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BAG 6 AZR 595/09

KARE600033115 BAG 6. Senat 20110224 6 AZR 595/09 Urteil § 5 Abs 2 TVÜ-VKA, § 29 Abschn B Abs 5 S 1 BAT, TVöD, § 1 TVG vorgehend ArbG Gießen, 9. Juni 2008, Az: 2 Ca 32/08, Urteilvorgehend Hessisches La

§ 5Abs.

2 Ortszuschlag Nr. 17). Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA, die eine Gegenkonkurrenzklausel zu Gegenkonkurrenzklauseln in anderen Tarifverträgen enthält (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 26, AP TVÜ § 11 Nr. 4 =

§ 11Abs. 1 Nr. 15), kommt also nur zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Überleitung in den TVö

D beide Ehegatten (noch) ortszuschlagsberechtigt waren. 18

  1. Diese Regelungssystematik des § 5 TVÜ-VKA hat in den Fällen einer auf der Grundlage der Bestimmungen des TVÜ-VKA erfolgenden zeitversetzten Überleitung von Ehegatten aus dem BAT in den TVöD zur Folge, dass der Arbeitgeber des später in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten dessen Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 bilden muss. 19 a) Die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Grundregel zur Berechnung des Vergleichsentgelts in § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA waren am für den Kläger maßgeblichen Stichtag seiner Überleitung in den TVöD, dem
  2. Oktober 2007, nicht mehr erfüllt. Ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Überleitungsstichtag (Senat in st. Rspr. seit Urteil vom
  3. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 23, BAGE 128, 210; zuletzt
  4. März 2010 - 6 AZR 905/08 - Rn. 13, AP BAT § 29 Nr. 24 =

§ 5Abs.

2 Ortszuschlag Nr. 19 für § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA), hier also dem

  1. Oktober 2007 als für den Kläger maßgeblichen Überleitungsstichtag. An diesem Stichtag war seine Ehefrau nicht mehr ortszuschlagsberechtigt. Sie hatte seit ihrer Überleitung in den TVöD zum
  2. Oktober 2005 keinen Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 mehr. Sie war tarifgerecht unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 1 in den TVöD übergeleitet worden. Die Beklagte schuldete dem Kläger ab diesem Zeitpunkt den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 (Senat
  3. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - Rn. 17, AP TVÜ § 5 Nr. 3 =

§ 5Abs.

2 Ortszuschlag Nr. 16). Die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT entfaltete für das Arbeitsverhältnis des Klägers darum seit diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr, so dass sein Vergleichsentgelt nach der Grundregel des § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auf der Grundlage der Bezüge des Monats September 2007 zu berechnen war. 20 Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Ehefrau des Klägers durch dessen spätere Überleitung in den TVöD nicht seit dem

  1. Oktober 2007 wieder ortszuschlagsberechtigt geworden. Der Verlust des Anspruchs auf den ehegattenbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag, also den Ortszuschlag der Stufe 2, durch die Überleitung in den TVöD ist jedenfalls in Fällen, in denen wie hier keine rückwirkende Überleitung des anderen Ehegatten in den TVöD zum
  2. Oktober 2005 erfolgt, endgültig. 21 b) Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger entgegen ihrer tariflichen Verpflichtung aus dem bis September 2007 bei ihr anzuwendenden BAT nicht den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 gezahlt hat, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Ob dem Vergleich vom
  3. Oktober 2007 die Verpflichtung zu entnehmen ist, für September 2007 den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen, kann deshalb dahinstehen. 22 § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA bezeichnet mit dem Bezug auf die „erhaltenen Bezüge“ nur den Grundsatz (vgl. Senat
  4. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - Rn. 20, AP TVÜ § 5 Nr. 3 =

§ 5Abs.

2 Ortszuschlag Nr. 16). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA mit dem Verweis auf die Bezüge im Monat vor der Einführung des neuen Tarifvertrags eine Stichtagsregelung in dem Sinne treffen wollten, dass es allein auf die tatsächlich in diesem Monat gezahlten Bezüge ankommen sollte, und zwar gerade auch dann, wenn diese vom Arbeitgeber irrtümlich - wovon hier zugunsten der Beklagten auszugehen ist, der nicht unterstellt werden soll, dass sie sich bewusst rechtswidrig verhalten hat - unter Berücksichtigung einer unzutreffenden Stufe des Ortszuschlags berechnet worden sind. Das folgt bereits aus dem Charakter der Überleitung von einem Tarifvertrag in den ihn ablösenden neuen Tarifvertrag. Die Tarifvertragsparteien wollten dabei offenkundig an die tarifgerechten Grundlagen des Ortszuschlags anknüpfen und haben ausgehend davon dessen rechtliche Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA geregelt (vgl. ähnlich für die Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV TVÜ-Bund/VKA Stand Dezember 2010 § 4 Rn. 7). Auch der Zweck der Regelung des § 5 TVÜ-VKA spricht gegen die Auslegung der Beklagten. Durch die Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 im Vergleichsentgelt sollte der Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten gewahrt werden (Senat st. Rspr. seit Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 23, BAGE 128, 210). Teil des Besitzstandes sind aber auch solche Ansprüche, die zwar bestehen, die der Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer, jedoch nicht erfüllt. Dementsprechend hat der Senat für die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder angenommen, dass diese auch dann in der nach dem alten Tarifrecht im Referenzmonat Oktober 2006 zustehenden Höhe zu zahlen ist, wenn tatsächlich in diesem Monat kein oder ein zu niedriger kinderbezogener Ortszuschlag gezahlt worden ist (Senat 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 55, AP BAT-O § 29 Nr. 6 = EzA GG Art. 3 Nr. 108; 25. Februar 2010 - 6 AZR 809/08 - Rn. 10, AP BAT-O § 29 Nr. 4 =

