KARE600033455 BAG 4. Senat 20110126 4 AZR 333/09 Urteil § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 14. Februar 2008, Az: 10 Ca 10114/07, Urteilvorgehend Arbeits
§ 253Nr.
3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, aaO; 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2 = EzA BetrVG 2001 § 34 Nr. 1). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, aaO; 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4). 14 2. Hiervon ausgehend sind die zuletzt gestellten Feststellungsanträge unzulässig. Die einschränkende Klausel „unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages“ steht der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages entgegen (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Das gilt auch dann, wenn man den Antrag - wie es die klagenden Parteien in der Revisionsinstanz vorgetragen haben - dahingehend verstehen wollte, dass es anstelle der einschränkenden Klausel lauten soll, „soweit nicht im Arbeitsvertrag … hinsichtlich einzelner Positionen Abweichungen vereinbart worden sind“ und hierzu auch - wie in den Arbeitsverträgen vereinbart - die ausgenommenen Regelungen des BAT und der Zusatztarifverträge gehören. 15
- a)Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde keine Rechtsklarheit darüber, zu welchen konkreten vertraglichen Bedingungen zwischen den klagenden Parteien und der Beklagten jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine stattgebende Entscheidung würde den Streit zwischen den Parteien nicht beenden. Es bliebe offen, welche tarifliche Nachfolgeregelung des TV-L im Zweifel anwendbar sein soll und welche nicht. Das betrifft namentlich die zwischen den Parteien umstrittenen Entgeltbedingungen, wie der vorliegende als auch der später zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten anhängig gewordene Rechtsstreit zeigt, und damit verbunden die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung. 16
- aa)Durch den Feststellungsantrag bliebe ungeklärt, ob die klagenden Parteien - zudem unter Anwendung des im Antrag nicht genannten Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) - überhaupt in das Entgeltgruppensystem des TV-L übergeleitet werden müssen. Nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen sind die Regelungen über die Eingruppierung - §§ 22 bis 24 BAT - von der arbeitsvertraglichen Verweisung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages ausgenommen. Damit findet auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT, wonach der Angestellte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist, im Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Von daher würde zwischen den Parteien ungeklärt bleiben, ob die Eingruppierung anhand der Tarifautomatik des BAT zu erfolgen hat oder die Vergütungsregelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages eine hiervon unabhängige Festlegung trifft. Eine stattgebende Entscheidung würde nicht klären, ob nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen überhaupt eine Überleitung in das Entgeltsystem des TV-L stattzufinden hat, weil bereits die Eingruppierungsregelungen des BAT ausgenommen sind. Das zeigt auch der Folgerechtsstreit des Klägers zu 1), in dem er zur Begründung seiner Klage sich darauf stützt, dass er nach § 5 TVÜ-L in das Entgeltsystem des TV-L überzuleiten ist und sich das Vergleichsentgelt nach den Bestimmungen des TVÜ-L bemisst. Zudem bestimmt sich das Tabellenentgelt nach dem TV-L gemäß dessen § 15 nach der Entgeltgruppe, in der die oder der Beschäftigte eingruppiert ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L). § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist aber die Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT, dessen Anwendbarkeit in den Arbeitsverträgen der klagenden Parteien ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. 17 Diese Fragestellungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis würden nicht mit Rechtskraft zwischen den Parteien geklärt werden. 18 Das gilt gleichermaßen für die von den klagenden Parteien erstinstanzlich noch geltend gemachten Ansprüche auf Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007. Ein Anspruch darauf könnte sich aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und ver.di ergeben, dessen Anwendbarkeit mit einer antragsgemäßen Entscheidung ebenfalls nicht geklärt würde. 19
- bb)Für die zwischen den klagenden Parteien und der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse bliebe auch der Umfang der Bindungswirkung hinsichtlich der maßgebenden Arbeitszeit ungeklärt. Angesichts fehlender Einschränkungen des BAT zur Arbeitszeit in Nr. 4 der Arbeitsverträge, könnte an sich § 6 TV-L auf die Arbeitsverhältnisse anwendbar sein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-L und der Umsetzung im Bundesland Bremen beträgt die dortige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden und 12 Minuten. Dagegen beträgt nach Nr. 1 der Arbeitsverträge die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 37,5 Stunden und Nr. 5 des Vertrages nimmt bezüglich der Arbeitszeit auf den BAT Bezug (nach dessen § 15 Abs. 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden beträgt) „bzw.“ auf die „gegebenen Verhältnisse des Arbeitgebers“. 20
- cc)Weiterhin bliebe ungewiss, ob den klagenden Parteien - wie sie bereits erstinstanzlich im Wege der Leistungsklage beantragt haben - auch in Zukunft eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L zusteht. § 20 TV-L ersetzt keine Vorschrift des BAT, deren Anwendbarkeit nach Nr. 2 iVm. Nr. 4 nicht gelten soll. Zwar ist in Nr. 4 der Arbeitsverträge ua. auch vereinbart, dass der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte nicht gelten sollen. Ob damit bei Anwendung des TV-L im Übrigen Jahressonderzahlungen nach dessen § 20 ausgeschlossen sind, wie es das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung der klagenden Parteien entschieden hat, mag naheliegen, würde aber nicht mit bindender Wirkung zwischen den Parteien entschieden. 21
- b)Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der klagenden Parteien nicht aus der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 2010 (- 4 AZR 796/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76). Sie übersehen, dass in dem damaligen Verfahren bis auf eine abweichende Versorgungsregelung, die zudem im Feststellungsantrag ausdrücklich als Ausnahme erwähnt wurde, sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach den Bestimmungen des jeweiligen BAT und der geschlossenen Zusatztarifverträge richten soll. Durch eine Entscheidung in der Sache konnte für die Parteien abschließend geklärt werden, nach welchen Regelungen das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durchgeführt werden sollte. Deshalb fehlte es dort auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit des Feststellungsantrages. 22 3. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Klagen unzulässig sind. Eine Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO und die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur dann geboten, wenn die klagenden Parteien nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Veranlassung gehabt hätten, einen Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht (vgl. BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 32 mwN,
§ 256Nr.
9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat bereits in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, dass mit den Feststellungsanträgen eine sachgerechte, einfache und abschließende Regelung der einschlägigen Streitfragen nicht zu erreichen sei. 23
- Schließlich kann der Antrag entgegen dem Vorbringen der klagenden Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass festgestellt wird, dass „die Verweisungsklausel in Ziffer 2 ihres Arbeitsvertrages ... als Verweisung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verstehen ist“. Unabhängig davon, ob eine solche Auslegung überhaupt möglich ist und es sich nicht vielmehr um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung handelte, wäre bei einer solchen Auslegung der Antrag nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage als bloßes Element oder Vorfrage eines Rechtsverhältnisses gerichtet, weil - wie gezeigt - weitere nicht geklärte Voraussetzungen hinsichtlich etwaiger Ansprüche der klagenden Parteien erst noch in Folgerechtsstreitigkeiten geklärt werden müssten. Ein solcher Feststellungsantrag ist dann gleichfalls unzulässig (BAG
- April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN,
§ 256Nr.
9). 24 III. Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres jeweiligen erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang und die Kosten der Rechtsmittelverfahren jeweils zur Hälfte zu tragen, § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Bepler Creutzfeldt Treber von Dassel Ratayczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033455&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public