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BAG 4 AZR 274/09

KARE600033485 BAG 4. Senat 20110126 4 AZR 274/09 Urteil § 2 Nr 5 Lehr1PrO BY, § 59 S 2 Lehr1PrO BY vorgehend ArbG Augsburg, 20. August 2008, Az: 2 Ca 1184/07 N, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Mü

§§ 22, 23 Lehrer Nr.

32). 18

  1. b)Deren Auslegung ergibt, dass einzelne Gebiete eines Diplomstudienganges nicht ausreichen, um „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten“ in mehr als einem Fach iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL zu erwerben. 19
  2. aa)Nach dem Wortlaut - „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ - ist zwar anders als etwa nach dem „Nichterfüllererlass“ des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981, der ein „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Erste Staatsprüfung für ein Lehramt)“ vorsieht (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 28, ZTR 2008, 670) nicht ausdrücklich geregelt, welche Anforderungen an die durch ein Studium erworbene Fähigkeit zu stellen sind, namentlich ob das Studium einzelner Gebiete eines Diplomstudienganges ausreichend ist. 20
  3. bb)Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Lehrer-RL ergibt sich aber, dass Absolventen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule entsprechend den Lehramtsstudenten mindestens zwei Fächer vertieft studiert haben müssen, um eine Unterrichtsbefähigung iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL zu haben. Dabei kann der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellen, dass eine formelle, durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesene Lehramtsbefähigung für die Unterrichtsbefähigung nicht erforderlich ist, sondern die Befähigung auch außerhalb von Lehramtsstudiengängen erworben werden kann (ebenfalls offengelassen in BAG 28. April 1993 - 4 AZR 321/92 - zu B 3 b cc der Gründe). 21

(1)Der durch das Wort „aufgrund“ zum Ausdruck gekommenen Kausalität des Studiums für die Fähigkeit zum Fachunterricht entspricht es bereits nicht, wenn nur wesentliche Teile des Studiums im Unterrichtsfach zum Tragen kommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium durch den Lehrer erworben wurden. Eine Lehrerin muss allein aufgrund ihres Studiums, ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebotes, in der Lage sein, das betreffende Fach zu unterrichten. Es reicht deshalb nicht aus, wenn in dem Fachstudium methodische oder fachübergreifende inhaltliche Kenntnisse vermittelt werden, die im späteren Unterricht verwertet werden können oder als Grundlage für diesen Unterricht geeignet sind. Das, was unterrichtet werden soll, muss Gegenstand und Ergebnis der wissenschaftlichen Ausbildung gewesen sein ( BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 498/92 - zu B II 2 b bb der Gründe mwN,

§§ 22, 23 Lehrer Nr.

32, zur gleichlautenden Regelung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Deutschen Länder zur Eingruppierung von im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften). 22 Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Studiums neben den Gebieten „Allgemeine Soziologie“ und „Spezielle Soziologie sowie Arbeitstechniken der empirischen Sozialforschung“ auch in den Gebieten „Sozialpsychologie und Allgemeine Psychologie“, „Volkswirtschaftslehre“ sowie im Wahlfach „Pädagogik“ studiert hat und darin geprüft worden ist, handelt es sich nur um Teilaspekte des absolvierten Studiums, die die Klägerin aber nicht in die Lage versetzen sollten, in diesen Fächern zu unterrichten (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 498/92 - zu B II 2 b bb der Gründe mwN,

