KARE600033674 BAG 3. Senat 20110119 3 AZR 83/09 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 43 Abs 2 SGB 6 vom 20.12.2000, § 102 Abs 2 SGB 6 vom 20.12.2000 vorgehend ArbG Hannover, 21. April 2006, Az: 1 Ca 484/05
§ 1Wartezeit Nr. 2; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 a der Gründe, AP Betr
AVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 =
§ 1Invalidität Nr.
2). Zum anderen wird nach § 2 Nr. 3 VB 1978 die Invalidenrente nur gewährt, wenn im Dienste der Krankenanstalten unter Anerkennung durch die Sozialversicherung eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit eintritt, für die Dauer der Berufsunfähigkeit. Mit dem Erfordernis der Anerkennung der voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit durch die Sozialversicherung ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts gemeint sind. 24 bb) Diese Auslegung wird durch die in § 4 Nr. 2 letzter Absatz VB 1978 getroffene Regelung bestätigt. Danach werden die Rentenbeträge nur in der Höhe gewährt, dass die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Rente 75 % der letzten Monatsgehälter bzw. Monatslöhne (ohne Nebenbezüge) des Versorgungsberechtigten nicht überschreitet. Liegt die Gesamtversorgung über 75 %, so wird die betriebliche Rente so weit gekürzt, dass sich nur ein Betrag von 75 % ergibt. Die Betriebsrente wird demnach als Zuschuss zur gesetzlichen Alters- oder Invalidenrente gezahlt. Dieser Ergänzungsfunktion der Betriebsrente entspricht es, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Betriebsrente und der Sozialversicherungsrente möglichst weitgehend übereinstimmen (vgl. BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 =
§ 1Invalidität Nr. 2). 25 cc) Dass die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Nr. 3 VB 1978 i
Sd. der Terminologie des Sozialversicherungsrechts zu verstehen ist, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass für die Bewilligung der entsprechenden Renten nach dem Sozialversicherungsrecht die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 c cc der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 =
§ 1Invalidität Nr.
2). 26 b) Die VB 1978 enthalten, da sie nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts in einer bestimmten Fassung verweisen, eine dynamische Bezugnahme auf die Begrifflichkeiten des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG
- Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich: BAG
- Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 =
§ 1Ablösung Nr.
42; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Die dynamische Bezugnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Begrifflichkeiten führt dazu, dass nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 1. Januar 2001 Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Nr. 3 VB 1978 gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer iSv. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nF voll erwerbsgemindert ist. 27
- aa)Nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 kann der Arbeitnehmer durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gem. § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. 28 Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt Erwerbsunfähigkeit iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978 vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl nach § 1247 RVO und § 24 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung als auch nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch an dem Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SGB VI nF unverändert auf 1,0. 29
- bb)Erwerbsunfähigkeit bzw. voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978 liegt auch dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF setzt die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass die Erwerbsminderung „auf nicht absehbare Zeit“ besteht. Sie muss daher „voraussichtlich dauerhaft“ iSv. § 2 Nr. 3 VB 1978 sein. Gleichwohl werden Erwerbsminderungsrenten gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nF grundsätzlich befristet geleistet, wobei die Befristung längstens drei Jahre beträgt ( § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nF). Eine unbefristete Rente darf gemäß § 102 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB VI nF nur gewährt werden, wenn die Rentenbewilligung ausschließlich auf arbeitsmarktunabhängigen Faktoren beruht und in diesen Fällen auch nur dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Auch aus diesem Grunde steht die nur befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung der Gewährung der Betriebsrente nach § 2 Nr. 3 VB 1978 nicht entgegen, wenn es sich um eine arbeitsmarktabhängige Rente handelt und die Befristung für die Höchstdauer von drei Jahren erfolgt. Dies ist hier der Fall. Die BfA hat dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 8. April 2005 für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2006 bewilligt. 