stimmungsvorbehalt
einer abweichenden Betriebsvereinbarung - § 18 RTV Steine- und Erdenindustrie BW Wenn ein Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, nach der beim Vorliegen bestimmter, im Tarifvertrag genannter Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien einer von den Tarifregelungen abweichenden Betriebsvereinbarung
stimmen "sollen", kann eine der Parteien des Tarifvertrages von der anderen die
stimmung verlangen, wenn die tariflich bestimmten Voraussetzungen vorliegen, wenn die Betriebsvereinbarung die tariflichen Anforderungen erfüllt (hier: Zweck der Beschäftigungssicherung und der Wettbewerbsverbesserung, Einhaltung eines bestimmten Absenkungsrahmens) und wenn die andere Partei nicht das Vorliegen eines besonderen Ausnahmesachverhaltes geltend machen kann. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2008 - 9 Sa 798/07 - wird
rückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der
stimmung
einer aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. 2 Die Parteien sind tarifvertragsschließende Koalitionen ua. für die Branche der Bau-, Steine- und Erdenindustrie. In dieser Eigenschaft vereinbarten sie am
diesem Rahmentarifvertrag freiwillige Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 3 BetrVG unter Beachtung des § 76 Abs. 6 BetrVG abschließen. Bis
m Inkrafttreten dieses Tarifvertrages auf Grund der bisherigen Öffnungsklauseln abgeschlossene, andere tarifliche Bestimmungen ergänzende Betriebsvereinbarungen wirken unabhängig von dieser Öffnungsklausel rechtsgültig weiter. In betriebsratslosen Betrieben erfolgt eine Anhörung der Belegschaft. 2. Die abweichenden betrieblichen Regelungen unterliegen dem
stimmungsvorbehalt der Tarifvertragsparteien, die insbesondere prüfen, ob die Betriebsvereinbarungen den Rahmen der Öffnungsklausel nicht überschreiten. Die Notwendigkeit der abweichenden Regelungen muss anhand nachvollziehbarer Kriterien begründet werden. Bei Einvernehmen der Betriebsparteien und Konformität mit den tariflichen Bestimmungen sollen die Tarifvertragsparteien ihre
stimmung erteilen. 3. Tarifliche finanzielle Leistungen aus dem Rahmentarifvertrag, den Lohn- und Gehaltstarifverträgen und den Tarifverträgen
r Jahresabschlussvergütung können kumulativ bis
einer jährlichen Gesamtgrößenordnung eines tariflichen Monatseinkommens nach Art, Höhe und Auszahlungszeitpunkt verändert werden. 4. Hauptzweck der ergänzenden Betriebsvereinbarungen sind beschäftigungssichernde und wettbewerbsverbessernde Maßnahmen. Beispielhaft können dies unter anderem sein: - Sicherung und Förderung der Beschäftigung - existenzsichernde oder sonstige Maßnahmen bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten - flexible Gestaltung der Arbeitszeit - neue Formen der Arbeitsorganisation - Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe - die Qualifizierung der Arbeitnehmer - Alternativen
r Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen - Sicherung von Produktions- und Investitionsprogrammen. Die Regelungen des § 92 a BetrVG sind hiervon unberührt. Protokollnotiz
r qualifizierten Öffnungsklausel: Bei gesetzlichen Änderungen
r Öffnung tariflicher Regelungen auf betrieblicher Ebene, die Abweichungen gegebenenfalls auch ohne
stimmung der Tarifvertragsparteien erlauben, werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen.“ 3 Die in dem Rechtsstreit in den Tatsacheninstanzen noch als Klägerin
1) beteiligte S W GmbH & Co. KG (KG) ist Mitglied des Klägers. Sie ist ein Unternehmen der Bauindustrie und unterhält ua. drei Betriebsstätten, für die ein gemeinsamer Betriebsrat besteht und in denen etwa 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind. 4 Die KG befindet sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit mehreren Jahren in einer wirtschaftlichen Krise. Im Zeitraum von 2001 bis 2005 verringerte sich die Belegschaft von 633 auf 351 Arbeitnehmer. Im Jahre 2004 schloss die KG mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen teilweisen Verzicht auf die tarifliche Jahresabschlussvergütung 2004,
der die Parteien des Rechtsstreits nach Maßgabe der damals geltenden Öffnungsklausel des Vorgängertarifvertrages
m RTV 2005, die inhaltlich dem jetzigen § 18 RTV 2005 entsprach, ihre
