KARE600033447 BAG 1. Senat 20110111 1 AZR 375/09 Urteil § 77 BetrVG, § 613a Abs 1 BGB, § 112 Abs 1 S 3 BetrVG vorgehend ArbG München, 20. Juni 2008, Az: 19a Ca 16202/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 22. April 2009, Az: 11 Sa 963/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsvereinbarung - Vereinbarung zu Lasten Dritter - Sozialplanabfindung 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. April 2009 - 11 Sa 963/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Bleibeprämie. 2 Der Kläger war seit dem 1. März 1996 bei der S AG beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging zum 1. Oktober 2005 auf die B GmbH & Co. OHG über. Dort belief sich sein Jahreszieleinkommen zuletzt auf 94.200,00 Euro. 3 Am 31. Mai 2006 vereinbarte die B GmbH & Co. OHG mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Protokollnotiz zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der B GmbH & Co. OHG, Customer Care, zur I GmbH übergehenden Mitarbeiter“ (Protokollnotiz). Darin ist ua. Folgendes bestimmt: „… 2. Nachteilsausgleich bei betriebsbedingter Kündigung Aus heutiger Sicht sind keine betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen. … Sollte es jedoch in M dennoch vor dem 30.09.2008 zu betriebsbedingten Kündigungen/Aufhebungsverträgen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung bei I kommen, erhalten Mitarbeiter, die aus I ausscheiden, ohne gleichzeitig in den Ruhestand zu gehen, von I eine Abfindung auf Basis des Bruttomonatseinkommens im Übertrittszeitpunkt nach der am jeweiligen Standort derzeit (Stand: 30.05.2006) bestehenden/letztgültigen S/B-Sozialplanregelung.…“ 4 Die Protokollnotiz ist arbeitgeberseitig unterzeichnet mit dem Zusatz „B GmbH & Co. OHG“. 5 Zum 1. Juli 2006 übertrug die B GmbH & Co. OHG die Aktivitäten der Abteilung „Customer Care“, in welcher der Kläger beschäftigt war, auf die I GmbH. Diese ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der B GmbH & Co. OHG. Die rechtlichen Grundlagen dieser Übertragung sind vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und von den Parteien auch nicht vorgetragen worden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 1. Juli 2006 auf die I GmbH über. 6 In einem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 26. Juni 2006 hat die I GmbH dem Kläger nach zwei Jahren durchgehender Beschäftigung eine Bleibeprämie in Höhe von 60 % des Jahreszieleinkommens angeboten. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen. 7 Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 29. September 2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der I GmbH an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 1. Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ab dem 1. Oktober 2006 fortgeführt. Es endete durch einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar 2007. 8 Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe aufgrund der zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der B GmbH & Co. OHG vereinbarten Protokollnotiz ein Abfindungsanspruch in rechnerisch unstreitiger Höhe von 44.722,47 Euro zu, der zur Insolvenztabelle festzustellen sei. Des Weiteren habe er einen zumindest zeitanteiligen Anspruch auf den Retentionbonus in Höhe von 18.840,00 Euro aus der Zusage vom 26. Juni 2006. Dem Zahlungsanspruch stehe nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Zweijahreszeitraums geendet habe, weil der Aufhebungsvertrag betrieblich veranlasst gewesen sei. 9 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.840,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2007 zu zahlen; 2. zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I GmbH, H, M, Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt 44.722,47 Euro zustehen. 10 Der Beklagte hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, dem Kläger stehe keine Sozialplanabfindung zu. Die Protokollnotiz begründe keine Zahlungspflichten der Schuldnerin. Dem Bonusanspruch stehe entgegen, dass der Kläger bereits zum 28. Februar 2007 auf eigenen Wunsch ausgeschieden sei. 11 Das Arbeitsgericht hat den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil vom 28. Mai 2008 verurteilt, eine - weitergehende - Forderung in Höhe von 17.825,00 Euro zur Insolvenztabelle festzustellen. Durch Endurteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger 44.722,47 Euro zur Insolvenztabelle zu nehmen, und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 18.840,00 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, die erstinstanzlich noch auf den vollen Bonus gerichtet war. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 12 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. 13 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung. Die zwischen der Rechtsvorgängerin der Schuldnerin und ihrem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Protokollnotiz konnte keine normativen Zahlungspflichten der Schuldnerin begründen. 14 1. Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Sozialplan die Einigung zwischen dem Unternehmer und dem jeweils zuständigen Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Ein solcher Sozialplan hat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung und kommt durch eine Einigung der Betriebsparteien oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zustande. In beiden Fällen sind Vertragsparteien des Sozialplans die jeweiligen Betriebsparteien. Sie können Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zueinander, nicht jedoch normative Ansprüche gegenüber und zu Lasten Dritter begründen. Hierzu fehlt ihnen die durch das Betriebsverfassungsgesetz vermittelte Regelungsbefugnis. 15 2. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vom Beklagten nicht die Feststellung der beanspruchten Sozialplanabfindung zur Insolvenztabelle verlangen. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.