KARE600033371 BAG 4. Senat 20101215 4 AZR 193/09 Urteil § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG, § 51 Abs 3 TVöD BT-K vom 13.09.2005 vorgehend ArbG Darmstadt, 11. September 2007, Az: 3 Ca 12
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.
8; - 4 AZR 568/
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.
9; - 4 AZR 687/
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.
10; - 4 AZR 836/
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.
5; usw.), noch nicht bekannt. Wäre das Landesarbeitsgericht von diesen Kriterien ausgegangen, hätte es deshalb die Klage wegen des bislang nicht schlüssigen Vortrages der Klägerin gleichwohl nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO abweisen dürfen, ohne deren Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG zu verletzen. Der Vortrag der Beklagten lässt die Annahme eines Teilbereichs im Tarifsinne nicht als ausgeschlossen erscheinen. Die von ihr selbst erstellten Personaldispositionslisten dürften keine hinreichende Organisationsentscheidung darstellen, um eine abschließende Liste der möglichen selbständigen Teilbereiche im tariflichen Sinne zu begründen. 37 (
- b)Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann auch nicht endgültig ausgeschlossen werden, dass die Klägerin einen Funktionsbereich leitet. Da die Frage der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Funktionsbereichs im Sinne der tariflichen Regelung in § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA anhand einer Einzelfallbetrachtung beantwortet werden muss, und die hierfür heranzuziehenden Elemente vom Landesarbeitsgericht noch nicht abschließend festgestellt worden sind, wird das Landesarbeitsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung ua. Folgendes zu berücksichtigen haben: 38 (
- aa)Ein Funktionsbereich im tariflichen Sinne ist - anders als ein Teilbereich - medizinisch definiert, dh. in ihm ist die Untergliederung eines Fachgebietes der Medizin organisiert, die wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete erfasst. Zur Ermittlung eines verselbständigten Spezialgebietes innerhalb eines Fachgebietes ist auf die Weiterbildungsordnung abzustellen, da es um eine fachliche Zuordnung geht (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 893/08 - Rn. 28). Insoweit spricht die für die Parteien einschlägige Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen (HessWBO) eher gegen die Annahme, der Bereich der Allergologie - soweit die entsprechende Einheit im Klinikum dem in tatsächlicher Hinsicht entspricht - sei ein selbständiger Funktionsbereich im tariflichen Sinne. Denn sie ist kein Schwerpunkt eines Fachgebietes iSv. Abschnitt B der HessWBO, für das eine auf der Facharztweiterbildung der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde aufbauende Spezialisierung möglich ist. Vielmehr gehört die „Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen einschließlich der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks“ zum Standard-Weiterbildungsinhalt einer HNO-Fachärztin (vgl. Abschnitt B Nr. 8.1 HessWBO). Die nach Abschnitt C HessWBO mögliche Zusatz-Weiterbildung für Allergologie setzt demgemäß auch lediglich eine nicht fachgebietsbezogene allgemeine Facharztausbildung voraus. 39 (
- bb)Andererseits wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Allergologie nach der Stellungnahme des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten vom 10. Dezember 1979 sowie der 2./80 Mitgliederversammlung der TdL vom 6./7. März 1980 anlässlich einer Erweiterung des Kataloges der Protokollerklärung Nr. 3 als Beispiel für einen Funktionsbereich im tariflichen Sinne genannt worden ist (zit. bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese VergO VKA Stand November 2010 Teil II Ärzte, Apotheker Anm. 6 IV A). Dabei ist jedoch zu beachten, dass zu der Protokollerklärung Nr. 3 insoweit ein Unterschied besteht, als diese eine gemeinsame Erklärung beider Tarifvertragsparteien ist, die Stellungnahme der VKA dagegen nur die Sicht einer der beiden Tarifvertragsparteien wiedergibt und überdies den Funktionsbereich der Allergologie nicht dem Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, sondern dem Fachgebiet Dermatologie und Venerologie zuordnet. 40 (