stimmung erklärten. 5 Im Jahre 2005 führte die KG auf Bitten des Betriebsrates
einer möglichen neuerlichen Betriebsvereinbarung eine Mitarbeiterbefragung durch. 52,17 vH der Arbeitnehmer, die an der Befragung teilgenommen hatten, stimmten für eine erneute Kürzung der tariflichen Jahresabschlussvergütung für das Jahr
709.508,00 Euro bei ungekürzten tariflichen Ansprüchen. 6 Der Kläger stimmte der BV 2005 am 9. Dezember 2005
, die Beklagte verweigerte die
stimmung mit Schreiben vom
r Erteilung der
stimmung
r BV 2005. Sie haben die Auffassung vertreten, gegen die Beklagte bestehe ein solcher Anspruch, der gerichtlich durchgesetzt und gemäß § 894 ZPO vollstreckt werden könne. Die Beklagte könne die Erteilung der
stimmung nach § 18 RTV 2005 nur in außergewöhnlichen Fällen verweigern, weil die
stimmungserklärung in der tariflichen Öffnungsklausel als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände liege bei der Beklagten. Die Voraussetzungen der Öffnungsklausel seien gegeben. Die BV 2005 stelle sowohl eine „Sicherung und Förderung der Beschäftigung“ als auch eine „existenzsichernde Maßnahme bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ dar. In einer gerichtlichen Verpflichtung
r
stimmung liege kein Eingriff in die Tarifautonomie, weil sich die Tarifvertragsparteien selbst durch Vereinbarung der Öffnungsklausel die Grenzen der Ermessensausübung gesetzt hätten. 8 Der Kläger hat sinngemäß beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, der zwischen der KG und deren Betriebsrat abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung
r Jahresabschlussvergütung 2005“ vom 8. Dezember 2005 gegenüber der KG
zustimmen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, der zwischen der KG und deren Betriebsrat abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung
r Jahresabschlussvergütung 2005“ vom 8. Dezember 2005 gegenüber dem Kläger
zustimmen. Höchst hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, der zwischen der KG und deren Betriebsrat abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung
r Jahresabschlussvergütung 2005“ vom 8. Dezember 2005 gegenüber der KG und dem Kläger
zustimmen. Höchst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Beklagten, gemäß § 18 RTV die
stimmung
r Betriebsvereinbarung vom 8. Dezember 2005
erteilen, rechtswidrig ist. 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, weil es im Unterschied
m betriebsverfassungsrechtlichen
stimmungsersetzungsverfahren nach §§ 99 ff. BetrVG für den vorliegenden Fall kein kollektivrechtliches Verfahren für die Verfolgung eines
stimmungsanspruchs gebe. Eine gerichtliche Ersetzung der
stimmung sei ein Verstoß gegen die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG, weil Gerichte nicht befugt seien, die ausschließlich den Tarifvertragsparteien obliegende Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine
stimmung
übernehmen. Überprüfbar seien allenfalls Ermessensfehler. Ein Zwang
r
stimmung bestehe nicht. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen nach § 18 RTV 2005 für eine
stimmung nicht erfüllt, weil die KG im Jahr 2005 nicht mehr in tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. 10 Das Arbeitsgericht hat die gemeinsame Klage des Klägers und der KG abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der KG rechtskräftig
rückgewiesen und der Berufung des Klägers in Bezug auf den Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Bundesarbeitsgericht
gelassenen Revision begehrt die Beklagte die
rückweisung auch der Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt, die Revision
rückzuweisen. 11 Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers zwar mit rechtsfehlerhafter Begründung, im Ergebnis aber
Recht stattgegeben. Ein Anspruch auf
stimmung ergibt sich zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs, jedoch aus § 18 Nr. 2 Satz 3 RTV 2005. 12 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Verweigerung der
stimmung durch die Beklagte sei gegenüber dem Kläger rechtsmissbräuchlich. Es könne daher offenbleiben, ob die Ausübung des
stimmungsrechts im freien Belieben der Tarifvertragsparteien liege. Die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil einer
