die Lohngruppe 5 des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom
diesem heißt es: „… Lohngruppe 5
dieser Lohngruppe und
diesen Fallgruppen. Ferner: … - Fahrer folgender Sonderfahrzeuge mit Spezial- und ähnlichen Aufbauten (Ausschließlichkeitskatalog): … - LKW mit vollhydraulischem Ladekran (z.B. Greifer, Bagger), wenn die Zusatzgeräte bedient werden … Lohngruppe 5a Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 1 und 4 nach vierjähriger Tätigkeit
Lohngruppe 5 Fallgruppe 2. Ferner: Arbeiter der Lohngruppe 5 (Ferner-Katalog) nach vierjähriger Tätigkeit
Lohngruppe 5 … Lohngruppe 6
dieser Lohn- und Fallgruppe. Ferner: - Fahrer von Obussen, Omnibussen und Straßenbahnen nach zwölfjähriger Bewährung
Lohngruppe 5a, frühestens jedoch mit Vollendung des 50. Lebensjahres - Fahrer von Sonderfahrzeugen der Lohngruppen 5 und 5a nach zwölfjähriger Bewährung
Lohngruppe 5a, frühestens jedoch mit Vollendung des
den TVöD übergeleitet. Auf der Grundlage der Regelungen
1 TVÜ-VKA schlossen der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Rheinland-Pfalz, am 31. März 2006 den Bezirkstarifvertrag zur Überleitung
den TVöD (BezirksTV). Dieser regelt ua.: „§ 3 Stufenzuordnung und Stufenverlauf
dividuellen Zwischenstufe bzw. Endstufe zugeordnet.
dividuellen Zwischenstufe
die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe findet am 1. Oktober 2006 statt. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, deren
dividuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 5 liegt, sowie für Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts vor dem 1. Oktober 2006 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung
die Lohngruppe 6 erfüllt hätten. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD, soweit sich nicht aus Absatz 3 oder Absatz 4 ein anderer Zeitpunkt ergibt oder ein weiterer Stufenaufstieg nicht mehr stattfindet. 4§ 17 Abs. 2 TVöD bleibt unberührt.
dividuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 5 die Endstufe (keine Stufe 6).
dividuelle Zwischenstufe die
dividuelle Endstufe (keine Stufe 6). …“ 4 Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem
TV genannte Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren jedenfalls ab dem 1. Januar 2007.
D sei Beschäftigungszeit definiert als die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Diese Definition sei auch für den Begriff „Beschäftigungszeit“
TV maßgebend. Ausdrückliche Verweise auf § 34 Abs. 3 TVöD
anderen Tarifvorschriften hinderten dieses Verständnis nicht. Die Tarifvertragsparteien des BezirksTV hätten aufgrund der Eindeutigkeit des Begriffs „Beschäftigungszeit“ auf einen solchen Verweis verzichtet und gerade nicht auf eine „Bewährungszeit“ oder eine „Tätigkeit
nerhalb derselben Entgeltgruppe“ abgestellt. Gegen die Annahme, es komme nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses sondern auf die Beschäftigungszeit als Fahrer eines Sonderfahrzeugs an, spreche die weitere Voraussetzung
TV, wonach das Erreichen der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 an die Vollendung des
TV umfasse nur Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung. Aus dem Gesamtzusammenhang mit der Regelung im BezirksTV zum BMT-G II ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien im BezirksTV keine zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelung hätten schaffen wollen. Im Rahmen der Tarifverhandlungen seien die Begriffe „Bewährung“ bzw. „Bewährungszeit“ im Hinblick auf die Regelung
5 Satz 1 TVÜ-VKA bewusst vermieden worden. 9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. 10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ab dem 1. Januar 2007 nur die ihm von der Beklagten gezahlte Vergütung der Entgeltgruppe 6, Stufe 4, der Anlage A TVöD (VKA) zu. 11 I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz ihres teilweisen Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem
der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat
letztgenannter Vorschrift für die Zuordnung zur Stufe 5 genannte Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren. Entgegen seiner Ansicht reicht dazu nicht aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 14. Juni 1982 und damit seit mehr als 16 Jahren besteht. Das ergibt die Auslegung des Begriffs „Beschäftigungszeit“
TV. 13
Bezug auf den Begriff der Beschäftigungszeit nicht eindeutig. 14 a) Der Begriff „Beschäftigungszeit“ kann vom Wortsinn her so verstanden werden, dass die vom Beschäftigten
einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit und damit die Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebend ist.
