dessen Privatinsolvenz. Der Arbeitnehmer K ist seit dem
dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom
II Nr. 2 ETV Bew HN als „Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst im Tagesdienst“. 4 Im Streitzeitraum war der Arbeitnehmer K für die Beklagte mit Kontrolltätigkeiten in zwei Frachthallen auf dem Flughafengelände befasst, die nur durch ein bewachtes Tor erreicht werden können. Im Wesentlichen war er in der Halle 451 tätig, die von der L AG genutzt wird. Daneben wurde er in geringem Umfang in einer weiteren Halle eingesetzt. In der Halle 451 wurde im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl Fracht abgeholt, um sie außerhalb des Flughafens weiterzutransportieren, als auch Fracht von außerhalb angeliefert, um in dieser Halle zur Verladung in Frachtmaschinen zwischengelagert zu werden. Aufgabe des Arbeitnehmers war es in diesem Zeitraum, Personen auf ihre Berechtigung, die Halle zu betreten, zu kontrollieren. Dies schloss Zollbeamte und Mitarbeiter der L AG ein, die nur mit Dienstausweis Zutritt hatten. Seine Kontrolle erfolgte einerseits am Eingangstor der Halle, andererseits von einem verschlagähnlichen Raum aus, in dem sich die zur Schicht gehörenden Mitarbeiter aufhalten und den Hallenbereich teilweise überblicken konnten. Weiter war es seine Aufgabe zu überprüfen, ob die sich im Hallenbereich aufhaltenden Personen den Vorschriften gemäß Warnwesten tragen und über Zutrittsausweise verfügen, die sichtbar an der Kleidung befestigt sind. Unberechtigt sich in der Halle aufhaltende Personen hatte er anzusprechen und den zuständigen Stellen der L AG zu melden. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, bei Anlieferung und Abholung von Fracht unter Berücksichtigung der jeweiligen Frachtpapiere eine Kontrolle im Hinblick auf die Stückzahl vorzunehmen und Uhrzeit, Fahrzeugkennzeichen und Name des Abholers oder Spediteurs zu vermerken. 5 In der Halle 451 befindet sich ein Gerät zur Durchleuchtung von Fracht, das nicht ständig, jedoch punktuell zum Einsatz kommt, beispielsweise bei Überlastung anderer Kontrolleinrichtungen. Diese Kontrolle wird von speziellen Sicherheitsmitarbeitern durchgeführt. Zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers K gehört es nicht, die Fracht zu durchleuchten oder zu durchsuchen. 6
erfolgloser Geltendmachung verfolgt der Kläger den Anspruch des Arbeitnehmers,
V Entgeltgruppe II ETV Bew HN mit einem Entgelt von 8,75 Euro brutto pro Stunde vergütet zu werden, mit seiner Klage weiter. Der Arbeitnehmer verrichte eine Tätigkeit gemäß §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Durch die tarifliche Verweisung auf die §§ 8 und 9 LuftSiG werde deutlich, dass allein der Umstand der Tätigkeit an einem Verkehrsflughafen für diese Eingruppierung genüge. Unter die streitgegenständliche Entgeltgruppe würden Mitarbeiter des Wach- und Sicherheitsgewerbes fallen, die in nicht frei zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen die Zutrittsbefugnis kontrollieren sowie die Sicherung von Gebäude und Fracht gewährleisteten. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers befinde sich im nicht allgemein zugänglichen Bereich des Verkehrsflughafens. Es gebe keinen ungehinderten und freien Zugang zu diesem, denn es finde eine Torkontrolle an einer Pkw-Schranke und einem Drehgitter für Fußgänger statt. Der Arbeitnehmer überwache Fracht und Personen sowie den Transport von Fracht. Die Tätigkeit erstrecke sich auch darauf, Fracht sicher zu lagern, die zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage zu transportieren sei, womit § 8 Abs. 1 Ziff. 2 LuftSiG erfüllt sei. Indem er Berechtigungsausweise überprüfe und Personen melde, die über keine Zugangsberechtigung verfügen, sei § 8 Abs. 1 Ziff. 5 LuftSiG erfüllt. Eine solche Tätigkeit diene der Sicherheit des Luftverkehrs. Für die Eingruppierung sei es unerheblich, ob eine Ausbildung im Bereich Luftsicherheit durchlaufen worden sei. 7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 620,31 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung am
Ablösung des LGTV Bew HN der „jeweils gültige“ iSd. Arbeitsvertrages. 14 2. Folgende Bestimmungen sind für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung: 15
SiG dient dieses Gesetz dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
SiG hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll.
