(1)In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten: … Gebiet 14: Kinderchirurgie Fakultative Weiterbildung: Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin Gebiet 15: Kinderheilkunde Fakultative Weiterbildung: Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin …“ 25 Auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, welches für den Kläger einschlägig ist, ist demzufolge eine fakultative Weiterbildung lediglich im Bereich der speziellen pädiatrischen Intensivmedizin möglich. Das ergibt sich auch aus § 2 Nr. 15 iVm. Abschnitt I Nr. 15. B. WBO 1995, der die Inhalte der fakultativen Weiterbildungen näher spezifiziert. 26
- bb)Danach verfügt der Kläger nicht über eine fakultative Weiterbildung in seinem Fachgebiet, wie es die Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen fordert. 27
- cc)Die Diabetologie gehört schließlich weder zu den Bereichen, in denen sich ein Arzt nach § 2 Abs. 2 WBO 1995 zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden konnte noch zu den Schwerpunkten iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 15 iVm. Abschnitt I Nr. 15. C. WBO 1995. Das sind lediglich die Kinderkardiologie und die Neonatologie. 28 5. Ob der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. b Fallgr. 1 TV-Ärzte Hessen erfüllt, kann dahinstehen. Der Kläger hat die von ihm begehrte Eingruppierung ausschließlich auf die angebliche Erfüllung der Voraussetzungen nach der Entgeltgruppe Ä 5 Buchst. a TV-Ärzte Hessen gestützt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es sich auf Grundlage der ihm zugewiesenen Mitarbeiter um eine größere Organisationseinheit im Tarifsinne handelt. 29 III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen. Bepler Creutzfeldt Treber Dassel Ratayczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033486&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public