stimmungsverweigerung überwiegende Interessen der KG gegenüberstünden und sich hieraus ein grobes, inakzeptables Missverhältnis bei der Interessenabwägung ergebe. Die KG sei im Falle der
stimmungsverweigerung massiv in ihrer Existenz gefährdet, während die Arbeitnehmer im Fall der
stimmung für ein Jahr auf einen Teil ihrer Jahresabschlussvergütung verzichten müssten und im Gegenzug eine Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis
m 31. Dezember 2006 erhielten. 13 II. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages
lässig und begründet. Ein Anspruch des Klägers auf
stimmung ergibt sich aus § 18 Nr. 2 Satz 3 RTV 2005. Der Wortlaut der Öffnungsklausel mit
stimmungsvorbehalt („sollen“) begründet einen gerichtlich einklagbaren Anspruch. Die Voraussetzungen des § 18 RTV 2005 sind erfüllt, insbesondere dient die BV 2005 der „Sicherung und Förderung der Beschäftigung“. Die gerichtliche Gewährung eines
stimmungsanspruchs verletzt nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie. 14 1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages
lässig. 15 Der Kläger begehrt die Abgabe einer Willenserklärung. Der Antrag ist als Leistungsklage
lässig. Die Vollstreckung richtet sich nach § 894 ZPO. Leistungsklagen sind nur dann unzulässig, wenn sie auf eine unbekannte Rechtsfolge gerichtet sind oder wenn das Gesetz, wie zB bei § 1297 Abs. 1 BGB, die Klagbarkeit ausschließt. Beide Einschränkungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Abgabe einer Willenserklärung ist weder eine unbekannte Rechtsfolge noch schließt das Gesetz eine Klagbarkeit aus. Vielmehr ist der Rechtsweg
den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen. Im Unterschied
m
stimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG ersetzt das Gericht nicht die
stimmungserklärung, sondern verurteilt die beklagte Partei, eine entsprechende Willenserklärung abzugeben. Ob ein solcher Anspruch auf
stimmung besteht oder ob dem möglicherweise die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie entgegensteht, ist keine Frage der
lässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. 16 2. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis
Recht angenommen, dass die Beklagte
r Abgabe der begehrten Willenserklärung verpflichtet ist. 17 a) Die hierfür vom Landesarbeitsgericht herangezogene Begründung, die Verweigerung der
stimmung durch die Beklagte sei rechtsmissbräuchlich, weil sich aus einer Abwägung der Interessen der KG und ihrer Arbeitnehmer gegenüber denjenigen der Beklagten ein grobes, inakzeptables Missverhältnis
Lasten der KG ergebe, ist allerdings rechtsfehlerhaft. 18 Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung eines Rechts setzt voraus, dass das Recht, um dessen Ausübung es geht, auch besteht. Davon ist das Landesarbeitsgericht jedoch nicht ausgegangen. Es hat angenommen, dass das Arbeitsgericht „mit vertretbarer Begründung“ dazu gekommen sei, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der
stimmung durch die Beklagte
. Wenn dies
treffend wäre, könnte eine Nichterteilung der
stimmung nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein. Denn der Grundsatz der Unzulässigkeit eines Rechtsmissbrauchs begrenzt lediglich die Rechtsausübung, begründet jedoch keine neuen Ansprüche (BGH 23. April 1981 - VII ZR 196/80 -
4 a der Gründe, NJW 1981, 1779). Solange die Tarifvertragsparteien eine Abweichung vom Tarifvertrag nicht gestatten, ergibt sich die Unwirksamkeit entsprechender Betriebsvereinbarungen bereits aus § 4 Abs. 3 TVG, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Ausübung eines vermeintlichen „Rechts auf
stimmungsverweigerung“ wäre danach nicht notwendig. Tatsächlich hat das Landesarbeitsgericht mit seiner Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten im
sammenhang mit seinen übrigen Ausführungen nicht ein Recht der Beklagten begrenzt, sondern ein Recht des Klägers begründet, das ansonsten nach seiner Auffassung nicht bestünde. 19 b) Die Sache ist jedoch nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO
rückzuverweisen, weil sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die Beklagte ist verpflichtet, die