- cc)Der Katalog der Protokollerklärung Nr. 3 und die entsprechenden Ergänzungen durch die Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite können nur dahingehend verstanden werden, dass sie in allgemeiner Form anerkennen, dass innerhalb eines bestimmten Fachgebietes bestimmte Tätigkeiten in einem Spezialgebiet nicht den Normalaufgaben des Facharztes in seinem Fachgebiet zuzuordnen sind, sondern innerhalb dieses Fachgebietes eine so weitgehende Spezialisierung stattgefunden hat, dass bei entsprechender Organisation des Fachgebietes in der Klinik die Tätigkeit in diesem Bereich als Tätigkeit in einem „Funktionsbereich“ tariflich gesondert bewertet werden soll. Dementsprechend sind im Regelfall interdisziplinäre zentrale Dienste nicht als Funktionsbereich angesehen worden; ebenso wenig haben der Gruppenausschuss der VKA bzw. die Mitgliederversammlung der TdL in der Vergangenheit Teilgebiete als Funktionsbereiche angesehen, die in mehreren Fachgebieten auftreten, zB Schmerztherapie - interdisziplinär -, Herzschrittmacherimplantation - Chirurgie, Anästhesie, Inneres -, medizinische Intensivstation - interdisziplinär -, Onkologie - interdisziplinär -, Schwerbrandverletztenbehandlung - Chirurgie, Inneres, Dermatologie - (vgl. im Einzelnen und zu den jeweiligen Daten der Beschlüsse Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese VergO BL Stand November 2010 I Allg. Teil Erl. 41.2 b). 41 Es bedarf vor diesem Hintergrund darüber hinaus gegebenenfalls auch einer Überprüfung, ob die seinerzeitige allgemeine Klassifizierung der Allergologie als Funktionsbereich im tariflichen Sinne heute noch dieselbe Bedeutung hat. Denn in dieser Allgemeinheit lässt sich eine Zuordnung zu einem einzigen Fachgebiet (damals: Haut- und Geschlechtskrankheiten) nicht mehr vornehmen. Das zeigt schon die Weiterbildungsordnung, nach der von den 18 Monaten der vorgeschrieben Weiterbildungszeit bis zu 12 Monaten in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder der Haut- und Geschlechtskrankheiten oder der Inneren Medizin und Pneumologie oder der Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der jeweils aktuelle Stand der Medizin in den Weiterbildungsordnungen zutreffender widerspiegelt und ggf. auch durch Fachliteratur und Sachverständigengutachten zu belegen wäre. 42
- dd)Zuletzt kann die Klage auch nicht abgewiesen werden, weil der Senat entscheiden könnte, dass der Klägerin jedenfalls keine medizinische Verantwortung übertragen worden sei. 43
(1)Aus der Struktur der Regelung in § 16 TV-Ärzte/VKA folgt, dass die der Oberärztin im Tarifsinne obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung einer Assistenzärztin und einer Fachärztin deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf (vgl. Genzel/Degener-Hencke in Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts
- Aufl. S. 1067; Deutsch NJW 2000, 1745, 1746). Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärztinnen, die in § 16 TV-Ärzte/VKA innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärztinnen der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich BAG
- Dezember 2009 - 4 AZR 836/
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr. 5 zum TV-Ärzte/VKA). 44
(2)Dies lässt sich anhand der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Klägerin nicht abschließend beantworten. 45 (
- a)Im Tatbestand des Berufungsurteils sind außerhalb der allgemeinen Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteivertreter keine Tatsachen benannt, aus denen sich auf die Beantwortung der Frage der medizinischen Verantwortung der Klägerin Rückschlüsse ziehen ließen. 46 (