30 II. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann noch nicht abschließend beurteilt werden, in welcher Höhe dem Kläger die Invalidenrente zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht für die Ermittlung der rentenfähigen Bezüge iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 auf einen Referenzzeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abgestellt. Maßgeblich ist vielmehr die Zeit vom 21. Januar 2000 bis zum 20. Januar 2003. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zur Höhe der dem Kläger im Januar 2003 gezahlten Vergütung getroffen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. 31 1. Nach § 4 Nr. 1 VB 1978 gelten als rentenfähige Bezüge die Durchschnittsbruttobezüge der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem ausweislich des Rentenbescheids des Rentenversicherungsträgers die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Diesen Zeitpunkt hat die BfA in ihrem Bescheid vom 8. April 2005 auf den 21. Januar 2003 festgestellt. Zwar muss der Versorgungsfall nicht stets zwingend mit dem Zeitpunkt übereinstimmen, an dem ausweislich des Bescheids des Sozialversicherungsträgers die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt sind, sondern kann im Wege der Vertragsfreiheit auch anderweitig festgelegt werden (vgl. zB BAG 14. Januar 1986 - 3 AZR 473/84 - zu II 1 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 6 =
§ 1Nr. 36). Eine solche anderweitige Festlegung, z
B dahingehend, dass der Versorgungsfall erst mit Zahlungsbeginn der gesetzlichen Rente eintritt, ist in den VB 1978 jedoch nicht getroffen worden. Vielmehr heißt es in § 2 Nr. 3 VB 1978, dass der Nachweis der Berufsunfähigkeit durch Vorlage des Rentenbescheides der Sozialversicherung zu erfolgen hat. Damit ist der Versorgungsfall der im Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellte Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente vorliegen. 32 Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VB 1978 Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn und solange der Betriebsangehörige ohne Rücksicht auf eine von der Sozialversicherung anerkannte Berufsunfähigkeit noch im Betrieb beschäftigt wird und Lohn oder Gehalt bezieht. Mit dieser Bestimmung wird nicht der Eintritt des Versorgungsfalls hinausgeschoben. Ihr Sinn und Zweck ist es lediglich, den gleichzeitigen Bezug von Lohn oder Gehalt und einer Betriebsrente zu verhindern. 33 2. Bei der Ermittlung der „Durchschnittsbruttobezüge“ iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: 34
- a)Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter den Begriff der Durchschnittsbruttobezüge iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 sämtliche Einnahmen fallen, die der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte von dieser in Geld oder Geldeswert erhalten hat und die insoweit seinen Lebensstandard (mit)geprägt haben. 35 Der Begriff der Bezüge ist weiter gefasst als beispielsweise der Begriff des Tarifentgelts oder des Monatsgehalts, wie er in § 4 Nr. 2 Abs. 2 VB 1978 angeführt ist; er erfasst von seinem Wortlaut her all das, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber „bezogen“, also erhalten hat. Auch Sinn und Zweck der VB 1978, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Lebensstandard zu sichern, spricht für eine weite Auslegung des Begriffs der Bezüge. Im Übrigen zählen nach der Rechtsprechung des Senats im Normalfall alle Einkommensteile, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, zum versorgungsfähigen „Einkommen“ (vgl. 5. August 1986 - 3 AZR 515/85 - zu 3 a der Gründe, NZA 1987, 312). 36 Damit gehören nicht nur die Grundvergütung, sondern auch der Ortszuschlag, die allgemeine Zulage, die Psychiatriezulage, sämtliche Zuschläge, Gratifikationen und Sonderzahlungen - wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld - sowie Kostenerstattungen - wie beispielsweise die Kontoführungsgebühr - zu den Bezügen iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978. Nicht hierzu gehört allerdings die in der Abrechnung des Klägers ausgewiesene VL-Zulage AG. Diese Leistung hat der Kläger nicht iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 bezogen. Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen prägt für die Zeit, während der er erbracht wird, nicht den Lebensstandard des Arbeitnehmers, sondern dient der Vermögensbildung für eine spätere Zeit. 37