SiG darf einem Betroffenen ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben, kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden. 18 § 8 LuftSiG lautet auszugsweise: „§ 8 Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber
3 sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein; 3. bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks
3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;
V Entgeltgruppe II ETV Bew HN sind in der Tätigkeit des Arbeitnehmers K nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat das Tätigkeitsmerkmal der Tätigkeit „gem. §§ 8, 9 LuftSiG“ verkannt. 21 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den Kriterien vgl. ua. 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271) und ist - wie auch die Auslegung von Gesetzen selbst - in der Revisionsinstanz in vollem Umfang
zuprüfen (st. Rspr., zB 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240). 22
SiG als eine Tätigkeit von mehr als 50 % der tatsächlichen Jahresarbeitszeit definiert worden ist. Dazu geht aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nichts hervor. Auch der Vortrag des Klägers lässt zu den Tätigkeiten des Arbeitnehmers nicht erkennen, in welchem zeitlichen Verhältnis Tätigkeiten im Eingangsbereich der Halle einschließlich der Kontrolle von Personen auf ihre Berechtigung zum Zutritt zur Halle, Bestreifungen innerhalb der Halle und die Kontrollaufgaben bei der Abholung und Anlieferung von Fracht stehen. Es kann jedoch dahinstehen, ob bei der streitbefangenen Tätigkeit von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit auszugehen ist oder ob sie aus Teiltätigkeiten besteht, die gegebenenfalls unterschiedlich zu bewerten sein können. Denn die Tätigkeitsmerkmale sind in jedem Fall nicht erfüllt. 25 bb) Die Tarifvertragsparteien des ETV Bew HN haben nicht erläutert, auf welche der vielfältigen Regelungen in §§ 8 und 9 LuftSiG sie konkret Bezug nehmen. Dazu gibt auch die in Bezug genommene und in etwa gleichlautende Regelung in § 11 ERTV LuftSiG - Arbeitnehmer mit Tätigkeiten gem. §§ 8 und 9 LuftSiG - keinen näheren Aufschluss. Die Regelungen der §§ 8 und 9 LuftSiG sind
ihrem Zweck und Wortlaut nicht auf die Tätigkeitsbewertung von Beschäftigten gerichtet, sondern auf ein Pflichtenprogramm für Flughafen- und Luftfahrtunternehmen zur Eigensicherung ihrer Verantwortungsbereiche sowie zur Mitwirkung an behördlichen Maßnahmen (vgl. Meyer/Wysk in Grabherr/Reidt/Wysk Luftverkehrsgesetz Stand September 2009 Einl LuftSiG Rn. 14, 45) im Hinblick auf den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Da die Tarifvertragsparteien nicht präzisiert haben, welche Teile dieses Pflichtenprogramms sie konkret meinen und welche Tätigkeit sie damit bewerten, sind sämtliche Regelungen der §§ 8, 9 LuftSiG in den Blick zu nehmen. 26 cc) Der streitgegenständliche Eingruppierungsanspruch folgt nicht aus § 2 Ziff. V Entgeltgruppe II ETV Bew HN iVm. § 8 Abs. 1 LuftSiG. 27
SiG ergeben, soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden. In solch einem Fall würde § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftSiG entsprechend gelten. Dazu müsste die L AG, die Auftraggeberin der Beklagten ist, die hier fragliche Halle 451 errichtet haben oder selbst betreiben. Dazu enthält das Urteil des Landesarbeitsgerichts keine Feststellungen. Die Beklagte führt aus, dass die betreffenden Hallen von ihrem Auftraggeber, der L AG, angemietet worden seien. 30 Ob Anmietung und Nutzung einer Halle unter „selbst betreiben“ subsumierbar ist, muss der Senat jedoch nicht entscheiden, da bereits keine der Vorgaben iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 LuftSiG erfüllt ist. 31
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch die unmittelbare Kontrolle der Fracht im Hinblick auf gefährliche Gegenstände und die Durchsuchung dieser Fracht nicht zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers K. Auch § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7 LuftSiG, betreffend die Schulung von Sicherheitspersonal und die Verbringung von Luftfahrzeugen auf Sicherheitspositionen, sind hier offenkundig nicht von Belang. 33 (b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt auch keine Tätigkeit
SiG vor. 34 (aa)
dieser Bestimmung sind Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen
3 sicher zu transportieren und zu lagern, wobei der Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage eingeschlossen ist. 35 (
den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht Teil seiner Aufgaben. Bereits dies spricht gegen die Erfüllung der
dem Wortlaut der Bestimmung kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG. 39 Aber auch wenn nicht vorausgesetzt würde, dass sowohl Transport als auch Lagerung zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmales verwirklicht sein müssen, erfasst § 2 Ziff. V Entgeltgruppe II ETV Bew HN iVm. § 8 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG die Lagerung von Fracht jedenfalls nur insoweit, als sie gezielt auf die Durchführung der Maßnahmen
SiG, also auf ein Durchsuchen, Durchleuchten und Überprüfen dieser Fracht auf verbotene Gegenstände durch die Luftsicherheitsbehörde gerichtet ist. Dies kommt durch das Wort „zur“ vor „Durchführung der Maßnahmen
3“ zum Ausdruck. Mit solchen Maßnahmen hat die Tätigkeit des Arbeitnehmers jedoch nichts zu tun. Ein Teil der Fracht, die in seinem Tätigkeitsbereich lagert, kommt dafür bereits nicht in Frage. Maßnahmen
