konzerninternem Wechsel
einem konzerninternen Wechsel. 2 Auf der Grundlage des Konzerntarifvertrags über Wechsel und Förderung Nr. 3 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) und der Vereinigung Cockpit (VC) gültig ab
dem Check-Out auf dem Ausbildungsmuster A 320 wurde die Klägerin seit dem
erfolgreicher Umschulung als Kapitänin auf dem Flugzeugmuster A 340 eingesetzt zu werden. Der Check-Out auf dem Wechselmuster erfolgte am
den im jeweiligen Manteltarifvertrag festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden Beschäftigungsgruppen eingruppiert. § 3 Monatsvergütung
den folgenden Abs.
einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen des Wechsel- und Fördersystems gemäß TV WeFö DLH - sofern keine anderweitigen Regelungen hierzu vorliegen - die in der aufnehmenden Gesellschaft zu bezahlende Grundvergütung gemäß folgender Umrechnungsregel neu berechnet: Die
Maßgabe des jeweiligen Vergütungstarifvertrags in der abgebenden Gesellschaft zuletzt gezahlte Grundvergütung wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich ergibt, wenn der um 100 erhöhte Prozentsatz der Schicht- bzw. Flugzulage der abgebenden Gesellschaft durch den um 100 erhöhten Prozentsatz der Schicht- bzw. Flugzulage der aufnehmenden Gesellschaft dividiert wird. … ** Dieser Wert ist gültig ab dem 1. Juli 2006; …“ 6 Die tarifliche Schichtzulage beträgt bei der Beklagten wie bei CIB 16,3 Prozent des Grundgehalts.
einer Tarifvereinbarung vom
ihrer Rückkehr zur Beklagten sei ihr zuletzt von CIB bezogenes Grundgehalt um den Steigerungsbetrag von 916,35 Euro brutto und der so ermittelte Betrag um die Tarifentgelterhöhungen von 2,5 Prozent und drei Prozent auf 10.488,19 Euro brutto zu erhöhen. Mit der Schichtzulage errechne sich eine anfängliche Monatsvergütung iHv. 12.197,76 Euro brutto. Die monatliche Differenz von 1.710, 21 Euro hat die Klägerin in den Vorinstanzen für die Zeit vom
4 Unterabs. 2 VTV seien erst
Zurücklegen der entsprechenden Beschäftigungsjahre als Kapitänin bei der Beklagten zu zahlen. 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage teilweise abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter und verlangt mit einer Erweiterung des Zahlungsantrags Differenzvergütung auch für die Monate September 2009 bis März
4 Unterabs. 1 VTV wird die bei der Ernennung zum Kapitän zuletzt gezahlte Grundvergütung des Mitarbeiters um einen Betrag von 902,81 Euro (ab dem
dem ersten Halbsatz auf den genannten Mindestbetrag auf. Zum anderen ordnet er an, dass diese Mindestvergütung an Kapitäne zu zahlen ist. Dieser im zweiten Halbsatz geregelte Anspruch auf Mindestvergütung setzt schon
dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zwingend voraus, dass die Ernennung zum Kapitän bei der Beklagten selbst erfolgt ist. Eine solche Auslegung widerspräche zudem dem Sinn und Zweck des § 3 VTV iVm. den Vorschriften des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH) (im Folgenden: MTV), dessen Anwendung die Beklagte auch mit der Klägerin als Kapitänswechslerin vereinbart hat. Der MTV gilt einschränkungslos für alle Kapitäne, die bei der Beklagten als verantwortliche Flugzeugführer eingesetzt sind, § 1 Abs. 1 MTV iVm. Ziff. 1a der Anlage 1.
1 des MTV werden diese Mitarbeiter
festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden Beschäftigungsgruppen eingruppiert. § 6 Abs. 2 MTV bestimmt, dass die Mitarbeiter die für ihre Beschäftigungsgruppe im Vergütungstarifvertrag ausgewiesene Vergütung erhalten.