§ 11Abs.

1 Nr. 16). Mit dem Verweis auf die im Referenzmonat „erhaltenen Bezüge“ legt § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA damit lediglich eine Bemessungsgrundlage fest. 23

  1. Aus der von der Beklagten angeführten Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA und den dazu erfolgten Äußerungen von ver.di in ihren Tarifmitteilungen „TS Berichtet“ Nr. 27/08 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach dieser durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-VKA vom
  2. März 2008 mit Wirkung zum
  3. Juli 2008 eingefügten Erklärung werden der Stichtag „
  4. September 2005“ bei der Überleitung von Beschäftigten in den TVöD nach dem
  5. Oktober 2005 durch das Datum des Tages vor der Überleitung und der Stichtag „
  6. Oktober 2005“ durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. Zwar bezieht sich diese Erklärung nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA festgelegten Zeitpunkt der Ablösung der bisherigen Tarifverträge durch den TVöD, sondern wegen ihres allgemeinen Charakters auch auf die Überleitungsvorschriften in Abschn. II des TVÜ-VKA (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV TVÜ-Bund/VKA Stand Dezember 2010 § 2 Rn. 21). Mit dieser Niederschriftserklärung haben die Tarifvertragsparteien aber kein abweichendes Verständnis von der vorstehend dargelegten Regelungssystematik des § 5 TVÜ-VKA zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich festgelegt, dass und wie sich der Überleitungsstichtag für später übergeleitete Beschäftigte verschiebt. Dies ist inhaltsgleich mit der Regelung, die die Tarifvertragsparteien des Firmen TV vor Einfügung der Niederschriftserklärung in den TVÜ-VKA in § 3 Firmen TV getroffen haben, in dem sie den
  7. Oktober 2007 als maßgeblichen Überleitungsstichtag bestimmt haben. Die von der Beklagten angenommene Rechtsfolge, dass ab dem
  8. Oktober 2007 dem Kläger und seiner Ehefrau ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des jeweils gekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 zu zahlen ist, ergibt sich daraus, wie ausgeführt, gerade nicht. 24 III. Mit der Regelung in § 5 TVÜ-VKA haben die Tarifvertragsparteien keine unbillige Verschiebung der Kostenlast für den gewährten Schutz des Besitzstandes auf andere Arbeitgeber vorgenommen. Fiskalische Interessen Dritter mussten sie bei ihrer Normsetzung nicht berücksichtigen (Senat
  9. Juni 2009 - 6 AZR 72/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 5 Nr. 2 =

§ 5Abs.

2 Ortszuschlag Nr. 15). Von der rechtlichen Möglichkeit, den ehegattenbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag in einem zeitnah abgeschlossenen Tarifvertrag auf die im September 2005 zu zahlende Höhe einzufrieren (vgl. zu einer derartigen Konstellation in den Tarifverträgen des Bayerischen Roten Kreuzes Senat 17. September 2009 - 6 AZR 481/08 - Rn. 29, AP TVÜ § 5 Nr. 4 =

§ 5Abs.

2 Ortszuschlag Nr. 17), ist kein Gebrauch gemacht worden. Auf die Gründe dafür kommt es nicht an. Die Beklagte hat daher die sich in Beschäftigungskonstellationen wie denen des Klägers und seiner Ehefrau vorhersehbar in der Systematik des Überleitungsrechts in den TVöD angelegten finanziellen Belastungen zu tragen. 25 IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings stehen dem Kläger Zinsen auf die eingeklagte Entgeltdifferenz für die Monate Oktober 2007 bis einschließlich Januar 2008 erst seit dem

  1. Februar 2008 und nicht, wie beantragt und vom Arbeitsgericht zugesprochen, bereits seit dem
  2. Februar 2008 zu. Der Zinsanspruch für die Entgeltdifferenz im Monat Februar 2008 besteht gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB iVm. § 187 Abs. 1 BGB erst seit dem
  3. März
  4. Der Entgeltanspruch für Februar 2008 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD iVm. § 2 Abs. 1 Firmen TV erst am
  5. Februar 2008 fällig. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. 26 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Fischermeier Brühler Spelge Lorenz Matiaske http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033115&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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