stimmung
r BV 2005
erteilen. Ein Anspruch des Klägers auf Abgabe dieser
stimmungserklärung ergibt sich aus § 18 Nr. 2 Satz 3 RTV 2005. Die dort genannten Voraussetzungen sind erfüllt. 20 aa) § 18 Nr. 2 Satz 3 RTV 2005 gewährt einer der Parteien des Tarifvertrages gegen die andere Partei einen schuldrechtlich begründeten Anspruch auf
stimmung
abweichenden betrieblichen Regelungen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen und wenn die andere Partei nicht das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles geltend machen kann. 21
stimmungsregelung in § 18 Nr. 2 Satz 3 RTV 2005 handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung aus dem Tarifvertrag und nicht um eine normative Regelung. 22 (
zuordnen ist. Jedenfalls die tarifvertragliche Klausel, die das
stimmungserfordernis regelt, ist eine schuldrechtlich wirkende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Sie betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und begründet eine schuldrechtliche Verhaltens- und Verhandlungspflicht hinsichtlich der Einhaltung des tarifvertraglich geregelten Verfahrens
r Gewährung einer Abweichung vom tariflichen Normalstandard (ähnlich BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 -
I 2 c bb der Gründe aE, BAGE 98, 303,
r tariflichen Erlaubnis für einen Arbeitgeber, eine Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit mit
stimmung der Gewerkschaft vorzunehmen). 24
stimmung
abweichenden betrieblichen Regelungen
steht, wenn es keinen besonderen sachlichen Grund
r Verweigerung im Einzelfall gibt. 25 (a) Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien sind - anders als Tarifnormen, die wie Gesetze auszulegen sind - nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag auszulegen; die gesetzlichen Kriterien hierfür finden sich in §§ 133, 157 BGB (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks
haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 26 (b) Danach ist von einer Partei des RTV 2005 bei Vorliegen der tariflich bestimmten Voraussetzungen für den Abschluss einer abweichenden Betriebsvereinbarung in einem Mitgliedsunternehmen des Klägers die
stimmung der anderen Tarifvertragspartei
beanspruchen, wenn diese nicht das Vorliegen eines besonderen Sachgrundes für eine Nichterteilung geltend machen kann. 27 (aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifvereinbarung. Die Wahl des Begriffs „sollen“ spricht für einen Rechtsanspruch auf Erklärung der
stimmung. „Sollen“ bedeutet „müssen, verpflichtet sein“ (Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „sollen“) bzw. „die Pflicht, Verpflichtung, Aufgabe, den Auftrag haben (etwas
tun)“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort „sollen“). Nach dem Sprachgebrauch wird mit einer solchen Formulierung eher ein „müssen“ als nur ein „können“
m Ausdruck gebracht. Soll-Vorschriften sind an sich zwingender Natur, gestatten aber Abweichungen aus gewichtigen Gründen im Einzelfall (Däubler/Deinert § 4 Rn. 559a). Dies hat das Bundesarbeitsgericht für zahlreiche Fälle derartiger Klauseln in Tarifverträgen entschieden (zB 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 33, ZTR 2010, 525 (
BfG § 8 Nr. 22 (
Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 92, BAGE 119, 1 (
8 BMT-AW O); 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 -
B II 1 b bb der Gründe, AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1 (
5 MTL II); 24. Januar 1996 - 7 AZR 602/95 -
B II 3 a der Gründe, AP BAT § 59 Nr. 7 = EzA BAT § 59 Nr. 4 (
A ArbPlSchG § 6 Nr. 2 (
1 GTV Metallindustrie Niedersachsen); ebenso aus der Literatur Jacobs in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 7 Rn. 88). 28 (bb) Auch die systematische Stellung der Regelung innerhalb des Tarifvertrages spricht für diese Auslegung. In § 18 RTV 2005 gewähren die Tarifvertragspartner den tarifunterworfenen Arbeitgebern die Möglichkeit, im Falle einer näher bestimmten wirtschaftlichen Krisensituation im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung das tarifliche Vergütungsniveau bis
einer jährlichen Gesamtgröße von einem tariflichen Monatseinkommen abzusenken. Eine solche Betriebsvereinbarung bedarf nach § 18 Nr. 2 Satz 1 RTV 2005 der