SiG betreffen nicht die Fracht, die abgeholt und aus dem Flughafen hinaus befördert wird. Sie betreffen nur diejenige Fracht, die zur späteren Verladung in Frachtmaschinen bestimmt ist. Nur für diese stehen Maßnahmen
SiG an. Für eine darauf gerichtete Finalität kann jedoch nicht jegliche Lagerung von Fracht auf dem Gelände eines Verkehrsflughafens ausreichen. Bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist kein Bezug zu Maßnahmen
SiG festgestellt und auch nicht vorgetragen worden. Es reicht dafür nicht aus, dass ein Kontrollgerät ohne bauliche Trennung in derselben Halle steht und von Zeit zu Zeit, für welche Fracht auch immer, benutzt wird. 40 Schließlich betrifft die Tätigkeit des Arbeitnehmers K nicht die „sichere“ Lagerung von Fracht iSd. LuftSiG. Der Sicherheitsbegriff ist bezüglich des Gesetzes entsprechend der in § 1 LuftSiG genannten Zweckbestimmung als Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu verstehen. Bezüglich Frachtgut bedeutet dies
verschiedenen Bestimmungen des LuftSiG, dass dieses daraufhin durchsucht, durchleuchtet oder anderweitig kontrolliert wird um auszuschließen, dass von ihm eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht. Eine solche Tätigkeit übt der Arbeitnehmer nicht aus. Seine Kontrolltätigkeit hinsichtlich von Fracht bezieht sich auf andere Aspekte, nämlich darauf, dass beim Abholen und beim Abgeben keine Unregelmäßigkeiten auftreten. Er kontrolliert im Abgleich mit dem jeweiligen Frachtbrief zB die Stückzahl, Namen und weitere Daten wie Fahrzeugkennzeichen. Damit gilt seine Kontrolle der Fracht an sich und der damit verbundenen Eigentumsverhältnisse, jedoch nicht der Sicherheit des Luftverkehrs. 41 (c) Auch § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LuftSiG sind nicht einschlägig. 42 (aa)
diesen Bestimmungen sind nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, ist der Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten. Vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche sind Personen, einschließlich der Mitarbeiter, zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen. Von ihnen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge sind zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen. 43 (bb) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers K erfüllt jedoch keine der Vorgaben von § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LuftSiG. 44 (aaa) In den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oder im Vortrag des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitgegenständliche Tätigkeit im Übergang von einem „nicht allgemein zugänglichen Bereich“ zu einem „sensiblen“ oder „sicherheitsempfindlichen“ Bereich oder Teil des Flughafens auszuüben ist. 45 (bbb) Entgegen der Auffassung des Klägers, die das Landesarbeitsgericht geteilt hat, spricht nichts dafür, dass die fragliche Tätigkeit innerhalb eines „nicht allgemein zugänglichen Bereichs“ des Flughafens auszuüben ist oder damit der Zugang zu solch einem Bereich gesichert wird. 46 Der Begriff „nicht allgemein zugänglicher Bereich“ des Flughafens in § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LuftSiG ist unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen des LuftSiG auszulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ist dafür nicht ausreichend, dass der Zugang zu einem Bereich nur durch Passieren eines bewachten Tores möglich ist und Zugangsberechtigungen überprüft werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass
SiG für Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll, Zuverlässigkeitsüberprüfungen vorgeschrieben sind.
SiG darf einem Betroffenen ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben, kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden. 47
diesen Vorgaben muss im Eingruppierungsrechtsstreit für eine Tätigkeit, von der behauptet wird, sie werde innerhalb eines nicht allgemein zugänglichen Bereichs eines Flughafens ausgeübt, jedenfalls vorgetragen werden, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung
SiG erfolgreich bestanden worden ist. Für die Sicherung eines solchen Bereichs gegen unberechtigten Zugang gilt nichts anderes. 48 Dafür dass der Arbeitnehmer diese Voraussetzung erfüllt, ergibt sich weder aus dem Klägervortrag noch aus dem Prozessstoff im Übrigen ein Anhaltspunkt. Dem Vortrag der Beklagten, die behauptet hatte, dass der Arbeitnehmer nicht über eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung verfüge und zudem aufgrund der Privatinsolvenz auch nicht verfügen könne, ist der Kläger nicht mit Tatsachenvortrag entgegengetreten. 49 (ccc) Schließlich beinhaltet die Tätigkeit des Arbeitnehmers
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem Vortrag des Klägers auch nicht die Durchsuchung von Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, insbesondere nicht vor Zugang zu einem sensiblen Teil eines nicht allgemein zugänglichen Bereichs. Abgesehen davon, dass die hier fragliche Tätigkeit nicht in einem nicht allgemein zugänglichen Bereich stattfindet und schon gar nicht den Übergang zu einem sensiblen Teil sichert, ist eine Überprüfung von Berechtigungsausweisen und ein Melden von nicht berechtigten Personen weder eine Durchsuchung noch eine Überprüfung „in sonstiger geeigneter Weise“ iSd. in § 1 LuftSiG genannten Zweckbestimmung des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. 50 dd) Der streitgegenständliche Eingruppierungsanspruch folgt auch nicht aus § 2 Ziff. V Entgeltgruppe II ETV Bew HN iVm. § 9 LuftSiG. 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.