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BAG 9 AZR 686/09

KARE600033153 BAG 9. Senat 20101214 9 AZR 686/09 Urteil § 6 Abs 2 TVöD, § 8 Abs 2 TVöD, § 7 TVöD, Art 3 Abs 1 GG, § 44 Abs 2 TVöD BT-V, § 47 Nr 10 Abs 5 TVöD BT-V vorgehend ArbG Stuttgart, 9. April 20

§ 1Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 1 = Ez

A BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 5). 34

  1. e)Die von dem Kläger verlangte Abgeltung ist auch nicht deshalb geboten, weil die tarifvertragliche Beschränkung auf den Freizeitausgleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und der Kläger mit anderen Beschäftigten, die eine Abgeltung von Reisezeiten erhalten, gleichgestellt werden muss. 35
  2. aa)Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind oder sie dessen Grundsätze nur mittelbar beachten müssen (für eine lediglich mittelbare Grundrechtsbindung durch die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte zB BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 26, AP GG Art. 3 Nr. 322). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung bedeutungslos (vgl. Senat 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 43, AP BAT-O § 23a Nr. 4). 36
  3. bb)Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normgebung tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe,

§ 1Gleichbehandlung Nr. 8 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 103). Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (Senat 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 24,

§ 1Altersteilzeit Nr. 46 = EzA GG Art. 3 Nr. 110). 37

(1)Die gerichtliche Kontrolle wird durch die von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie begrenzt. Den Tarifvertragsparteien kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit der tatsächliche Regelungsbedarf und insbesondere die betroffenen Interessen und die Rechtsfolgen zu beurteilen sind. Sie haben bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung einen Beurteilungsspielraum (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe,

§ 1Gleichbehandlung Nr. 8 = Ez

A GG Art. 3 Nr. 103). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (vgl. für die st. Rspr. Senat

  1. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 44, AP BAT-O § 23a Nr. 4). Es genügt regelmäßig, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht (vgl. Senat
  2. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe, aaO). 38

(2)Der Senat hat zu § 17 Abs. 2 BAT entschieden, dass es keine gleichheitswidrige Behandlung von Angestellten auf Dienstreisen gegenüber Angestellten innerhalb von Beschäftigungsbehörden darstellt, die Wegezeiten der reisenden Angestellten zum auswärtigen Geschäftsort nicht vollumfänglich zur Arbeitszeit zu zählen (Senat
  1. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 19 ff., BAGE 119, 41). Er hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Tarifvertragsparteien über eine Einschätzungsprärogative verfügen, die es erlaubt, beim Reisezeitausgleich maßgeblich auf den Umstand abzustellen, dass und in welchem Ausmaß Freizeitopfer auszugleichen sind (Senat
  2. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 27, aaO). Diese Erwägungen gelten für die Nachfolgeregelungen des § 44 Abs. 2 und § 47 Nr. 10 Abs. 5 TVöD-BT-V entsprechend. 39
(3)Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit fester Arbeitszeit und Beschäftigten, die ihre Arbeitsleistung gemäß einer Gleitzeitvereinbarung erbringen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 40 (
  1. a)Während nicht anrechenbare Reisezeiten bei fester Arbeitszeit zu 50 vH als Freizeitausgleich gewährt werden, werden diese Zeiten bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften als Arbeitszeit angerechnet, § 47 Nr. 10 Abs. 5 TVöD-BT-V. Die Vorschrift räumt Beschäftigten mit gleitender Arbeitszeit ebenfalls keinen Anspruch auf Abgeltung ein. Reisezeiten werden vielmehr in das Arbeitszeitkonto eingestellt, § 10 Abs. 3 TVöD. Ein Abgeltungsanspruch besteht erst unter der weiteren Voraussetzung, dass - entgegen dem Regelfall - das Arbeitszeitkonto ein Guthaben aufweist, das jenseits der durch Dienst- respektive Betriebsvereinbarung zu bestimmenden Grenzen liegt. § 47 Nr. 10 Abs. 5 TVöD-BT-V gibt Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse einer Gleitzeitvereinbarung unterfallen, lediglich die Chance auf eine Abgeltung von Reisezeiten, die sich erst bei Hinzutreten weiterer Umstände realisiert. Räumte man Arbeitnehmern mit fester Arbeitszeit einen Abgeltungsanspruch ein, der von keinen weiteren Voraussetzungen abhinge, mündete dies in eine Besserstellung gegenüber den Arbeitnehmern mit gleitender Arbeitszeit. 41 (
  2. b)Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien mit der Setzung des § 47 Nr. 10 Abs. 5 TVöD-BT-V die Einschätzungsprärogative, die ihnen gemäß Art. 9 Abs. 3 GG zukommt, nicht überschritten. Gleitzeitvereinbarungen bewirken lediglich eine einheitliche Abbildung unterschiedlich begründeter Wertguthaben in Gestalt von abstrakten, vergütungsrelevanten Recheneinheiten (vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 196/09 - Rn. 15, DB 2010, 1130). Eine wertmäßige Verbesserung oder Verschlechterung verbindet sich damit grundsätzlich nicht. Zudem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Freizeitansprüche einen Anreiz schaffen, Arbeitszeiten durch Gleitzeitvereinbarungen zu flexibilisieren. 42 B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Düwell Krasshöfer Suckow Benrath Neumann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033153&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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