sbesondere im Zusammenhang mit Tarifvorschriften, die die Eingruppierung
eine bestimmte Entgeltgruppe oder die Zuordnung zu einer bestimmten Entwicklungsstufe einer Entgeltgruppe regeln, ist aber auch das Verständnis des Wortes „Beschäftigungszeit“ möglich, dass es auf die Dauer der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung ankommt. 15 b) Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben gesehen, dass der Begriff der Beschäftigungszeit nicht eindeutig ist, sondern unterschiedlich gebraucht wird und verstanden werden kann. Sie haben deshalb im Zusammenhang mit der Regelung von Kündigungsfristen
D festgelegt, dass die für die Kündigungsfristen maßgebliche Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist, auch wenn sie unterbrochen ist. Damit haben sie jedoch keinen für alle von ihnen vereinbarten Tarifregelungen geltenden, einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit definiert. 16 aa) Dies wollten die Tarifvertragsparteien des TVöD auch nicht. Sie haben anders als die Tarifvertragsparteien des BMT-G
D unter der Überschrift „Allgemeine Vorschriften“ abgesehen. Im Abschn. V des Tarifvertrags haben sie unter der Überschrift „Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“
D nur festgelegt, welche Zeiten für die
D geregelten Kündigungsfristen maßgebend sind. Hätten die Tarifvertragsparteien des TVöD die Definition der Beschäftigungszeit
D über diesen Anwendungsbereich hinaus erstrecken wollen, hätte es von der tariflichen Regelungstechnik her nahe gelegen, den Begriff der Beschäftigungszeit nicht
nerhalb einer Vorschrift zu bestimmen, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelt, sondern die Beschäftigungszeit im Abschn. I „Allgemeine Vorschriften“ oder jedenfalls
einer eigenen Tarifnorm zu definieren, wie dies
D, die auf die
D für die Kündigungsfristen geregelte Beschäftigungszeit Bezug nehmen (zB § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 34 Abs. 1, Abs. 2 TVöD), mit dem Klammerzusatz „(§ 34 Abs. 3)“ zum Ausdruck bringen, dass die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD gemeint ist (vgl. zu dieser Regelungstechnik
Bezug auf den Vergütungsbegriff
September 2003 - 6 AZR 452/02 - zu 3 der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 38). Auch im TVÜ-VKA, der ebenso wie der BezirksTV die Überleitung
den TVöD regelt, haben die Tarifvertragsparteien mit den Formulierungen „Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G/BMT-G-O“
D“
1 keinen einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit zugrunde gelegt. Sie sahen sich vielmehr mangels eines allgemeingültigen, einheitlichen Begriffs der Beschäftigungszeit veranlasst zu erläutern, welche Beschäftigungszeit sie jeweils meinen. Bei der Regelung der Feuerwehrzulage
Nr. 2 der Anlage D.2 zum TVöD-V haben sie die Höhe dieser Zulage zwar ebenso wie die Tarifvertragsparteien des BezirksTV das Erreichen der Stufe 5 an die Beschäftigungszeit geknüpft, von einem Verweis auf § 34 Abs. 3 TVöD jedoch abgesehen. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD für die Höhe der Feuerwehrzulage maßgebend sein soll, sondern nur die im Einsatzdienst zurückgelegte Zeit. 18 cc) Gegen das Verständnis eines im öffentlichen Dienst geltenden einheitlichen Begriffs der Beschäftigungszeit spricht auch die Regelung
2 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom 13. August 2005 (TV Soziale Absicherung). Auch
dieser Bestimmung haben die Tarifvertragsparteien des TV Soziale Absicherung die Bezugnahme auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD für erforderlich gehalten und dies mit dem entsprechenden Klammerzusatz zum Ausdruck gebracht. 19 c) Angesichts der seit langem üblichen und vielfach praktizierten Regelungstechnik der Bezugnahme auf andere Tarifvorschriften durch einen entsprechenden Klammerzusatz hätte es nahe gelegen, den Begriff der Beschäftigungszeit
TV mit dem Zusatz „(§ 34 Abs. 3 TVöD)“ zu verbinden, wenn die Tarifvertragsparteien des BezirksTV für das Erreichen der Stufe 5 auf die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD hätten abstellen wollen. Wenn sie von diesem Klammerzusatz gerade keinen Gebrauch gemacht haben, und auch von anderen Bezugnahmeformen, zB der Formulierung „Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD“, abgesehen haben, spricht dies dafür, dass sie die Eigenständigkeit des Begriffs der Beschäftigungszeit
TV verdeutlichen wollten (vgl. Senat
nerhalb derselben Entgeltgruppe nicht vor der Eingruppierung
diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt, wenn die Tarifvertragsparteien nicht die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten anordnen oder ermöglichen (Senat
D deutlich wird. Hätten die Tarifvertragsparteien des BezirksTV entgegen diesem Grundsatz für das Erreichen der Stufe 5 allein auf die beim Arbeitgeber
einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit abstellen wollen, hätten sie diese Ausnahme deutlich machen müssen. 21 3. Tarifsystematik, Tarifgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung bestätigen das Auslegungsergebnis. 22 a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BezirksTV findet der Aufstieg aus der
dividuellen Zwischenstufe
die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe am
die Lohngruppe 6 erfüllt hätten. Damit haben die Tarifvertragsparteien des BezirksTV klargestellt, dass die Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 nicht erst am 1. Oktober 2006 erfolgt, wenn ein
TV aufgeführter Beschäftigter nach altem Recht bereits vor diesem Tag
die Lohngruppe 6 höhergruppiert worden wäre. Eine solche Höhergruppierung setzte aber bei einem Fahrer eines Sonderfahrzeugs ua. eine zwölfjährige Bewährung
der Lohngruppe 5a des BezirksTV zum BMT-G II voraus. Wenn die Tarifvertragsparteien bezüglich des Zeitpunkts der Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 mit der Regelung
TV an das bisherige Recht und damit auch an die Zeit der Bewährung
der Lohngruppe 5a des BezirksTV zum BMT-G II angeknüpft haben, wird daraus deutlich, dass sie unter Beschäftigungszeit iSv. § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV nur die Zeiten der Beschäftigung
den Lohngruppen 5 und 5a des BezirksTV zum BMT-G II bzw.
