BAG, Beschluss vom 17.11.2010 – 7 ABR 100/09 – Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde Das Arbeitsgericht…
KARE600033107 BAG 7. Senat 20101117 7 ABR 100/09 Beschluss § 76 Abs 2 S 1 BetrVG, § 98 ArbGG, § 1037 Abs 3 S 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 1 Alt 2 ZPO, § 1065 Abs 1 S 2 ZPO, § 1036 ZPO, §§ 1036ff ZPO vorgehend ArbG Hamburg, 14. November 2008, Az: 13 BV 10/08, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 16. April 2009, Az: 1 TaBV 1/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde Das Arbeitsgericht ist in erster und letzter Instanz in voller Kammerbesetzung für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das ergibt eine Analogie zu § 1037 Abs 3 Satz 1, § 1062 Abs 1 Nr 1 Var 2, § 1065 Abs 1 Satz 2 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2009 - 1 TaBV 1/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. November 2008 - 13 BV 10/08 - als unzulässig verworfen wird.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit.
2 Der Beteiligte zu 1. ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in H gewählte Betriebsrat. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt Warenhäuser.
3 Die Beteiligten einigten sich durch gerichtlichen Vergleich vom 7. Juli 2006 auf die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen „Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in den Abteilungen 019/030 und 040“ sowie „Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG“.
4 Nach einer Einigungsstellensitzung vom 9. November 2007 lehnten die Beisitzer des Betriebsrats den Vorsitzenden der Einigungsstelle mit Schreiben vom 21. November 2007 ab. Sie begründeten das Ablehnungsgesuch damit, dass der Vorsitzende in der Sitzung vom 9. November 2007 nur über einen Antrag der Arbeitgeberseite habe abstimmen lassen, obwohl der Antrag der Beisitzer des Betriebsrats denselben Gegenstand betroffen habe. Über den Befangenheitsantrag wurde in der Sitzung der Einigungsstelle vom 6. Dezember 2007 abgestimmt. Er erhielt keine Mehrheit. Die Betriebsratsseite beantragte daraufhin, die Einigungsstelle bis zur arbeitsgerichtlichen Klärung der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden auszusetzen. Dieser Antrag wurde mit der Stimme des Vorsitzenden angenommen.
5 Der Betriebsrat hat mit seinem am 3. Januar 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag die Auffassung vertreten, die Verfahrensführung des Einigungsstellenvorsitzenden lasse an dessen Unparteilichkeit zweifeln. Das Landesarbeitsgericht sei in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig.
6 Der Betriebsrat hat beantragt, Herrn A als Vorsitzenden der bei den Beteiligten gebildeten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in den Abteilungen 019/030 und 040“ sowie „Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG“ wegen Besorgnis der Befangenheit abzuberufen.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
8 Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen. Der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts hat die Beteiligten angehört und den Antrag des Betriebsrats durch Alleinentscheidung zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat mit der Beschwerde die Ansicht geäußert, das Arbeitsgericht habe im Verfahren der §§ 80 ff. ArbGG entscheiden müssen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde nach Anhörung der Beteiligten durch Kammerbeschluss als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Ablehnungsgesuch weiter.
9 B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
10 I. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ArbGG ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat.
11 1. Das Landesarbeitsgericht hat als Beschwerdegericht die gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts erhobene Beschwerde für zulässig gehalten und über sie in der Sache entschieden. Es hat angenommen, über die Beschwerde sei nicht entsprechend § 98 Abs. 2 ArbGG zu entscheiden, sondern nach den Regeln des allgemeinen Beschlussverfahrens im Beschwerderechtszug nach §§ 87 bis 91 ArbGG. Die Beschwerde sei unbegründet. In analoger Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO bestehe kein Grund für die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit.
12 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, obwohl bereits die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit in analoger Anwendung der § 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbar war.
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15 II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts war in entsprechender Anwendung der § 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb nicht als unbegründet zurückweisen dürfen, sondern hätte sie als unzulässig verwerfen müssen (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mit dieser Maßgabe ist die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung zurückzuweisen.
16 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Vorsitzende einer Einigungsstelle zu jedem Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Er muss nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unparteiisch sein.
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19 2. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht über das isolierte gerichtliche Verfahren der Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit außerhalb der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs entschieden. Der in späteren Entscheidungen nicht wieder aufgegriffene Hinweis im Beschluss vom 9. Mai 1995 auf § 98 ArbGG war ersichtlich nicht tragend (- 1 ABR 56/94 - zu B II der Gründe, BAGE 80, 104). Auch für das Ablehnungsverfahren ist keine Analogie zu § 98 ArbGG, sondern eine entsprechende Anwendung der § 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO geboten.
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Aufl. § 76 Rn. 66; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 76 Rn. 28; ErfK/Kania 11. Aufl. § 76 BetrVG Rn. 16; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. Bd. 2 § 76 Rn. 55; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 76 Rn. 16). Dadurch werden systematische Unstimmigkeiten vermieden. Zugleich wird dem Beschleunigungsgrundsatz genügt und dafür gesorgt, dass derselbe Spruchkörper, das Arbeitsgericht, sowohl über die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs als auch über die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden zu entscheiden hat. Das Arbeitsgericht - nicht das Landesarbeitsgericht - ist in erster und letzter Instanz entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vollen Kammerbesetzung der §§ 2a, 80 ff. ArbGG für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig (im Ausgangspunkt ebenso, aber für eine Eingangszuständigkeit des Landesarbeitsgerichts I. Schmidt JbArbR Bd. 40 S. 121, 129).
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26 3. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unstatthaft. Sie hätte vom Landesarbeitsgericht als unzulässig verworfen werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht in unzutreffender Anwendung des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entschieden hat, ohne die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. Die fehlerhafte Besetzung eines Gerichts führt nicht zur Statthaftigkeit eines von der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Rechtsmittels.
Linsenmaier Kiel Gallner Bea Gerschermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033107&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public