1 MTV erhalten die Mitarbeiter eine Monatsvergütung, die sich aus einer Grundvergütung und der Schichtzulage zusammensetzt. Auch der Vergütungstarifvertrag gilt einschränkungslos für die im Manteltarifvertrag aufgeführten Cockpitmitarbeiter und regelt deren Vergütung, § 1 Abs. 1 VTV. Dabei wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 VTV die in § 7 Abs. 1 MTV bestimmte Zusammensetzung des Monatseinkommens erneut aufgegriffen.
dieser auch allgemein üblichen Systematik bezweckt der Vergütungstarifvertrag eine Regelung der Vergütung und insbesondere auch der Grundvergütung für alle Cockpitmitarbeiter, die bei der Beklagten beschäftigt sind. Diese Vergütung richtet sich
der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV „
den folgenden Abs.
2 bis 4 VTV eingruppieren können, wäre der VTV entgegen seiner Zielsetzung lückenhaft und die Beklagte könnte ihre aus § 6 MTV resultierende Verpflichtung zur Eingruppierung nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere für Kapitäne, die von einem nicht konzernangehörigen Unternehmen zur Beklagten wechseln. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 VTV getroffenen Regelungen primär auf eine „Ernennung“ durch die Beklagte zugeschnitten sind. Die Mindestvergütung ist aber in § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV unabhängig von der Frage der Ernennung zum Kapitän geregelt. Außerdem führt allein die Annahme einer einheitlichen Mindestvergütung für alle Kapitäne zu einer vernünftigen und am Vollständigkeitszweck des VTV orientierten und praktisch brauchbaren Regelung. 15 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten regelt § 3 Abs. 6 VTV keine Grundvergütung für Kapitänswechsler
dem TV WeFö. Dagegen spricht zunächst, dass § 3 Abs. 6 VTV in § 3 Abs. 1 Satz 2 VTV, der nur auf die Absätze 2 bis 5 verweist, nicht zur Bestimmung der Grundvergütung in Bezug genommen worden ist. Hieraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Tarifvertrag die Absätze 2 bis 5 des § 3 VTV als maßgebliche Normen für die Bestimmung der Höhe der Grundvergütung angesehen hat. Überzeugende Gründe, dass es sich bei dem unterlassenen Hinweis auf den Absatz 6 in der Verweisungsnorm um ein Redaktionsversehen handelt, gibt es nicht. 16 Zudem regelt § 3 Abs. 6 VTV die Grundvergütung der Wechsler nicht eigenständig. § 3 Abs. 6 VTV besagt lediglich, dass das mitgebrachte Grundgehalt
einem Arbeitgeberwechsel aufgrund des TV WeFö in Relation zur Höhe der Schichtzulage bei der Beklagten als aufnehmender Gesellschaft „angepasst“ bzw. „umgerechnet“ wird. Wurde bei der abgebenden Gesellschaft eine höhere Schichtzulage gewährt, erhöht sich
der in § 3 Abs. 6 VTV genannten Formel das Grundgehalt des Cockpitmitarbeiters soweit, dass es sich mit der niedrigeren Schichtzulage bei der Beklagten zu einer unveränderten Monatsvergütung summiert. Wurde bei der abgebenden Gesellschaft eine geringere Schichtzulage gewährt, verringert sich das Grundgehalt des Cockpitmitarbeiters soweit, dass es sich mit der höheren Schichtzulage bei der Beklagten ebenfalls zu der bisherigen Monatsvergütung aufaddiert. Wird die Schichtzulage bei der abgebenden Gesellschaft und der Beklagten, wie im Streitfall, in gleicher Höhe gezahlt, kommt die Norm nicht zum Tragen. Damit trifft § 3 Abs. 6 VTV allenfalls mittelbar eine Aussage zur Höhe der Grundvergütung im Zeitpunkt des Wechsels und trifft insoweit keine abschließende Regelung. Jedenfalls kommt ein weitergehender Zweck im Wortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck. 17 c) Die Differenz zwischen der
4 Unterabs. 1 VTV zu zahlenden Mindestvergütung einschließlich der Tarifentgelterhöhungen gemäß der Tarifvereinbarung vom 28. Januar 2008 und der tatsächlich von der Beklagten geleisteten Vergütung beläuft sich
der zutreffenden Berechnung des Landesarbeitsgerichts auf 470,45 Euro brutto monatlich. Daraus errechnen sich die vom Landesarbeitsgericht für die Zeit vom
