KARE600033152 BAG 10. Senat 20101208 10 AZR 562/08 Urteil Art 17 Abs 1 VollstrZustÜbk 1988, Art 17 Abs 5 VollstrZustÜbk 1988, § 12 ZPO, §§ 12ff ZPO, § 38 ZPO vorgehend ArbG Würzburg, 26. Oktober 2006,
ZPO 7. Aufl. EG-Verordnungen Vorbem. Rn. 5; Musielak/Heinrich § 38 Rn. 4 und Musielak/
Art. 18Eu
GVVO Rn. 1; Stein/Jonas/Bork ZPO
- Aufl. § 38 Rn. 22; Zöller/Vollkommer ZPO
- Aufl. § 38 Rn. 24; Franzen RIW 2000, 81, 82). Danach sind allein die Regelungen des Luganer Übereinkommens von den Gerichten eines Mitgliedstaats anzuwenden, wenn die maßgeblichen Bezugspunkte über den Kreis der EU-Mitgliedstaaten hinausgehen und auf einen sog. „Luganer Staat“ verweisen (vgl. § 54b Abs. 2 LugÜ), was vor allem der Fall ist, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem sog. „Luganer Staat“ hat oder die Gerichte eines „Luganer Staats“ aufgrund von Art. 16, 17 LugÜ ausschließlich zuständig sind (Kropholler Einl. Rn. 69). 16
- Die Regelungen des Luganer Übereinkommens sind im Streitfall anzuwenden. 17 a) Vielfach wird allerdings die Auffassung vertreten, bei einem „reinen“ Inlandsfall (Schlosser EU-Zivilprozessrecht
- Aufl. Art. 23 EuGVVO Rn. 6; Musielak/
Art. 23Eu
GVVO Rn. 1) komme eine Anwendung des Luganer Übereinkommens nicht in Betracht. Die Parteien könnten hier eine Derogation nach nationalem Recht vornehmen, ein internationaler Bezug könne nicht allein durch die Wahl eines ausländischen Gerichts hergestellt werden (Schlosser aaO; OLG Hamm IPRax 1999, 244; aA Nagel/Gottwald § 3 Rn. 134; MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 17 EuGVÜ Rn. 2; Jayme/Aull IPRax 1989, 80; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 527). 18
- b)Obwohl beide Parteien ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann dahingestellt bleiben, ob in einem „reinen Inlandsfall“ die Anwendung des Luganer Übereinkommens stets ausscheidet. Es handelt sich nämlich nicht um einen derartigen Sachverhalt, da hinreichende Berührungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens vorhanden sind. Bei der Realisierung des Anstellungsvertrags sollten nicht nur die wesentlichen Arbeitsleistungen des Klägers in der Schweiz, vor allem bei der Muttergesellschaft, erbracht werden, sondern es sollte auch das schweizerische Arbeitsrecht zur Anwendung kommen. Solche Bezugspunkte zu einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens reichen grundsätzlich aus, um zur Anwendung des Luganer Übereinkommens zu gelangen (vgl. Kropholler Art. 23 Rn. 15; Nagel/Gottwald § 3 Rn. 133 f.; Franzen RIW 2000, 81, 83). Von der Rechtsprechung wird nur ein Bezug zu mindestens einem (weiteren) Vertragsstaat verlangt (vgl. BGH 21. November 1996 - IX ZR 264/95 - zu B II 2 a der Gründe, BGHZ 134, 127; 24. N ovember 1989 - III ZR 150/87 - NJW 1986, 1438; siehe auch EuGH 1. März 2005 - C-281/02 - Rn. 25, Slg. 2005, I-1383). 19 II. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach den Regelungen des Luganer Übereinkommens gegeben. 20 1. Die Beklagte hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, also in einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens. Sie kann aufgrund ihres Sitzes vor den deutschen Gerichten ohne Weiteres verklagt werden (Art. 2 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 Satz 1 LugÜ). 21 2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht aufgrund des in der Aufhebungsvereinbarung vom 18. Juni 2002 (§ 3 Abs. 4 Satz 2) vereinbarten Gerichtsstands in Sc/Zürich (Schweiz) ausgeschlossen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist unzulässig. Sie konnte den Rechtsstreit genauso wenig wie die Gerichtsstandsvereinbarung im Anstellungsvertrag vom 2. April 2001 (§ 14 Abs. 4 Satz 2) wirksam an die schweizer Gerichte derogieren. Es liegt kein Anwendungsfall der Art. 16 oder 17 LugÜ vor, der eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der schweizer Gerichte begründen könnte. 22
- a)Die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 16 LugÜ sind offensichtlich nicht gegeben. 23
- b)Die Voraussetzungen von Art. 17 LugÜ liegen nicht vor. 24
