GG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
2, § 7 Abs. 1 AGG und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. 2 Der Kläger war im Zeitraum von 2006 bis einschließlich Februar 2010 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch seine Vertragsarbeitgeberin als Schweißer für die Beklagte tätig. Der Kläger behauptet, im Betrieb der Beklagten durch seine dortigen Vorgesetzten wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden zu sein. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bestehe kein Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber des Klägers iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sei allein der Verleiher. Zuständig seien deshalb die ordentlichen Gerichte. 3 Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Durch Beschluss der Vorsitzenden hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. 5 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss nicht unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.
GG entscheidet über die sofortige Beschwerde das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 6 2.
GG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt vor. Der Kläger ist Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 ArbGG. Für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung
Sv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. 7
1 Satz 1 AÜG nur dann zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer
1 AÜG unwirksam ist. 9 Der Leiharbeitnehmer wird aber in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 42, 44, DB 2011, 246). Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erbringen. Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter. 10 c) Dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung trägt der Gesetzgeber Rechnung.
AÜG kann der Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen verlangen.
2 Satz 3 AÜG kann er gegenüber dem Entleiher die dort aufgeführten Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz geltend machen,
VG sind Leiharbeitnehmer bei einem Einsatz von mehr als drei Monaten im Betrieb des Entleihers wahlberechtigt. Soweit der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gemäß den §§ 6 ff. AGG in Rede steht, gilt
2 Satz 2 AGG auch der Entleiher als Arbeitgeber. Dies trifft gerade auch für den streitgegenständlichen Entschädigungsanspruch des § 15 AGG zu. 11 d) § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG
Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (hM: GMP/Matthes/Schlewing ArbGG
AÜG BGB § 611 Haftung Nr. 11, für einen Schadensersatzanspruch des Entleihers; aA ErfK/Koch § 2 ArbGG Rn. 16). Ebenso sind die Arbeitsgerichte zuständig bei unerlaubten Handlungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG. 13 e) Die Klage auf Entschädigung
2, § 7 Abs. 1 AGG hat ihren Ursprung in der Überlassung des Klägers an die Beklagte,
2 Satz 2 AGG gilt diese insoweit als Arbeitgeberin. Soweit eine unerlaubte Handlung in Betracht kommt, steht diese im Zusammenhang mit dem Leiharbeitsverhältnis. Für den Anspruch ist deshalb der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. 14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033271&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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