arbeitsbereich, die in beiden Tätigkeitsbereichen einschlägigen Eingruppierungen sowie die Auswirkungen der personellen Maßnahme mitgeteilt. Ferner hat die Arbeitgeberin die Namen der weiteren Bewerber mitgeteilt und die entsprechenden Unterlagen beigefügt. Die Personalvertretung hat insoweit auch keine Rügen erhoben. 27
der Betriebsvereinbarung QAP-FO-170 ist das Senioritätsprinzip kein Auswahlkriterium für das Upgrading zum Flugkapitän. Das Flugbetriebshandbuch OM-D, welches unter 2.2.6.3. das Senioritätsprinzip als Auswahlkriterium vorsieht, ist keine Betriebsvereinbarung, sondern ein Organisationshandbuch der Arbeitgeberin. 29 bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch das Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes
VG verneint. Soweit die Personalvertretung in ihrer Zustimmungsverweigerung vom
Abschluss der Betriebsvereinbarung QAP-FO-170 sei in einer von der Personalvertretung später genehmigten Regelungsabrede das Senioritätsprinzip vereinbart worden, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Vereinbarung einer Auswahlrichtlinie auch im Wege einer formlosen Regelungsabrede möglich ist oder ob sie einer Betriebsvereinbarung oder zumindest der Schriftform bedarf. Der Einwand der Personalvertretung ist jedenfalls schon deshalb unbeachtlich, weil er gegenüber der Arbeitgeberin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erhoben wurde. Außerdem kann die Personalvertretung durch die spätere Genehmigung einer Regelungsabrede keinen Zustimmungsverweigerungsgrund schaffen, der bei Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht vorlag. Daher kam es nicht darauf an, ob der von der Arbeitgeberin bestrittene Vortrag der Personalvertretung zutrifft, der Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite und der Vorsitzende der Personalvertretung hätten mündlich eine Regelungsabrede über die Anwendung des Senioritätsprinzips getroffen. 30
schieben von Zustimmungsverweigerungsgründen
Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren
VG grundsätzlich unzulässig (BAG
Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht mehr berufen kann. 36 (c) Selbst wenn zugunsten der Personalvertretung angenommen würde, sie habe sich mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2007 bereits auf einen Verstoß gegen eine mündlich vereinbarte Auswahlrichtlinie berufen, läge kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung
VG vor. Die von der Personalvertretung behauptete
trägliche Genehmigung der Regelungsabrede erfolgte
Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Auch wenn die
trägliche Genehmigung der Erklärung eines Personalvertretungsvorsitzenden durch die Personalvertretung Rückwirkung entfalten sollte, so ist sie jedenfalls nicht geeignet,
träglich einen bei Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht vorliegenden Zustimmungsverweigerungsgrund zu schaffen. 37 (aa)
VG mangels abweichender tariflicher Bestimmungen für die Personalvertretung. Diese wird von dem Vorsitzenden im Rahmen der gefassten Beschlüsse, die der internen Willensbildung des Gremiums dienen, vertreten. Nur ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss schafft die Legitimation für Erklärungen, die der Vorsitzende im Namen der Personalvertretung abgibt (vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 15, BAGE 124, 188). Die Personalvertretung kann allerdings eine Vereinbarung genehmigen, die der Vorsitzende als gesetzlicher Vertreter ohne Beschluss getroffen hat. Fehlt es an einem Beschluss oder ist dieser unwirksam, handelt der Vorsitzende der Personalvertretung ohne Vertretungsmacht. Eine von ihm abgeschlossene Vereinbarung, die nicht auf einem zuvor gefassten wirksamen Beschluss beruht, ist schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt
1 BGB von der
träglichen Zustimmung der Personalvertretung ab (vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 16 mwN, aaO). Genehmigt die Personalvertretung das ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft, wirkt die Genehmigung
1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das von dem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft wird aufgrund der Genehmigung so behandelt, als sei es bei seiner Vornahme zugleich wirksam geworden (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 17 mwN, aaO). Das Recht des Vertretenen, einem in seinem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäft
träglich zuzustimmen, ist von Gesetzes wegen nicht befristet. Die Genehmigung kann daher grundsätzlich zeitlich unbegrenzt erteilt werden, solange nicht der andere Teil den Schwebezustand beendet, indem er entweder das Vertretergeschäft widerruft (§ 178 BGB) oder den Vertretenen auffordert, sich zur Genehmigung zu erklären (§ 177 BGB). Die zeitliche Rückerstreckung einer Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts kann allerdings durch dessen Rechtsnatur ausgeschlossen sein (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 18, aaO). 38 (bb) Die Frage, ob
