A GG Art. 3 Nr. 110). 22 Ein erkennbarer Wille hat sich in Abschn. III Unterabschn. IIIa TV-Charité nach vorstehenden Erwägungen nicht manifestiert. Ein tarifliches Verständnis im Sinne der Beklagten würde aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durchgreifenden Bedenken begegnen, weil die Tarifvertragsparteien bei der Normgebung dann tatsächliche Gleichheiten außer Acht gelassen hätten, die bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Insofern gebietet der Gleichheitssatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 22,
A GG Art. 3 Nr. 110). 23 Ein sachlicher Grund, im Jahr 2007 erstmals eingestellten Mitarbeitern eine höhere Zuwendung zukommen zu lassen als den Mitarbeitern, die zuvor in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden und ebenfalls unter Bezugnahme auf die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, besteht nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Beide Beschäftigtengruppen begründen ein neues Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen. Dass „AVR-Beschäftigte“, wie die Revision geltend macht, im Gegensatz zu neu eingestellten Arbeitnehmern tarifvertraglich besonders geschützt werden, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung bei der Zahlung der Zuwendung. Der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung muss sich aus dem Zweck der tariflichen Leistung ergeben, welcher entweder einer ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln ist (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 4 Nr. 21; BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 29,
A GG Art. 3 Nr. 110). Der TV-Charité definiert in Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 bis Abs. 11 für die Jahre 2007 und 2008 keine eigenen Leistungszwecke, sondern verweist auf die Zuwendungstarifverträge. Bei der Zuwendung nach § 1 TV Zuwendung handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter. Sie soll nicht nur erbrachte Arbeitsleistung vergüten, sondern darüber hinaus auch Betriebstreue honorieren (Senat
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.