- b)Auch der sonstige Akteninhalt ist diesbezüglich nicht abschließend aussagekräftig. Sowohl das Schreiben des Chefarztes der HNO-Klinik an die Landesärztekammer vom 23. Februar 2004, in dem er mitteilt, dass die Klägerin eigenständig und weisungsunabhängig das Allergielabor der HNO-Klinik betreut, als auch dessen Schreiben an die Beklagte vom 2. November 2005, wonach die Klägerin weiterbildungsermächtigt für den Bereich der Allergologie sei; sie betreue diesen Bereich selbständig, haben insoweit lediglich indizielle Wirkung. Die offenbar unstreitige Weiterbildungsermächtigung der Klägerin allein dürfte nicht ausreichen. Sie zeigt aber immerhin eine über den „normalen“ Facharzt hinausgehobene Qualifikation, die sich aber auch im Rahmen der Organisation und Verantwortungsverteilung innerhalb der Klinik niederschlagen und über den bloßen Bereich der Weiterbildung hinaus erstrecken muss. 47 Zur regelmäßig notwendigen Unterstellung von Fachärzten gibt es gleichfalls keinen schlüssigen Vortrag der Klägerin. Allerdings hat sie namentlich sieben Ärzte benannt, die in der Zusatz-Weiterbildung Allergologie sind und mithin (mindestens) Fachärzte. Zwei dieser sieben Ärzte werden von der Beklagten sogar als Oberärzte im Tarifsinne vergütet. Inwieweit die Klägerin gegenüber diesen Personen eine organisatorisch abgesicherte Weisungsbefugnis hat, ist nicht geklärt. 48 Wenig aussagekräftig ist auch die Zuerkennung der Funktionszulage nach § 51 Abs. 3 TVöD/BT-K durch die Beklagte im Zeitraum der „Anwendung“ des TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2006. 49 Nach den oben dargelegten Ausführungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und der Notwendigkeit der Erteilung richterlicher Hinweise nach § 139 Abs. 2 ZPO gerade bei Tarifverträgen mit gänzlich neuen und sehr komplexen Tätigkeitsmerkmalen wird auch insoweit der Klägerin Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag nach Maßgabe der oa. Ausführungen zu ergänzen. 50 3. Auch hinsichtlich des Zahlungsantrages ist die Revision begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie im Ergebnis begründet ist, kann der Senat anhand der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. 51
- a)Das Landesarbeitsgericht ist in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass für einen möglichen Zahlungsanspruch der Klägerin folgende Regelung des TVöD/BT-K in der vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung maßgebend ist: „§ 51 Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte
(1)…
(3)Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage von monatlich 250 €.“ 52
- b)Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Funktionszulage in der Begründung rechtsfehlerhaft verneint. 53
- aa)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Funktionsbereich im tariflichen Sinne müsse eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit aufweisen. Hiervon könne jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn ein von der übrigen Organisation unterscheidbarer Mitarbeiterkreis fehle. Eine feste Zuordnung bestimmter Mitarbeiter zum Arbeitsbereich der Klägerin sei jedoch unstreitig nicht erfolgt. 54
- bb)Mit dieser Begründung kann der Antrag nicht abgewiesen werden. Es ist zutreffend, dass ein Funktionsbereich eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit voraussetzt. Diese wird sich neben einer räumlichen und gegenständlichen Abgrenzbarkeit häufig auch durch die Ausstattung des Funktionsbereichs mit einem bestimmten festen Personalstamm zeigen. Zwingend ist dies aber nicht. Denn wie bei einem Teilbereich (vgl. dazu oben B II 2 d cc [2] [a]) kann auch die Eigenständigkeit eines Funktionsbereichs dadurch verdeutlicht werden, dass ein bestimmtes Quantum an - zB nichtärztlichem - Personal ständig in dem und für den Funktionsbereich tätig ist. Dass dieses Personal auch von den jeweils eingesetzten Personen her in der Zeit identisch ist, ist nicht erforderlich. Maßgebend für die