stimmung der Tarifvertragsparteien. In einer weiteren gesonderten Regelung haben die Tarifvertragsparteien sodann in § 18 Nr. 2 Satz 3 RTV 2005 geregelt, dass die
stimmung erteilt werden „soll“, wenn das Einvernehmen der Betriebsparteien, also eine Betriebsvereinbarung, vorliegt und die Konformität mit den tariflichen Bestimmungen gegeben ist. Damit erhält die Soll-Vorschrift einen gegenüber der bloßen
stimmungsbedürftigkeit eigenen Regelungsgehalt. Durch diese eigene Regelung wollten die Tarifvertragsparteien erkennbar die Möglichkeit einer
stimmungsverweigerung beschränken. 29 (cc)
letzt spricht auch der Sinn und Zweck der Öffnungsklausel und die konkrete Gestaltung der
stimmungserklärung für diese Auslegung. 30 Die Öffnungsklausel dient dem Ausgleich von Unzuträglichkeiten, die sich aus einer gleichförmigen und einheitlichen Anwendung der flächentarifvertraglichen Bestimmungen ergeben können. Die Tarifvertragsparteien wollten sich die Möglichkeit vorbehalten, im Einzelfall aufgrund einer konkreten Krisensituation eines tarifunterworfenen Unternehmens innerhalb eines bestimmten Rahmens eine Unterschreitung des Tarifentgelts iwS
ermöglichen. Was als Unzuträglichkeit in diesem Sinne anzusehen ist, haben die Tarifvertragsparteien dabei bereits im Vorfeld der einzelnen Krisensituation, nämlich bereits im RTV 2005 allgemein und abstrakt über den Einzelfall hinaus verbindlich festgelegt, indem sie allgemeine Voraussetzungen bestimmt haben, bei deren Vorliegen eine untertarifliche Regelung als angemessen angesehen werden kann. Eine solche Verfahrensregelung dient der für beide Tarifvertragsparteien in gleicher Weise bestehenden Aufgabe darüber
wachen, dass die Möglichkeit, eine untertarifliche Vergütung ohne Verstoß gegen Tarifrecht festzulegen, nur nach einheitlichen Kriterien eröffnet wird. Eine Öffnungsklausel darf nicht ohne sachlichen Grund bestimmte Arbeitgeber anders behandeln als andere (ErfK/Franzen 10. Aufl. § 4 TVG Rn. 29). Die Ausübung des
stimmungsrechts liegt nicht im freien Belieben der Tarifvertragsparteien; auch hier gelten die Bedingungen des Gleichheitssatzes (Wiedemann/Thüsing TVG
wachen, dass die untertarifliche Vergütung die Ausnahme bleibt und nur in den im Tarifvertrag selbst definierten Fällen einer vorübergehenden Krise
r Beschäftigungssicherung und
r Verbesserung der Wettbewerbssituation
r Anwendung kommt (Gaumann/Schafft NZA 1998, 176, 184). Andererseits kann auch die Gewerkschaft ein Interesse daran haben, dass bestimmten Unternehmen eine solche Möglichkeit eröffnet wird, um die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder
sichern. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeberverband einerseits darauf achten, dass notleidenden Mitgliedsunternehmen die tariflich vorgesehene Möglichkeit auch wirklich eröffnet wird. Andererseits hat er daneben die Interessen der mit dem notleidenden Unternehmen konkurrierenden Mitglieder
wahren, die im Wettbewerb nicht auf Dauer durch eine nicht begründete Verbesserung von dessen Wettbewerbssituation benachteiligt werden dürfen (vgl. dazu Lieb NZA 1994, 289, 291 ff.; Flatau Betriebliche Bündnisse für Arbeit - Ende der Tarifautonomie? S. 358). 31 Die Soll-Vorschrift für die
stimmungserteilung bietet beiden Tarifvertragsparteien dabei gleichermaßen die Möglichkeit, die Einhaltung der abstrakten Kriterien
kontrollieren. Sie sind aber auch an die
stimmungspflicht gebunden, sofern nicht besondere Gesichtspunkte gegen die
stimmung im Einzelfall sprechen. 32 (dd) Dieser Auslegung steht auch nicht die tarifautonome Entscheidungsbefugnis der einzelnen Koalition aus Art. 9 Abs. 3 GG entgegen, wie die Revision meint. Der Freiheit, über die
stimmung
einer tarifabsenkenden Betriebsvereinbarung ohne jede Bindung
entscheiden, hat sich in derartigen Fällen die Gewerkschaft - genauso wie der Arbeitgeberverband - bereits mit Abschluss des Tarifvertrages und der entsprechenden Öffnungsklausel mit
stimmungsvorbehalt begeben. Wenn - wie hier - die Voraussetzungen für eine Öffnungsklausel
mindest bestimmbar festgelegt sind und darüber hinaus den Betriebsparteien für eine tarifunterschreitende Betriebsvereinbarung ein bestimmter, von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehener Rahmen bereitgestellt wird, kann eine Tarifvertragspartei von der anderen entsprechend der Soll-Vorschrift die
