KARE600032875 BAG 7. Senat 20110112 7 AZR 194/09 Urteil § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 106 S 1 GewO vorgehend ArbG Köln, 21. Mai 2008, Az: 10 Ca 240/08, Urteilvorgehend Landesarbei
§ 14Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65). 16 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist kein Vertretungsfall gegeben. 17
(1)Allerdings hat das beklagte Land die erforderliche Zuordnung der Arbeitsaufgaben der Klägerin zu einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vorgenommen. Der Sachgrund der Vertretung ist in § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien dokumentiert. Danach wurde die Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin R beschäftigt. 18
(2)Das beklagte Land wäre aber ohne die vorübergehende Abwesenheit der Mitarbeiterin R rechtlich nicht in der Lage gewesen, dieser die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Das Direktionsrecht des beklagten Landes gegenüber Frau R erstreckte und beschränkte sich auf alle Tätigkeiten, die der VergGr. VII BAT (nunmehr zugeordnet der Entgeltgruppe 5 TV-L) entsprechen. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten entsprachen hingegen den Merkmalen der VergGr. Vc BAT (nunmehr zugeordnet der Entgeltgruppe 8 TV-L) und - nach Bewährungsaufstieg - der VergGr. Vb BAT (nunmehr zugeordnet der Entgeltgruppe 9 TV-L). 19 (a) Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die dem Merkmal seiner Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Neue Tätigkeiten können ihm zugewiesen werden, soweit sie die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. BAG 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 22 mwN,
§ 14Nr. 72 = Ez
A TzBfG § 14 Nr. 65). 20 (
- b)Das beklagte Land wäre rechtlich nicht in der Lage gewesen, der abwesenden Stammkraft Frau R im Falle ihrer Weiterarbeit einseitig die von der Klägerin wahrgenommenen Arbeitsaufgaben zu übertragen. Die von Frau R geschuldete Tätigkeit ist tariflich nicht gleichwertig mit der der Klägerin übertragenen Tätigkeit. 21 (
- aa)Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprach die der Klägerin übertragene Tätigkeit den Merkmalen der VergGr. Vc BAT, nunmehr zugeordnet der Entgeltgruppe 8 TV-L. Die Stammkraft Frau R wurde hingegen nach der VergGr. VII BAT - nunmehr zugeordnet der Entgeltgruppe 5 TV-L - vergütet. Diese Eingruppierung ist in § 2 ihres Arbeitsvertrags dokumentiert. Damit können ihr im Wege des Direktionsrechts nur Aufgaben, die den Merkmalen dieser Vergütungs-/Entgeltgruppe entsprechen, zugewiesen werden. Die Übertragung anderswertiger Tätigkeiten - wie die von der Klägerin wahrgenommenen - bedarf einer Vertragsänderung. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung zwischen den Parteien war der Vertrag mit Frau R aber nicht geändert. 22 (
- bb)Soweit das beklagte Land dem entgegenhält, die Übertragung tariflich höher bewerteter Tätigkeiten auf Frau R nach deren Rückkehr aus dem Sonderurlaub sei wegen des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes in der Grundbuchabteilung „vorgegeben“ gewesen, ändert dies nichts daran, dass ihr der Aufgabenbereich der Klägerin nicht hätte einseitig zugewiesen werden können. Frau R würde im Falle ihrer Anwesenheit Tätigkeiten schulden, die den Merkmalen der VergGr. VII BAT/Entgeltgruppe 5 TV-L entsprechen. Die Übertragung anderswertiger Tätigkeiten könnte allenfalls bei deren tatsächlicher Erledigung durch Frau R zu einer - allerdings auch erst dann anzunehmenden - konkludenten Änderung ihres Arbeitsvertrags führen. Die vom beklagten Land in den Begleitvermerken zu den Sonderurlaubsbewilligungen bekundeten Zuweisungen Frau Rs zu der VergGr. Vc BAT bzw. Entgeltgruppe 9 dokumentieren insofern allenfalls die Planungen des beklagten Landes, die Mitarbeiterin nach ihrer Rückkehr auf einer tariflich höher bewerteten Stelle beschäftigen zu wollen. Der Sache nach hat das beklagte Land zwar den Tätigkeitsbereich der Klägerin einseitig dem der abwesenden Frau R auf der Grundlage deren hypothetischer Umgruppierung infolge einer beabsichtigten, aber noch nicht umgesetzten vertraglichen Änderung zugeordnet. Besteht die rechtliche Möglichkeit der Tätigkeitsübertragung auf den Vertretenen aber bei Abschluss der Befristungsvereinbarung mit dem Vertreter nicht oder wird sie lediglich erwartet oder unterstellt, ist nicht gewährleistet, dass die befristete Einstellung auf der vorübergehenden Abwesenheit des Vertretenen beruht. Würde insoweit auf das Erfordernis der rechtlichen Möglichkeit, der vertretenen Stammkraft im Falle der Anwesenheit die Aufgaben der Vertretungskraft zu übertragen, verzichtet, wäre eine wirksame Befristungskontrolle nicht mehr gewährleistet. 23 2. Die Befristung ist nicht wegen der geplanten Übertragung der von der Klägerin erledigten Aufgaben auf Frau R nach deren Rückkehr und der damit verbundenen, erwarteten Vertragsänderung gerechtfertigt. Die geplante anderweitige Besetzung eines Arbeitsplatzes kann zwar einen sonstigen, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags darstellen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. 24
- a)§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Die Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen. Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21 mwN,
§ 14Nr. 71 = Ez
A TzBfG § 14 Nr. 67). So kann etwa die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgrund geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer zu rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden ist (BAG
- Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21 mwN, aaO). 25 b) Diesen Anforderungen genügt die Befristung zum
- Dezember 2007 nicht. Zwar war Frau Rs Tätigkeit in der Grundbuchabteilung weggefallen. Hingegen erwartete das beklagte Land die für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten notwendige Vertragsänderung mit Frau R lediglich, ohne dass eine dahingehende vertragliche (Vor-)Bindung oder (Vor-)Verpflichtung bestanden hätte. Das beklagte Land beabsichtigte ein Angebot zur Vertragsänderung, das Frau R bei ihrer Rückkehr auch hätte ablehnen können. Damit bestanden bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihre Tätigkeit künftig überhaupt auf Frau R übertragen werden kann. Es war damit auch ungewiss, ob an der Arbeitsleistung der Klägerin nur ein vorübergehender Bedarf bestand. Eine solche Unsicherheit über den künftigen Beschäftigungsbedarf ist nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. 26 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linsenmaier Gallner Schmidt Busch Rose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032875&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public