Charakterisierung einer Einheit als Funktionsbereich ist die Zuordnung von Arbeitszeiten für die Wahrnehmung und Erfüllung der Funktion des Bereichs. Dies kann ua. auch in einer Organisationsform geschehen, die eine bestimmte Anzahl von sog. Vollbeschäftigungseinheiten für den Bereich vorsieht. Ob diese durch wechselndes Personal oder durch einheitliches Personal abgedeckt wird, ändert am Charakter der Zuweisung zum Funktionsbereich nichts. So ist es denkbar, dass nichtärztliche Mitarbeiter jeweils an bestimmten Tagen die Aufgaben innerhalb des Funktionsbereichs wahrnehmen, an anderen Tagen aber in dem übrigen Bereich der Klinik eingesetzt werden. Die vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzte, aber - unstreitig - nicht erfüllte Bedingung der „festen Zuordnung bestimmter Mitarbeiter zum Arbeitsbereich der Klägerin“ ist daher kein notwendiges Merkmal der Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen. 55
- c)Der Senat kann auch nicht aus sonstigen Gründen den Zahlungsantrag abschließend entscheiden. Abgesehen davon, dass es keine Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Zahl etwaiger der Klägerin unterstellter Mitarbeiter gibt, lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht beurteilen, ob die Allergologie als ein selbständiger Funktionsbereich iSv. § 51 TVöD/BT-K anzusehen ist. 56
- aa)Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen zum Begriff des Funktionsbereichs nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA verwiesen werden (vgl. oben B II 2 d cc [2] [b]). 57
- bb)Der Begriff des Funktionsbereichs in § 51 Abs. 3 TVöD/BT-K idF vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2006 wird über den allgemeinen Begriffsinhalt hinaus von den Tarifvertragsparteien dadurch präzisiert, dass sie sich auf die Protokollerklärung zu § 12.1 TVöD-K (entspricht § 51 TVöD/BT-K) mit folgendem Wortlaut geeinigt haben: „1. … 3. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.“ 58 Damit orientieren sich die Tarifvertragsparteien, die auch schon den BAT miteinander vereinbart hatten, ersichtlich an der Protokollerklärung Nr. 3 zur VergO BAT/VKA. Es ist deshalb von einem vergleichbaren Verständnis auszugehen. 59
- cc)Das Landesarbeitsgericht wird jedoch - wie bei der Frage der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Funktionsbereichs iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA - insoweit als Besonderheit zu beachten haben, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD mit Wirkung ab 1. August 2006 eine vom bisherigen Wortlaut der Beispielsfälle in Nr. 3 der Protokollerklärung zu § 12.1 TVöD-K abweichende Protokollerklärung vereinbart haben. Diese hat seitdem folgenden Wortlaut: „Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Kardiologie, Unfallchirurgie, Neuroradiologie, Intensivmedizin, oder sonstige vom Arbeitgeber ausdrücklich definierte Funktionsbereiche“. 60 Dass diese Protokollerklärung erst für den Zeitraum ab dem 1. August 2006 vereinbart worden ist, hat für die Einbeziehung in die Auslegung des Begriffs des Funktionsbereichs in § 51 TVöD/BT-K keine unmittelbare Bedeutung, da es sich nicht um eine normative Regelung handelt, sondern um einen Beispielskatalog zur Erläuterung des nach wie vor gebrauchten Begriffs des Funktionsbereichs iSd. § 51 TVöD/BT-K. Jedenfalls mit der Nennung von deutlich abweichenden Beispielen wird ersichtlich der medizinischen Entwicklung Rechnung getragen, die sich seit der erstmaligen Formulierung des vorher vereinbarten Beispielskatalogs im Jahre 1972 vollzogen hat. 61 4. Sodann hat das Landesarbeitsgericht in den Blick zu nehmen, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte partielle Gesamtrechtsnachfolge möglicherweise ergänzender Vortrag erbracht und sachdienliche Anträge gestellt werden. Bepler Winter Creutzfeldt Pfeil Bredendiek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033371&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public