stimmung verlangen, wenn diese nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme geltend macht, die trotz Einhaltung der Kriterien des Tarifvertrages für eine Nichtzustimmung spricht. Ein solches Verlangen kann auch gerichtlich geltend gemacht und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Tarifautonomie, weil sich die Tarifvertragspartei selbst
einem solchen Verhalten verpflichtet hat. Gerade durch die Vereinbarung der
stimmungsverpflichtung hat sie ihre Tarifautonomie ausgeübt. Es steht einer Tarifvertragspartei offen, jede
stimmungsverpflichtung im Rahmen einer bedingten Öffnungsklausel auszuschließen und sich nur eine
stimmung nach freiem Belieben offenzuhalten oder auf eine Öffnungsklausel gänzlich
verzichten (Löwisch/Rieble § 4 Rn. 240). 33 bb) Die tariflich bestimmten Voraussetzungen für den Abschluss und die
stimmung
der abweichenden Betriebsvereinbarung liegen vor. 34
begründen ist. Die ergänzende Betriebsvereinbarung hat beschäftigungssichernden und wettbewerbsverbessernden Zielen
dienen. Dies kann durch tarifvertraglich benannte Beispiele wie der Sicherung und Förderung der Beschäftigung und existenzsichernde oder sonstige Maßnahmen bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschehen. Die
diesen Zwecken abgeschlossene Betriebsvereinbarung darf die jährliche Gesamtgröße tariflicher Leistungen bis
r Höhe eines tariflichen Monatseinkommens nach Art, Höhe und Auszahlungszeitpunkt verändern. 35
lässiger Weise angegriffenen Feststellungen ausgegangen. 38 Die Belegschaftsstärke der KG hat sich von 633 im Jahre 2001 auf 351 bis Ende 2005 verringert. Im Jahre 2002 wurde ein Sanierungssozialplan abgeschlossen und bereits 2004 eine Betriebsvereinbarung über den teilweisen Verzicht auf die Jahresabschlussvergütung 2004. Die Verluste in den Jahren 2003 und 2004 beliefen sich auf 4,2 Millionen Euro. Der Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
m Jahresabschluss 2004 bestätigt, dass die KG
m 31. Dezember 2004 bilanziell überschuldet war und der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Fehlbetrag sich im Jahre 2004 von 5,677 Millionen Euro auf 7,505 Millionen Euro erhöht hatte. Die bilanzielle Überschuldung hat nur deshalb nicht
r Insolvenz der KG geführt, weil es in erheblichem Maße Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter und der finanzierenden Kreditinstitute sowie eine Bewertung des Anlagevermögens unter Fortführungsgesichtspunkten durch Aufdeckung stiller Reserven in den unfertigen Erzeugnissen und unfertigen Leistungen und in den technischen Anlagen gab. Der Liquiditätsplan für das Jahr 2005 wies gleichwohl Liquiditätsunterdeckungen auf, die nur durch
satzkreditlinien der finanzierenden Kreditinstitute abgedeckt wurden. Diese stimmten einer Verlängerung der Kreditlinien und dem Rangrücktritt nur unter der Voraussetzung
, dass auch die Belegschaft sich erneut bereit erklärte, einen Sanierungsbeitrag in der verlangten Höhe
leisten. Das Ergebnis per 31. März 2005 weist ein negatives Betriebsergebnis in Höhe von 1,181 Millionen Euro auf. Die Wirtschaftsprüfer wiesen ausdrücklich darauf hin, dass der Fortbestand des Unternehmens gefährdet werde, wenn sich im Laufe des Geschäftsjahres 2005 keine durch Ertragsverbesserung getragene nachhaltige Stabilisierung bzw. Stärkung der Liquiditätssituation ergäbe. 39 (bb) Der hieraus vom Landesarbeitsgericht gezogenen Schlussfolgerung, die KG sei im Falle der
stimmungsverweigerung „massiv in ihrer Existenz gefährdet“ und sei bei der Auszahlung der vollen Jahresabschlussvergütung erneut in „Insolvenz- und damit Existenzgefahr geraten“, ist die Revision lediglich mit dem Argument entgegengetreten, das Landesarbeitsgericht habe sich als sachverständig in den konkreten finanz- und betriebswirtschaftlichen Fragen der KG geriert. Darin liegt kein revisionsrechtlich beachtliches Argument, das
r Annahme zwingen würde, die auch von der Beklagten unbestrittene wirtschaftliche Krisensituation sei lediglich eine „finanzielle Schieflage“, wie die Beklagte behauptet, nicht jedoch eine „wirtschaftliche Notlage“, wie noch im Jahre 2004, als die Beklagte einer entsprechenden Betriebsvereinbarung
