BAG, Urteil vom 30.11.2010 – 3 AZR 476/09
KARE600032916 BAG 3. Senat 20101130 3 AZR 476/09 Urteil vorgehend ArbG Köln, 26. Mai 2008, Az: 15 Ca 10455/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 23. Januar 2009, Az: 11 Sa 1332/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2009 - 11 Sa 1332/08 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2008 - 15 Ca 10455/07 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin zu zahlenden Betriebsrente.
2 Der Kläger ist am 13. Juni 1945 geboren. Er war in dem seiner Versorgung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis vom 1. Januar 1982 bis zum 29. Februar 2004 tätig und schied aufgrund einer dreiseitigen Vereinbarung vom 14. März 2003 aus. Diese wurde zwischen ihm, seiner Arbeitgeberin sowie der P GmbH, einer Beschäftigungsgesellschaft, geschlossen. Daneben bestätigte der Kläger zwei arbeitgeberseitig an ihn gerichtete Anschreiben vom selben Tag. Eines dieser Schreiben betraf die „Betriebliche Vorruhestandsregelung“. Es lautet auszugsweise: „… I.
Laufende Firmenleistungen 1.
Firmenzuschuss a) Nach Beendigung des mit der P geschlossenen Arbeitsverhältnisses, voraussichtlich ab dem 01.07.2004 gewähren wir Ihnen einen Firmenzuschuss … e) Der Firmenzuschuss wird bis zu dem Zeitpunkt gewährt, ab dem frühestens eine gesetzliche Rente wegen Alters oder eine Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt werden kann oder … hätte beantragt werden können. … IV.
Altersversorgung 1.
Gesetzliche Rente Aus heutiger Sicht können Sie bei frühestmöglicher Beanspruchung mit Wirkung vom 01.07.2005 eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen.
2.
Betriebliches Ruhegehalt Mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente, frühestens nach Ablauf der Firmenleistungen gem. Ziff. I/Nr. 1e), gewähren wir Ihnen nach Vorlage des Rentenbescheides ein Ruhegehalt entsprechend Ihrer vertraglichen Ruhestandsregelung nach folgender Maßgabe: a) Das zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus unserem Unternehmen gültige ruhegeldfähige Diensteinkommen gem. § 5 Ihrer Ruhegeldzusage wird entsprechend der in dieser Zeit erfolgten Vergütungsentwicklung für aktive Mitarbeiter (prozentuale Veränderung der Vergütungstabelle für Arbeitnehmer der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes von Gas, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V.) angepasst. b) Das betriebliche Ruhegeld wird gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Vorruhestand (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5 Lebensjahres wird die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit (m) berücksichtigt. …“ 3 Bei der in dieser Vereinbarung in Bezug genommenen Ruhegeldzusage handelt es sich um die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft, eine Betriebsvereinbarung, die mit dem Gesamtbetriebsrat am 9. Februar 1989 abgeschlossen wurde (künftig: RL 1989). Die RL 1989 lauten auszugsweise: „… Präambel Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: … - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. … § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung
6 Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.420,94 Euro. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres muss er aufgrund des geringeren Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI einen Abschlag von 0,3 % pro Monat, dh. insgesamt iHv. 18 % hinnehmen. Ohne diese Abschläge beliefe sich die gesetzliche Rente auf 1.732,86 Euro monatlich. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers rechnete die Beklagte nicht nur die dem Kläger tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente hälftig an. Vielmehr legte sie bei der hälftigen Anrechnung die abschlagsfreie Rente iHv. 1.732,86 Euro zugrunde.
7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Betriebsrente sei lediglich die tatsächlich gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte anzurechnen.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der ihm ab dem 1. Juli 2005 zu gewährenden Betriebsrentenleistungen auf maximal 50 % seiner ihm tatsächlich gewährten Sozialversicherungsrente iHv. 1.420,94 Euro monatlich zu beschränken.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält sich aufgrund von § 7 Abs. 2 RL 1989 für berechtigt, die fiktive, abschlagsfreie gesetzliche Rente hälftig anzurechnen.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
11 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die Beklagte ist nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 RL 1989 und der Betrieblichen Vorruhestandsregelung gemäß dem Anschreiben vom 14. März 2003 berechtigt, bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers die Hälfte der gesetzlichen Rente anzurechnen, die der Kläger ohne Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme erhalten hätte.
12 I. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit hier nicht entgegen, da die Feststellungsklage zu einer prozesswirtschaftlich sinnvollen Erledigung des zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkts führt (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 b der Gründe, BAGE 79, 236).
13 II. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nicht lediglich die ihm tatsächlich gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig zu berücksichtigen.
14 1. Die Auslegung der RL 1989 ergibt, dass die Beklagte berechtigt ist, die abschlagsfreie, nicht durch einen verringerten Zugangsfaktor gekürzte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hälftig in Anrechnung zu bringen. Das folgt aus § 7 Abs. 2 RL 1989.
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18 Soweit es dort heißt, Abschläge aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen längerer Bezugsdauer der gesetzlichen Rente würden durch das Unternehmen nicht ausgeglichen, ist dies für sich genommen zwar nicht eindeutig. Die Formulierung kann bedeuten, dass eine derartige Kürzung der gesetzlichen Rente keine zusätzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers auslösen soll. Möglich ist jedoch auch eine Auslegung dahingehend, dass eine solche Kürzung bei der Anwendung der RL 1989 nicht zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers führen soll. Legt man die letztgenannte Auslegung zugrunde, ist nicht lediglich die tatsächlich gezahlte, sondern die nicht durch die Abschläge wegen des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI verringerte gesetzliche Rente hälftig anzurechnen.
