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BAG 4 AZR 170/09

KARE600033487 BAG 4. Senat 20101215 4 AZR 170/09 Urteil § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 19 Abs 1 TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG vorgehend ArbG Frankfurt, 2. April 2008, Az: 7 Ca 7709/07, Urteilvorg

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

5 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der mit einer Sekretärin und zwei Suchttherapeuten auf einer Station arbeitet; - 4 AZR 827/

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

7 Arzt in einer Mammographie-Screening-Einheit mit externen niedergelassenen Ärzten; - 4 AZR 687/

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

10 einziger Arzt in dem Bereich Casemanagement der Klinik; - 4 AZR 630/08 - Fachärztin in einem Bereich mit zwei Oberärzten, davon unstreitig einer „tariflichen“ Oberärztin), liegen hier nicht vor. 33

  1. d)Zuletzt kann die Klage auch nicht abgewiesen werden, weil der Senat entscheiden könnte, dass dem Kläger jedenfalls keine medizinische Verantwortung übertragen worden sei. 34
  2. aa)Aus der Struktur der Regelung in § 16 TV-Ärzte/VKA folgt, dass die den Oberärzten im Tarifsinne obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf (vgl. Genzel/Degener-Hencke in Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts 4. Aufl. S. 1067; Deutsch NJW 2000, 1745, 1746). Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärzten, die in § 16 TV-Ärzte/VKA innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärzte der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

5 zum TV-Ärzte/VKA). 35 bb) Dies lässt sich anhand der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für den Kläger nicht abschließend beantworten. 36

(1)In den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Berufungsurteil heißt es hierzu lediglich vage, die Weisungsbefugnis des Klägers erstrecke sich ua. auf Assistenzärzte und Fachärzte, soweit sie ihm unterstellt wurden. Dies spricht für sich genommen jedenfalls nicht abschließend gegen eine entsprechende Zuweisung innerhalb der ärztlichen Hierarchie. 37
(2)Der Kläger hat hierzu ua. vorgetragen, er habe eine leitende Funktion gegenüber Ärzten und Fachärzten. Diese sei ihm durch die Beklagte - in Person der damaligen kommissarischen Leiterin Frau Dr. M - bereits bei seiner Einstellung im Jahre 1992 übertragen worden. Die Bereiche Prothetik und Sportorthopädische Ambulanz stünden unter seiner Leitung. 38 Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, ein Arzt, dem die medizinische Verantwortung im tariflichen Sinne übertragen werde, müsse insoweit die vollständige und letztentscheidende Verantwortung für diesen Bereich tragen, was in den Fällen, in denen diese beim Chefarzt verbleibe, gerade nicht der Fall sei. 39 Dies lässt eine abschließende Beurteilung nicht zu. Die Parteien sind bei ihrem Vortrag nicht von der Auslegung der Tarifbegriffe durch den Senat ausgegangen. Andererseits stehen auch keine Tatsachen fest, die die Annahme einer medizinischen Verantwortung in der Person des Klägers definitiv ausschließen. 40 4. Für den Fall, dass der Kläger als Oberarzt in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA eingruppiert ist, kommt eine Feststellung der Vergütungspflicht nach der Vergütungsstufe 2 allerdings erst ab dem 1. August 2009 in Betracht. 41 a) Anders als der TV-Ärzte/TdL sieht der TV-Ärzte/VKA eine ausdrückliche Regelung der Anrechnung von qualifizierten Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages nicht vor. § 19 TV-Ärzte/VKA hat folgenden Wortlaut: „§ 19 Stufen der Entgelttabelle
(1)Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in
  1. a)Entgeltgruppe I Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 5: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,
  2. b)Entgeltgruppe II Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit Stufe 5: nach fünfzehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
  3. c)Entgeltgruppe III Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.
(2)Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.“ 42 § 20 TV-Ärzte/VKA enthält ua. Regelungen über leistungsbezogene Möglichkeiten der Verkürzung oder Verlängerung der „erforderlichen Zeit für das Erreichen der Stufen 2 bis 5“ (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-Ärzte/VKA). 43
  1. b)Daraus ergibt sich, dass die Stufe 2 der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erst nach dreijähriger Oberarzttätigkeit ab Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA, also frühestens ab dem 1. August 2009 erreicht werden kann. Nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA wird für die tarifliche Anerkennung von Beschäftigungszeiten die Ausübung der Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe vorausgesetzt. Dies bedeutet nach der Senatsrechtsprechung, dass vor Geltung des Tarifvertrages eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmales nicht möglich war und damit die anrechenbare Zeit erst mit Inkrafttreten des Tarifvertrages beginnen kann (so zB 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - BAGE 124, 240). Sonderregelungen trifft § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA lediglich für die Entgeltgruppen I und II. Auch hieraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe III keine besonderen Anrechnungsregeln schaffen wollten (so jetzt auch BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 -). 44
  2. c)Der Kläger kann daher die Stufe 2 notwendig nicht vor dem 1. August 2009 erreicht haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht gegebenenfalls zu beachten, ebenso wie eine evtl. leistungsbezogene Abkürzung oder Verlängerung der Dreijahresfrist, die durch § 20 TV-Ärzte/VKA ermöglicht wird. 45 5. Sodann hat das Landesarbeitsgericht in den Blick zu nehmen, dass im Hinblick auf den Betriebsübergang zum 1. Januar 2010 möglicherweise ergänzender Vortrag erbracht und sachdienliche Anträge gestellt werden. Bepler Winter Creutzfeldt Pfeil Bredendiek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033487&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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