der Entgeltgruppe 6 der Anlage A TVöD (VKA) verstanden haben. 23 b) Die Tarifvertragsparteien des BezirksTV haben die Stufenzuordnung und den Stufenverlauf für die von § 3 BezirksTV erfassten Beschäftigten abweichend von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA geregelt und dies
TV auch zum Ausdruck gebracht. Während § 7 TVÜ-VKA im Regelfall die sofortige Zuordnung zu einer regulären Stufe des TVöD auf der Basis tätigkeitsunabhängiger Beschäftigungszeit iSd. § 6 BMT-G vorsieht (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 27, AP TVöD § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 3), erfolgt die Stufenzuordnung der Angestellten gemäß § 6 TVÜ-VKA ausschließlich besitzstandsbezogen über
dividuelle Zwischenstufen. Die Regelung
TV entspricht weitgehend dieser Regelung für die Angestellten. Aus der
TV angeordneten entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien des BezirksTV unter „Beschäftigungszeit“ iSd. § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV nicht die seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückgelegte Zeit verstanden haben, sondern bei der Regelung der Voraussetzungen für das Erreichen der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 die für Vergütungsgruppenzulagen erforderlichen Bewährungszeiten vor Augen hatten. 24 c) Unter der Geltung des BezirksTV zum BMT-G II waren Fahrer von Sonderfahrzeugen
Lohngruppen eingruppiert, die an sich Facharbeitern vorbehalten waren. Allerdings erfolgte ihr Aufstieg aus der Lohngruppe 5
die Lohngruppe 6 erst nach vierjähriger Tätigkeit
der Lohngruppe 5 und zwölfjähriger Bewährung
Lohngruppe 5a, frühestens jedoch mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Die vierjährige Tätigkeit
der Lohngruppe 5 und die besonders lange Bewährungszeit von zwölf Jahren
der Lohngruppe 5a setzten die Ausübung von Tätigkeiten dieser Lohngruppen voraus. Allein eine beim Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit von
sgesamt 16 Jahren war für die Eingruppierung von Fahrern von Sonderfahrzeugen
die Lohngruppe 6 unzureichend. § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 BezirksTV bindet die Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 erkennbar an die Voraussetzungen, an die die Höhergruppierung eines Fahrers eines Sonderfahrzeugs
die Lohngruppe 6 nach altem Recht geknüpft war. Die vierjährige Tätigkeit
der Lohngruppe 5 und die zwölfjährige Bewährungszeit
der Lohngruppe 5a haben die Tarifvertragsparteien des BezirksTV zu einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren zusammengefasst. Die Altersvoraussetzung haben sie unverändert beibehalten. Dies lässt erkennen, dass sie mit der Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren an der Bewährungszeit nach altem Recht festhalten wollten. 25 4. Mit der Anordnung, dass Fahrer von Sonderfahrzeugen die Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 erst nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 16 Jahren erreichen, haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihrer Regelungsbefugnis nicht überschritten. Die von § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVÜ-VKA abweichende Stufenzuordnung verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Sie ist sachlich gerechtfertigt. Der Lohngruppenaufstieg der unter § 2 Abs. 1 BezirksTV fallenden Beschäftigten vollzog sich vor der Überleitung
den TVöD nicht nach dem RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMT-G II, sondern nach dem BezirksTV zum BMT-G II. Bei diesen Beschäftigten war der Vorteil der Zuordnung zu einer höheren Lohngruppe im Vergleich zu den tätigkeitsunabhängigen Beschäftigungszeiten iSd. § 6 BMT-G, die für die Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter nach § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA grundsätzlich maßgebend sind, mit langen Bewährungszeiten oder langen Zeiten einschlägiger Tätigkeit verbunden. 26 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Fischermeier Brühler Spelge D. Knauß U. Lauth http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032856&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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