- aa)Die nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LugÜ an sich gegebene Prorogationsfreiheit wird durch Art. 17 Abs. 5 LugÜ wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer für das Arbeitsrecht beschränkt (Kropholler Art. 18 Rn. 1; Franzen RIW 2000, 81, 82). Nach § 17 Abs. 5 LugÜ haben „bei individuellen Arbeitsverträgen Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden“. Mit dieser Regelung sollen Vereinbarungen verhindert werden, die es den Arbeitsvertragsparteien ohne Weiteres ermöglichen würden, Gerichtsstände „abzuwählen“ und damit den Arbeitnehmerschutz praktisch zu konterkarieren (vgl. Mankowski AR-Blattei-SD Arbeitsgerichtsbarkeit Stand Dezember 2007 160.5.5 Rn. 310; Junker NZA 2005, 199, 201). 25
- bb)Den Rechtsbeziehungen der Parteien liegt ein individueller Arbeitsvertrag iSd. Art. 17 Abs. 5 LugÜ zugrunde. 26
(1)Der Begriff des Arbeitsvertrags ist nicht nach nationalen Kriterien zu bestimmen, sondern als genuiner Begriff des Luganer Übereinkommens autonom auszulegen (zur autonomen Auslegung solcher internationalen Regelungen: EuGH
- April 2003 - C-437/00 - Rn. 16, Slg. 2003, I-3573; BAG
- August 2003 - 5 AZR 45/03 - zu II 1 b und 2 sowie III 1 der Gründe, BAGE 107, 178; Rauscher/Mankowski Europäisches Zivilprozessrecht
- Aufl. Art. 18 Brüssel I-VO Rn. 4 f.; Geimer/Schütze A.1 Art. 18 Rn. 16; Kropholler Art. 18 Rn. 2; Musielak/
Art. 18Eu
GVVO Rn. 2; Schlosser Art. 18 EuGVVO Rn. 1). Unter dem Begriff des „individuellen Arbeitsvertrages“ ist eine Vereinbarung zu verstehen, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte Dauer zum Inhalt hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (BAG
- September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 40 mit Nachw. aus der Rspr. des EuGH, AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4). Dass eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit der schwächeren Partei besteht, wirkt indiziell, ist aber für sich allein weder erforderlich noch ausreichend (Mankowski AR-Blattei-SD Arbeitsgerichtsbarkeit 160.5.5, Rn. 109 unter Bezugnahme auf den österreichischen OGH
- November 2004 Ecolex 2005, 311, 312; Musielak/
Art. 18Eu
GVVO Rn. 2). Ebenso wenig ist die Höhe der Vergütung für die Qualifizierung als Arbeitsverhältnis von Belang (vgl. EuGH 19. November 2002 - C-188/00 - Rn. 32, Slg. 2002, I-10691), auch nicht die Gewährung einer anteiligen Erfolgsvergütung oder die Bezahlung durch Gesellschaftsanteile (vgl. Mankowski RIW 2004, 167, 171). Der Begriff „individuell“ grenzt den Arbeitsvertrag lediglich von kollektiven Vereinbarungen wie Tarifvertrag, Betriebs- und Dienstvereinbarung ab (Kropholler Art. 18 Rn. 2; Musielak/
Art. 18EuGVVO Rn. 2; Junker NZA 2005,199, 201). 27
(2)In Anwendung dieser Grundsätze kann der Anstellungsvertrag vom 2. April 2001 ohne Weiteres als individueller Arbeitsvertrag iSd. Art. 17 Abs. 5 LugÜ qualifiziert werden. Die Parteien haben ausdrücklich einen Anstellungsvertrag vereinbart und das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis bezeichnet. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a des Anstellungsvertrags war der Kläger verpflichtet, die „umsatz- und ertragsmäßig nachhaltige Überführung der S Produkte-Systeme in die H-Gruppe sicherzustellen“. Als „Fachperson für den Auf- und Ausbau von Logistik und Logistikkonzepten“ (§ 2 Abs. 1 Buchst. b des Anstellungsvertrags war er dem „CEO“ der A. Holding AG und dessen Stellvertreter unterstellt. Eine solche Unterstellung lässt regelmäßig darauf schließen, dass der Unterstellte den Weisungen der übergeordneten Person nachzukommen hat. Auch die weitere Vertragsterminologie (ua. Einsatz des Arbeitnehmers, dieser Arbeitsvertrag, Arbeitgeberin, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Erholungsurlaub) spricht eindeutig für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Demnach kommt dem Umstand, dass der Kläger seine Arbeitszeit „individuell mit der Arbeitgeberin vereinbaren“ konnte, ebenso wenig eine entscheidende Bedeutung zu, wie dessen „grundsätzliche“ Freiheit, sich seine Arbeitszeit einteilen zu können (§ 4 Satz 3 des Anstellungsvertrags). Die Revision stellt den vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei begründeten Charakter des Anstellungsvertrags als Arbeitsvertrag auch nicht infrage. 28
(3)Keine andere Beurteilung gilt für die Vereinbarung vom
- Juli 2002, die das bisherige Arbeitsverhältnis und den ihm zugrunde liegenden individuellen Arbeitsvertrag zum