diesen Grundsätzen die zeitliche Rückerstreckung der
träglichen Genehmigung einer vom Vorsitzenden der Personalvertretung mit der Arbeitgeberin vereinbarten Auswahlrichtlinie durch die Personalvertretung generell ausgeschlossen ist, kann im Streitfall dahinstehen. Jedenfalls ist eine
Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgende Genehmigung nicht geeignet,
träglich einen Zustimmungsverweigerungsgrund zu begründen, der bei Ablauf der Wochenfrist noch nicht vorlag. Vielmehr wäre dies mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit, denen die Förmlichkeit des Zustimmungsverfahrens
VG dient, unvereinbar. Der Arbeitgeber muss innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beurteilen können, ob die Personalvertretung ihre Zustimmung zu Recht verweigert hat. Eine von der Personalvertretung im Juni 2008 oder am 12. Mai 2009 erteilte Genehmigung einer zwischen ihrem Vorsitzenden und der Arbeitgeberin vereinbarten Anwendung des Senioritätsprinzips bei der Auswahl zum Upgrading vom First Officer zum Kapitän vermochte daher die auf § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG gestützte Verweigerung der Zustimmung vom 6. Dezember 2007 nicht zu rechtfertigen. 39 (
teile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. Sonstige
teile im Sinne der Vorschrift sind nicht unerhebliche Verschlechterungen in der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers. Dazu muss entweder ein Rechtsanspruch oder eine rechtlich erhebliche Anwartschaft auf die erstrebte Veränderung bestehen. Der Verlust einer Chance oder die Nichterfüllung der bloßen Erwartungen eines Arbeitnehmers genügt nicht (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 127, 51). Der Verlust einer Beförderungschance ist deshalb nur dann im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG rechtlich
teilig, wenn eine Rechtsposition des nicht beförderten Arbeitnehmers gefährdet wird (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 56/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 102, 346). 42
VG als erteilt. Die Personalvertretung hat ihre Zustimmungsverweigerung insoweit zwar nicht gesondert begründet. Das war aber unter den gegebenen Umständen auch nicht erforderlich. Die Personalvertretung hat ihre Zustimmung zur Umgruppierung nicht etwa deshalb verweigert, weil sie die Eingruppierung eines Flugkapitäns in die Vergütungstabelle CPT für falsch hielt. Grund für die Zustimmungsverweigerung war vielmehr ersichtlich, dass die Umgruppierung des Mitarbeiters B nur im Falle seiner wirksamen Versetzung zum Flugkapitän gerechtfertigt ist. 45
VG iVm. § 1 Abs. 3 TV-PV Nr. 1 ist die mitbestimmungsrechtliche Befugnis der Arbeitgeberin, eine personelle Maßnahme solange durchzuführen, bis über die Berechtigung zu ihrer dauerhaften Durchführung gerichtlich entschieden ist. Dieser Streit ist objektiv erledigt, sobald eine rechtskräftige Entscheidung über die Befugnis zur endgültigen Durchführung vorliegt. Die Ausgestaltung des Verfahrens
VG zeigt, dass der positive Feststellungsantrag des Arbeitgebers und ein negativer Feststellungsantrag der Personalvertretung von vornherein nur für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu stellen sind. Damit kommt eine Entscheidung über die Feststellungsanträge
VG nicht mehr in Frage, wenn rechtskräftig über den Zustimmungsersetzungsantrag entschieden worden ist (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 49 mwN, BAGE 130, 1). 48 2.
Wegfall der Rechtshängigkeit des Feststellungsantrags der Arbeitgeberin und des Widerantrags der Personalvertretung war das Verfahren insoweit durch Beschluss einzustellen.
GG ist ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzustellen, wenn entweder der Antragsteller seinen Antrag in zulässiger Weise zurücknimmt, oder die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklären. Die Vorschriften geben zu erkennen, dass ein Beschlussverfahren mit dem Ende der Rechtshängigkeit eines Antrags nicht von selbst abgeschlossen ist, sondern es dazu der förmlichen Einstellung des Gerichts bedarf. Die Einstellung ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 iVm. § 92 Abs. 2 Satz 3, § 95 Satz 4 ArbGG auch in Fällen wie diesem auszusprechen (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 51 mwN, BAGE 130, 1). Linsenmaier Gallner Kiel Bea Gerschermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032762&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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