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BAG 10 AZR 757/09

KARE600033103 BAG 10. Senat 20110119 10 AZR 757/09 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Berlin, 28. Januar 2009, Az: 60 Ca 6278/08, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 24. Juli 2009, Az: 6 Sa 701/09, U

§ 1Nr. 46 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 110). 22 Ein erkennbarer Wille hat sich in Abschn. III Unterabschn. IIIa TV-Charité nach vorstehenden Erwägungen nicht manifestiert. Ein tarifliches Verständnis im Sinne der Beklagten würde aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durchgreifenden Bedenken begegnen, weil die Tarifvertragsparteien bei der Normgebung dann tatsächliche Gleichheiten außer Acht gelassen hätten, die bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Insofern gebietet der Gleichheitssatz, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 22,

§ 1Nr. 46 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 110). 23 Ein sachlicher Grund, im Jahr 2007 erstmals eingestellten Mitarbeitern eine höhere Zuwendung zukommen zu lassen als den Mitarbeitern, die zuvor in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden und ebenfalls unter Bezugnahme auf die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, besteht nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Beide Beschäftigtengruppen begründen ein neues Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen. Dass „AVR-Beschäftigte“, wie die Revision geltend macht, im Gegensatz zu neu eingestellten Arbeitnehmern tarifvertraglich besonders geschützt werden, rechtfertigt keine Ungleichbehandlung bei der Zahlung der Zuwendung. Der sachliche Grund für eine Ungleichbehandlung muss sich aus dem Zweck der tariflichen Leistung ergeben, welcher entweder einer ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm zu ermitteln ist (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32, AP TzBfG § 4 Nr. 21; BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 29,

§ 1Nr. 46 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 110). Der TV-Charité definiert in Abschn. III Unterabschn. IIIa Abs. 9 bis Abs. 11 für die Jahre 2007 und 2008 keine eigenen Leistungszwecke, sondern verweist auf die Zuwendungstarifverträge. Bei der Zuwendung nach § 1 TV Zuwendung handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter. Sie soll nicht nur erbrachte Arbeitsleistung vergüten, sondern darüber hinaus auch Betriebstreue honorieren (Senat

  1. Mai 2010 - 10 AZR 346/09 - Rn. 12, AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 33). Ein Zusammenhang zwischen dem mit der Zahlung der Zuwendung verfolgten Zweck der Leistung und einem tariflichen Bestandsschutz besteht danach nicht. 24
  2. Die Parteien haben im Prozessvergleich vom
  3. Oktober 2007 keine abweichende Vereinbarung über die Zahlung der Zuwendung für das Jahr 2007 getroffen. Der Vergleich bestätigt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom
  4. April 2007 und dem TV-Charité richtet. Daraus folgt der geltend gemachte Anspruch. 25
  5. Die Zahlung von 800,00 Euro brutto gemäß Ziffer 3 des Prozessvergleichs erfolgte zur Abgeltung der in jenem Verfahren geltend gemachten Forderungen und nicht des Anspruchs auf eine Zuwendung für das Jahr
  6. 26
  7. Der Anspruch besteht in der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Höhe. Die Urlaubsvergütung der Klägerin betrug 2.523,46 Euro brutto. Daraus errechnet sich ein Anspruch auf eine Zuwendung von 1.582,08 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von 162,38 Euro brutto und des erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten Betrags von 49,06 Euro brutto ergibt sich der Restbetrag. 27 II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 28 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Eylert Mestwerdt Thiel Petri http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033103&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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