- Dezember 2001 aufheben und beenden sollte. Eine solche Aufhebungsvereinbarung erfüllt das Tatbestandsmerkmal „individueller Arbeitsvertrag“ (vgl. Junker NZA 2005, 199, 201; Schlosser Art. 21 EuGVVO Rn. 2; im Ergebnis auch Rauscher/Mankowski Art. 18 Brüssel I-VO Rn. 9). Sie regelt arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten und bezweckt die Abwicklung der entsprechenden Ansprüche, insbesondere der Vergütungsansprüche. Gerade auch die hier umstrittene Regelung über Steuern und Abgaben steht mit diesen und damit mit dem Arbeitsvertrag im unmittelbaren Zusammenhang. Würde man hingegen solche Aufhebungsverträge aus dem Regelungsbereich des Art. 17 Abs. 5 LugÜ ausnehmen, wäre der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und damit in der Sache die Fortgeltung des Arbeitsvertrags geltend macht, entgegen dem Zweck der Prorogationsvorschrift nicht geschützt (vgl. Mankowski AR-Blattei-SD Arbeitsgerichtsbarkeit 160.5.5 Rn. 173 f.). 29 Der Zweck der Abwicklung und Absicherung des Unternehmenskaufs steht dem nicht entgegen. Regeln die Parteien in einem Aufhebungsvertrag die Modalitäten der Beendigung ihrer arbeitsvertraglichen Beziehung sowie - wie im Streitfall - weitere Streitfragen, die außerhalb des Arbeitsrechts liegen, ändert dies an der Beurteilung des Vertrags zumindest dann nichts, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung auch auf die arbeitsrechtlichen Fragen und Regelungen Anwendung finden soll. Andernfalls stünde der dem Arbeitnehmer durch Art. 17 Abs. 5 LugÜ gewährte Schutz zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Dies wäre nicht mit dem Sinn und Zweck der Prorogationsregelung in Einklang zu bringen. Die Gerichtsstandsvereinbarung im Aufhebungsvertrag ist deshalb an Art. 17 Abs. 5 LugÜ zu messen. Sie fällt nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Norm. 30
(4)Der weitere Einwand der Beklagten, es liege kein „individueller Arbeitsvertrag“ vor, weil der Anstellungsvertrag vom
- April 2001 als ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts nicht festgestellt. Im Übrigen stützt der Kläger seinen Klageanspruch nicht auf die Bestimmungen des Anstellungsvertrags vom
- April 2001, sondern auf § 2 Abs. 5 Satz 4 und 5 der Vereinbarung vom
- Juni
- 31
(5)Entsprechendes gilt für den Einwand, der Anstellungsvertrag vom 2. April 2001 sei aufgrund der nicht eingetretenen Bedingung in § 14 Abs. 1 nicht wirksam geworden. Die Parteien haben den von dem Anstellungsvertrag abhängig gemachten Unternehmenskauf gerade nicht in Frage gestellt. 32
(6)Die Regelung des Art. 17 Abs. 5 LugÜ ist auch nicht teleologisch zu reduzieren. § 17 Abs. 5 LugÜ enthält keine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 67, BAGE 130, 119). Weder dem Wortlaut oder der Systematik des Luganer Übereinkommens noch aus dessen Sinn und Zweck lässt sich entnehmen, die Vertragsstaaten hätten die Arbeitsverhältnisse leitender Angestellte aus dem Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 5 LugÜ ausnehmen wollen. Leitende Angestellte sind ungeachtet ihrer Leitungsfunktion Arbeitnehmer und unterfallen als solche dem Regelungsbereich der Vorschrift (Mankowski AR-Blattei-SD Arbeitsgerichtsbarkeit 160.5.5 Rn. 113). Auch der von der Beklagten behauptete Umstand, Arbeitnehmer in leitender Position verfügten über überdurchschnittliche Rechtskenntnisse, rechtfertigt es nicht, sie aus dem Anwendungsbereich der Norm auszunehmen. 33 cc) Die Parteien haben die Gerichtsstandsvereinbarung nicht nach dem Entstehen der Streitigkeit geschlossen. 34
(1)Nach Entstehung der Streitigkeit wird eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, wenn die Parteien nach Abschluss des Hauptvertrags über einen bestimmten Punkt uneins werden und ein gerichtliches Verfahren unmittelbar oder in Kürze bevorsteht (vgl. Jenard ABl. d. Eur. Gem. 5. März 1979 Nr. C 59 S. 57; Schlosser Art. 13 EuGVVO Rn. 1; Kropholler Art. 13 Rn. 2; Musielak/Heinrich § 38 Rn. 22; Junker NZA 2005, 199, 201). Nach Entstehen eines solchen Streits hat der Arbeitnehmer regelmäßig ausreichend Zeit, sich zu überlegen, ob er sich für den konkreten Streitfall auf eine Gerichtsstandsvereinbarung einlassen will oder nicht (Franzen RIW 2000, 81, 82). Auch wird es sich nach dem Entstehen einer Streitigkeit regelmäßig um ein „isoliertes“ Angebot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung handeln, so dass nicht die Gefahr besteht, dass eine solche Prorogationsregelung in einer Fülle von Vertragsklauseln „untergeht“ und vom Arbeitnehmer nicht zur Kenntnis genommen wird (Junker NZA 2005,199, 201). 35