- b)Als rentenfähige Bezüge gelten nach § 4 Nr. 1 VB 1978 allerdings nur die Durchschnittsbruttobezüge ohne Sonderzulagen. Die Sonderzulagen sind demnach von den Durchschnittsbruttobezügen in Abzug zu bringen. 38 Bei der Auslegung des Begriffs der Sonderzulagen ist zunächst zu berücksichtigen, dass allein die Qualifizierung eines Vergütungsbestandteils als „Zulage“ noch nicht zum Ausschluss bei der Berechnung führt. Es muss sich vielmehr um eine Leistung handeln, die - anders als die „Bezüge“ iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 - nicht üblicherweise, sondern nur aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck erbracht wird und die bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen nicht prägend für den Lebensstandard des Arbeitnehmers ist. Damit ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nicht nur das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sondern auch die Psychiatriezulage keine Sonderzulagen iSd. § 4 Nr. 1 VB 1978 sind, ebenso die Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. 39
- c)Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass bei der Ermittlung der „Durchschnittsbezüge“ die Zeiten ohne Bezüge wegen Arbeitsunfähigkeit in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürfen. Mit der Zugrundelegung der Durchschnittsbezüge sollen lediglich zufällige Schwankungen in der Gehaltshöhe, wie sie sich zB durch Tariferhöhungen ergeben können, ausgeglichen werden. Deshalb ist die Summe der Bezüge des Klägers für die Zeit vom 21. Januar 2000 bis zum 20. Januar 2003 nicht durch 36 Monate, sondern durch die Anzahl der Monate (auch Bruchteile von Monaten) zu teilen, in denen der Kläger tatsächlich eine Vergütung bezogen hat. 40 3. Das Landesarbeitsgericht wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass dem Kläger lediglich eine Rente iHv. 18 % der rentenfähigen Bezüge zusteht und nicht iHv. 19,5 %, wovon das Landesarbeitsgericht bislang ausgegangen ist. 41 Gem. § 4 Nr. 1 VB 1978 setzt sich die Rente aus einer Grundrente iHv. 10 % der rentenfähigen Bezüge sowie einer Steigerungsrente iHv. 0,5 % für jedes volle Dienstjahr nach Ablauf der Wartezeit von 15 Jahren nach Vollendung des 20. Lebensjahres zusammen. 42 Der Kläger, der am 25. Juni 1947 geboren wurde und am 8. April 1971 in die Dienste der Beklagten getreten ist, hatte mit Ablauf des 7. April 1986 die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Bei Eintritt des Versorgungsfalls am 21. Januar 2003 hatte er weitere 16 volle Dienstjahre zurückgelegt. Die Rente beträgt mithin 18 % der rentenfähigen Bezüge. 43 4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt eine ratierliche Kürzung des Anspruchs weder nach § 1b, § 2 Abs. 1 BetrAVG noch nach § 7 Nr. 1 VB 1978 in Betracht. Der Kläger ist nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis hat bis zum Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität bestanden. § 4 Nr. 2 Abs. 1 VB 1978 ist nicht von Bedeutung. Der für den Kläger maßgebliche Versorgungsfall ist der der Invalidität und nicht der der vorgezogenen bzw. flexiblen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes. 44 5. Letztlich wird das Landesarbeitsgericht bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Invalidenrente die sich aus § 4 Nr. 2 letzter Absatz VB 1978 ergebende Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % der letzten Monatsgehälter bzw. Monatslöhne (ohne Nebenbezüge) zu berücksichtigen haben. Diese Bestimmung bezieht sich - obgleich sie sich eingerückt unter § 4 Nr. 2 VB 1978 befindet - nach Sinn und Zweck der VB 1978 auf sämtliche Versorgungsfälle und nicht nur auf das flexible bzw. vorzeitige Altersruhegeld. 45 C. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden. Gräfl Zwanziger Schlewing Kaiser G. Kanzleiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033674&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public