gestimmt hat. Vielmehr begründen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Annahme, dass die KG ohne die Vereinbarung und Durchführung der BV 2005 und die damit verbundene wirtschaftliche Entlastung insolvenzgefährdet war. Es kann daher dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, bereits die anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgte Begründung der Notwendigkeit der abweichenden Regelungen für die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen ausreicht, ohne dass es auf das tatsächliche Vorliegen der tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ankommt. 40 (
dem ist die Tariflohnabsenkung nur für das Jahr 2005 vereinbart und der Anspruch auf die ungekürzte tarifliche Jahresabschlussvergütung nach § 3 Nr. 3.1.3 BV 2005 für das Jahr 2006 ausdrücklich normiert worden; der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen soll dagegen bis
m Ende des Jahres 2006 gelten. 42 (d) Die betriebliche Regelung beruht auf einer Betriebsvereinbarung, die der Betriebsrat der KG nach der Befragung der betroffenen Arbeitnehmer und deren mehrheitlicher
stimmung mit der KG geschlossen hat. 43 (e) Der tariflich vorgesehene Rahmen für die Lohnabsenkung von bis
einem tariflichen Monatsentgelt wurde eingehalten. Die Absenkung der Jahresabschlussvergütung erfolgte um weniger als ein tarifliches Monatsgehalt. 44 cc) Die Beklagte ist, weil die tariflich festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der
stimmung erfüllt sind, verpflichtet, die begehrte Willenserklärung abzugeben. Ihre
stimmung könnte sie - wie dargelegt - nach § 18 RTV 2005 nur dann verweigern, wenn im Einzelfall gewichtige Gründe dagegen sprächen. Solche Gründe hat die Beklagte in allen Instanzen nicht geltend gemacht. 45 dd) Der Kläger kann auch verlangen, dass diese Erklärung gegenüber der KG abgegeben wird. 46
stimmenden Willenserklärung, steht demjenigen Vertragspartner
, der sie
Recht vom anderen Tarifvertragspartner verlangt. Das ergibt sich aus der schuldrechtlich begründeten Leistungspflicht der Beklagten. 47
stehenden Anspruchs durch Abgabe der Willenserklärung
mindest nach dem Rechtsgedanken des § 182 Abs. 1 BGB auch gegenüber der KG verlangen. 48 (a) Nach § 182 Abs. 1 BGB kann die Erteilung der
stimmung
einem Vertrag, dessen Wirksamkeit von der
stimmung abhängt, jedem der Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Ohne dass es darauf ankommt, ob § 182 BGB im Streitfall unmittelbare Anwendung findet, ist der dort verankerte Rechtsgedanke einschlägig, dass die
stimmung eines Dritten
einem Rechtsgeschäft einem der Beteiligten des Rechtsgeschäfts gegenüber
erklären ist. Der
stimmungsverpflichtete kann seine Pflicht daher auch dadurch erfüllen, dass er die Erklärung einem Beteiligten des
stimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts übermittelt, mit dem er selbst nicht zwingend in einem eigenen Vertragsverhältnis stehen muss. Dann kann der
stimmungsberechtigte dies auch von ihm verlangen. 49 (b) Die
stimmungserklärung der Beklagten bezieht sich auf die von der KG und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat vereinbarte BV 2005. Deren Wirksamkeit hängt nach § 77 Abs. 3 BetrVG von der
stimmung der Parteien ab. Der Kläger hat seine
stimmung bereits erteilt. Er kann als Gläubiger des Anspruchs auf
stimmung durch die Beklagte die Abgabe der Erklärung gegenüber der KG verlangen. Diese hat nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die BV 2005 durchzuführen, sobald sie Wirksamkeit erlangt hat. 50 (c) Es kann deshalb dahinstehen, ob es sich bei der
stimmungsverpflichtung, wie der Kläger meint, um einen echten Vertrag
Gunsten Dritter iSd. § 328 BGB handelt, da der Kläger auch dann die Erteilung der
stimmung gegenüber dem begünstigten Dritten beanspruchen könnte, § 335 BGB. 51 III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte
tragen. Bepler Treber Creutzfeldt Valentien Hess http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032839&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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