2 ZPO zulässig und im Umfang der von der Klägerin zu beanspruchenden Mindestvergütung, wie unter I. 1. der Entscheidungsgründe dargestellt, begründet. 20 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Erweiterung des Zahlungsantrags in der Revision für die Monate September 2009 bis März 2010 ist unzulässig. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Zahlung des Steigerungsbetrags
4 Unterabs. 1 VTV und die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Erhöhung des Monatsentgelts um die Steigerungsbeträge
4 Unterabs. 2 VTV bezogen auf das Ernennungsdatum zur Kapitänin zum
1 ZPO sind Klageänderungen und -erweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Schluss der Berufungsverhandlung bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht. Antragsänderungen können allenfalls aus prozessökonomischen Gründen dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt (BAG
4 Unterabs. 1 VTV. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts. 25 Aus dem Gesamtzusammenhang des § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 VTV wird deutlich, dass der Steigerungsbetrag
4 Unterabs. 1 VTV ausschließlich an die Kapitäne gezahlt wird, die bei der Beklagten erstmals zu Kapitänen ernannt werden. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV baut mit dem dort vorgesehenen „Erhöhungsmechanismus“ auf § 3 Abs. 3 VTV auf. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Erhöhung allein auf das zuvor als I. Offizier bezogene Grundgehalt bezieht. Sie dient nicht der nochmaligen Erhöhung einer Grundvergütung, die bereits als Kapitän - wenn auch bei einem anderen Arbeitgeber - bezogen wurde. Damit greift die Vorschrift in Fällen des § 7 Abs. 2 und Abs. 10 TV WeFö auch nicht
dem Check-Out auf dem Wechselmuster ein. Der Musterwechsel lässt die Funktion als Kapitän unberührt. 26
4 Unterabs. 2, § 5 VTV im August 2009 nicht lediglich um den Steigerungsbetrag für ein Beschäftigungsjahr, sondern gleichsam „auf einen Schlag“ um den Steigerungsbetrag für vier Beschäftigungsjahre zu erhöhen habe. 28 a) Für die Steigerungsbeträge
4 Unterabs. 2 VTV sind Vordienstzeiten als Kapitän bei einer anderen Konzerngesellschaft jedoch nicht zu berücksichtigen. Beschäftigungsjahre als Kapitän iSd. § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV sind mangels gegenteiliger Bestimmung des Tarifvertrags nur Jahre der Beschäftigung in dieser Funktion bei der Beklagten (vgl. BAG 5. November 2003 - 4 AZR 643/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 108, 239). § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV sieht für Kapitänswechsler lediglich die Zahlung der dort genannten Mindestvergütung vor. Spätere Steigerungen der Grundvergütung richten sich
4 Unterabs. 2 VTV. Würden dabei auch Beschäftigungszeiten als Kapitän bei der abgebenden Gesellschaft berücksichtigt, würden Wechsler, die bereits ein „gesteigertes“ Grundgehalt mitbringen, doppelt begünstigt. Zudem käme es zu der merkwürdigen Situation, dass zum ersten Termin sogleich eine mehrfache Steigerung zu erfolgen hätte. 29 Gegen die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Kapitän bei der abgebenden Gesellschaft spricht auch § 7 Abs. 11 TV WeFö, dessen Unterabs. 3 bei einem Arbeitgeberwechsel die bei der früheren Gesellschaft verbrachten Beschäftigungszeiten (nur) bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinngemäß berücksichtigt werden. Sonstige Anrechnungen sind nicht vorgesehen. 30 b) Aus Ziff. 5 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 9. Mai 2008 folgt nichts anderes. Übertarifliche Ansprüche sollten dort nicht begründet werden. Zudem ist fraglich, ob die Ernennung zur Kapitänin eine „arbeitsrechtliche Maßnahme“ im dort gemeinten Sinne darstellt. Jedenfalls bleibt der Klägerin die Mindestgrundvergütung
4 Unterabs. 1 VTV als Sockel für weitere Steigerungsbeträge gemäß § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 VTV erhalten. 31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Laux Biebl Kremser Ilgenfritz-Donné http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033823&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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