19 Für das letztgenannte Verständnis spricht jedoch die in § 7 Abs. 2 RL 1989 enthaltene Formulierung, wonach derartige Abschläge „daher voll zu Lasten des Mitarbeiters“ gehen. Das kann nur erreicht werden, wenn die abschlagsfreie gesetzliche Rente berücksichtigt wird. Andernfalls verminderte sich der nach § 6 Abs. 2 RL 1989 anrechnungsfähige Betrag mit der Folge, dass die Verringerung der gesetzlichen Rente durch die Betriebsrente zumindest teilweise, nämlich hälftig, ausgeglichen würde und im Ergebnis nicht mehr „voll“ zu Lasten des Mitarbeiters ginge.
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23 Das käme nur dann in Betracht, wenn die Verhandlungspflicht in § 7 Abs. 1 RL 1989 darauf gerichtet wäre, eine Verschlechterung des gesetzlichen Rentenniveaus durch Leistungen des Arbeitgebers auszugleichen. Nur dann ergäbe es einen Sinn, lediglich für den Fall, dass Abschläge bei der gesetzlichen Rente wegen deren vorgezogener Inanspruchnahme eingeführt werden, den Arbeitgeber nicht zu derartigen Verhandlungen zu verpflichten. Die Verhandlungspflicht in § 7 Abs. 1 RL 1989 zielt jedoch darauf ab, für den Fall der Verschlechterung des Rentenniveaus zu klären, ob die RL 1989 weiter unverändert angewandt oder zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden sollen, um ein Anwachsen der Versorgungsverpflichtungen der Beklagten aufgrund der in den RL 1989 vorgesehenen Gesamtversorgung ganz oder teilweise zu verhindern. Das ergibt sich aus der Präambel der RL 1989. Danach sollte die Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sinken, erreicht werden. Dazu stünde eine Verhandlungspflicht mit dem Ziel, das Leistungsniveau aus der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger in diesem Fall zu verbessern, im Widerspruch.
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25 Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Richtlinien am 9. Februar 1989 waren bei dem Bezug der gesetzlichen Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres keine Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorgesehen. Die Altersrente konnte unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (§ 25 Abs. 1 AVG, § 1248 Abs. 1 RVO). Die Rente berechnete sich nach der gleichen Formel wie bei Inanspruchnahme mit 65 Jahren, nämlich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Versicherungsjahren (§ 31 Abs. 1 AVG, § 1254 Abs. 1 RVO).
26 Abschläge für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres wurden erst durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261 ff.) eingeführt. Dies war bei der Vereinbarung der RL 1989 am 9. Februar 1989 bereits absehbar. Der maßgebliche förmliche Gesetzesentwurf ist unter dem 7. März 1989 in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden (BT-Drucks. 11/4124). Dies war nach der Präambel erkennbar der Grund für die Regelung in § 7 Abs. 2 RL 1989. Dadurch sollte verhindert werden, dass wegen der künftigen Abschläge bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente eine höhere Betriebsrente zu zahlen war. Angesichts der erst bevorstehenden Rentenreform lag es nahe, die Konsequenzen der möglichen Minderung der gesetzlichen Renten für die betriebliche Altersversorgung in § 7 RL 1989 zusammenzufassen und auch die Folgen der voraussehbaren Einführung von Abschlägen wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente dort und nicht in § 6 Abs. 2 RL 1989 zu regeln.
27 Aus den zeitlichen Zusammenhängen erklärt sich auch der Inhalt der von den Betriebsparteien erstellten Broschüre und das darin enthaltene Berechnungsbeispiel, wonach auch bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente lediglich die Hälfte der tatsächlich bezogenen Rente, nicht aber einer abschlagsfreien fiktiven Rente angerechnet wurde. Die Broschüre stammt vom 21. April 1989. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Abschläge bei der gesetzlichen Rente für deren vorgezogene Inanspruchnahme. Inwieweit für die Auslegung der Betriebsvereinbarung auf diese Broschüre überhaupt zurückgegriffen werden könnte, kann daher dahinstehen.
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31 Hinsichtlich des zweiten Gesichtspunkts enthalten weder die RL 1989 noch die Betriebliche Vorruhestandsregelung eine Bestimmung. Insbesondere ist für das betriebliche Ruhegeld kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen, obwohl ein solcher in der Versorgungsordnung hätte festgelegt werden können. Der Senat hat bislang grundsätzlich einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gebilligt (vgl. nur BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - Rn. 66 f., AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 5). Im Vergleich dazu ist die hier in Rede stehende Regelung höchst moderat. Es wird zu Lasten des Versorgungsempfängers lediglich die Hälfte eines Abschlags von 0,3 % pro Monat nicht von dem durch die Versorgungsordnung festgelegten Versorgungsniveau, sondern von der gesetzlichen Rente berücksichtigt.
32 2. Weitergehendes folgt auch nicht aus der Betrieblichen Vorruhestandsregelung gem. dem Anschreiben an den Kläger vom 14. März 2003. Eine Abweichung von § 7 Abs. 2 RL 1989 ist nicht vereinbart.
33 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.
Gräfl Zwanziger Schlewing Fasbender Lohre http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600032916&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public