(2)Erforderlich sind nach Vertragsabschluss entstandene Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung, Abwicklung oder Erfüllung des Vertrags (Geimer/Schütze A.1 Art. 21 Rn. 2, A.1 Art. 13 Rn. 5). Ein bloß latenter Streit reicht nicht aus. Deshalb können zugleich mit einem Vertrag abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen, die künftige Streitigkeiten regeln sollen, regelmäßig nicht als „nach Entstehen der Streitigkeit“ geschlossen angesehen werden (BGH
- Januar 1986 - II ZR 56/85 - zu I der Gründe, NJW 1986, 1438 zur gleichlautenden Formulierung in § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; siehe auch Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO
- Aufl. § 38 Rn. 18; Stein/Jonas/Bork ZPO § 38 Rn. 35; Musielack/Heinrich § 38 Rn. 22; Zöller/Vollkommer § 38 ZPO Rn. 33; MünchKommZPO/Patzina § 38 Rn. 35). 36
(3)Im Streitfall macht der Kläger einen Freistellungsanspruch geltend, den er aus § 2 Abs. 5 Satz 4 und 5 der Aufhebungsvereinbarung vom
- Juni 2002 herleitet. Die Parteien streiten über die Auslegung gerade dieser Regelung. 37 Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 3 Abs. 4 der Aufhebungsvereinbarung ist zugleich mit der Vereinbarung über die hier streitige Steuertragungs- und Freistellungsregelung getroffen worden. Diese erschöpft sich nicht in einer bloßen - deklaratorischen - Wiederholung der bereits in § 7 des Einstellungsvertrags vom
- April 2001 enthaltenen Freistellungsregelung. Während sich die frühere Regelung auf die vom Kläger in der Schweiz zu zahlende schweizerische Quellensteuer bezieht, hat die spätere Regelung „sämtliche Steuern und Abgaben“ zum Gegenstand und damit möglicherweise auch die vom Kläger in Deutschland zu zahlende Einkommensteuer, von der der Kläger im vorliegenden Verfahren freigestellt werden möchte. Da sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf Streitigkeiten aus demselben Vertrag bezieht und ein Streit bei Abschluss der Vereinbarung noch gar nicht entstanden sein konnte, liegen die Voraussetzungen für eine Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 17 Abs. 5 LugÜ nicht vor. 38
- Der Senat konnte das Luganer Übereinkommen auslegen, ohne den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die EFTA-Staaten unterliegen nicht der Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofs. Eine Regelung, die in ähnlicher Weise wie Art. 267 EG eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens sichert, besteht nicht. Das Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens verpflichtet die Gerichte jedes Vertragsstaats nur, bei Anwendung und Auslegung der Bestimmungen den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in maßgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. 39 III. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Die Vorschrift des § 68 ArbGG, nach der eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts unzulässig ist, steht dieser Entscheidung nicht entgegen. 40
- Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtzugs zurückverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Anwendung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 ZPO wird durch § 68 ArbGG nicht ausgeschlossen (GMP/Germelmann ArbGG
- Aufl. § 68 Rn. 10; ErfK/Koch
- Aufl. § 68 ArbGG Rn. 3). Die Entscheidung über die Zurückverweisung trifft das Landesarbeitsgericht in den Fällen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei. 41
- Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsstreit falle nicht in die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Eine Sachentscheidung steht deshalb noch aus. Auch hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
- Januar 2007 beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. 42 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Eylert Simon K. Ohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033152&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public