§§ 22, 23 Lehrer Nr. 32). 23

(2)Die Eingruppierung der Lehrkräfte orientiert sich zudem für die Beschäftigten erkennbar an den jeweiligen Landesregelungen des Schulrechts, wenn auch nicht alle Begrifflichkeiten der Lehrer-RL mit den hier einschlägigen Regelungen der LPO I wörtlich übereinstimmen. 24 Dies zeigt bereits die Unterteilung der Richtlinien in die Abschnitte A und B. Die Lehrer-RL unterscheiden grundlegend zwischen Lehrkräften, „bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind“ (Abschnitt A - „Erfüller“) und sonstigen Lehrkräfte, bei denen dies nicht der Fall ist (Abschnitt B - „Nichterfüller“). Ob eine Lehrkraft die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt, bestimmt sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder, vorliegend Art. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz. 25 Die Abschnitte B. V. und B. IV. Lehrer-RL enthalten weitere deutliche Bezüge zum landesrechtlichen Schul- und Beamtenrecht. Die Vergütung von Fachlehrern und Fachoberlehrern iSd. Abschnitts B. V. Lehrer-RL richtet sich nach der Besoldung der „entsprechenden Beamten“; die Formulierung „Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten“ im Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL stellt einen Bezug zu der beamtenrechtlichen Amtsbezeichnung „Studienrat“ her. Nach Satz 3 des Klammerzusatzes in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden, soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt und knüpft an die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme an. 26
(3)Der Vergleich mit den in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL genannten Studienräten an Gymnasien zeigt, dass allein das Studium einzelner Fachgebiete innerhalb eines Fachstudienganges Diplom-Soziologie nicht ausreicht, um die Voraussetzungen nach dem Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL zu erfüllen. Erforderlich ist vielmehr eine der Lehramtsausbildung vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung (vgl. BAG 28. April 1993 - 4 AZR 321/92 - zu B 3 b cc der Gründe), die einem vertieften Studium iSd. § 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I gleichkommt. Dabei kann offenbleiben, wie der Begriff „Fach“ im Einzelnen zu bestimmen ist, namentlich ob es sich bei den einzelnen von der Klägerin studierten Gebieten „Allgemeine Soziologie“, „Spezielle Soziologie“, „Sozialpsychologie und Allgemeine Psychologie“, „Volkswirtschaftslehre“ und „Pädagogik“ oder bei den von ihr unterrichteten Fächern überhaupt um „Fächer“ iSd. Lehrer-RL handelt. 27 (
  1. a)Nach § 59 Satz 2 LPO I müssen Studienräte an Gymnasien zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung mindestens zwei Fächer jeweils vertieft studiert haben. Dieses Erfordernis für ein „Fach“ folgt auch aus § 2 Nr. 5 LPO I, wonach der Begriff des Fachs ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien erfordert. Dabei reicht es nicht aus, wenn innerhalb eines Studienfachs Kenntnisse in weiteren Gebieten vermittelt worden sind, um die Fähigkeit zum Unterricht in zwei Fächern zu erlangen. Beispielweise gehören im Fach „Sozialkunde“ nach § 81 LPO I die Teilgebiete Politikwissenschaft, Soziologie und Zeitgeschichte sowie die Fachdidaktik zu den Studieninhalten und die Prüfungsanforderungen erstrecken sich neben der Fachdidaktik auf die Politikwissenschaft und die Soziologie. Gleichwohl wird hierdurch nur die Lehrbefähigung für ein Fach erlangt und es bedarf eines weiteren vertieft studierten Fachs (§ 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I) wie Deutsch oder Englisch. Allein das Studium einzelner Teilgebiete innerhalb des Studiums eines Fachs reicht nicht aus, um die Erste Staatsprüfung in einer Fächerverbindung ablegen zu können. Ähnliches gilt auch für einen Studierenden des Lehramts an beruflichen Schulen mit dem ersten Fach „Sozialpädagogik“. Inhalt des Studienfachs, bei dem es sich nach § 2 Nr. 5 LPO I um eine vertieft studierte berufliche Fachrichtung handelt, sind nach § 89 Abs. 1 LPO I neben den Grundlagen der Sozialpädagogik die Teilgebiete Elementar- und Familienpädagogik, Psychologie, Recht, Heilpädagogik, Soziologie sowie weiterhin die Fachdidaktik. Auch hier wird durch dieses Studium lediglich die Lehrbefähigung für ein Fach erlangt und es ist für das Zweitfach nach § 85 Satz 2 LPO I das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs iSd. § 2 Nr. 4 LPO I erforderlich. 28 (
  2. b)Diese Regelungen sind für die Anwendung des Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL und das Merkmal der „Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ heranzuziehen. Nach Abschnitt B. V. Lehrer-RL werden Lehrkräfte an Fachakademien, wie die Klägerin es war, „wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert“. Mit dem Studium des Fachs Soziologie erlangt eine Lehrkraft an Gymnasien nicht gleichzeitig die Unterrichtsbefähigung in mehreren Fächern, sondern, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, es handele sich hierbei um eine Fach des Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL, nur in einem Fach, der Soziologie. Diese Maßstäbe sind auch für die „entsprechende Eingruppierung“ der Lehrkräfte iSd. Abschnitts B. V. Satz 3 Lehrer-RL jedenfalls insoweit heranzuziehen, als die wissenschaftliche Ausbildung durch ein Studium mit einem „vertieft studierten Fach“ iSd. § 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I vergleichbar sein muss. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat kein weiteres Fach aufgrund eines abgeschlossenen Studiums erfolgreich studiert, das einem „vertieft studierten Fach“ iSd. § 2 Nr. 5 LPO I entspricht, wie es für Studienräte an Gymnasien erforderlich ist. 29
  3. cc)Diese Auslegung wird systematisch durch den Klammerzusatz in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL bestätigt. Danach kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden, soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt. Die Regelung zeigt, dass allein das Studium in einem wissenschaftlichen Fach grundsätzlich nicht ausreicht, um von der Fähigkeit zum Unterrichten in zwei Fächern ausgehen zu können. Eine Ausnahmeregelung hiervon zu Gunsten der Klägerin wird weder von ihr geltend gemacht noch ist sie aufgrund des Vortrages der Parteien ersichtlich. 30 III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen. Bepler Creutzfeldt Treber Dassel Ratayczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033485&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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