KARE600033859 BAG 5. Senat 20110323 5 AZR 112/10 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 15 Abs 2.1 TVöD-K vorgehend ArbG Siegen, 16. April 2008, Az: 2 Ca 1563/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (We
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = Ez
A TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 9. Juni 2010 - 5 AZR 498/09 - Rn. 20 ff.,
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 16 ff., ZTR 2011, 150, jeweils mw
N) die Vergütung der Klägerin nach dem TVöD-K richtet und sie demgemäß auch die in § 15 Abs. 2.1 TVöD-K geregelte Zulage beanspruchen kann. 14
- Diese Zulage ist nach Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit der Klägerin um fünf Prozent zu kürzen und betrug damit im streitgegenständlichen Zeitraum 33,25 Euro brutto monatlich. 15 a) Bei der Ergänzungsvereinbarung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG
- März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 155;
- September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 18, BAGE 128, 73), der keine der Parteien entgegengetreten ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (zum Auslegungsmaßstab vgl. BAG
- März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 24 mwN, BAGE 126, 198). Dabei kann das Revisionsgericht die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen (vgl. BAG
- September 2007 - 5 AZR 808/06 - Rn. 13,
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = Ez
A BGB 2002 § 305c Nr. 13). 16
- b)Die Auslegung der Ergänzungsvereinbarung ergibt, dass die gesamte monatliche Vergütung nur noch entsprechend der verringerten Arbeitszeit geschuldet sein soll und dem Satz 3 für die Bemessung der monatlichen Vergütung keine Bedeutung zukommt. 17
- aa)Den Begriff der „monatlichen Vergütung“ in Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung haben die Parteien nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Er umfasst deshalb entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch alle finanziellen Leistungen, die der Arbeitsvertrag oder das dort in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als monatlich zahlbare Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 41,
§ 1Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = Ez
A TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Insoweit entsprach es dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ebenfalls maßgeblichen übereinstimmenden Verständnis der Parteien (vgl. dazu BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 27 mwN, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) zurzeit der Anlehnung der Vergütung an den BAT, dass die gesamte monatliche Vergütung in Gestalt nicht nur der Grundvergütung, sondern auch des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage gekürzt zu zahlen war. 18
- bb)Wie die allgemeine Zulage im Geltungsbereich des BAT ist die Zulage nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K, auch wenn sie nicht (mehr) dynamisch ausgestaltet ist, Teil der monatlichen Vergütung. Sie wird nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K monatlich gezahlt und dient der Aufstockung des von den Tarifvertragsparteien als nicht ausreichend erachteten Tabellenentgelts der Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 eingruppiert sind. Damit handelt es sich gerade nicht um eine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung. 19
- cc)Die Ergänzungsvereinbarung enthält keine Anhaltspunkte dafür, die proportionale Anpassung der monatlichen Vergütung an die verringerte Arbeitszeit solle auf bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung bereits bekannte Vergütungsbestandteile beschränkt bleiben. Das kann auch nicht damit begründet werden, Sanierungsbeiträge würden in der Regel nur vorübergehend geleistet. Wäre eine zeitliche Begrenzung gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, die Absenkung der Arbeitszeit zu befristen. 20 Dem entspricht es, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, das Tabellenentgelt iSv. § 15 Abs. 1 TVöD-K sei weiterhin der verringerten Arbeitszeit anzupassen. Ein solches gab es bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung aber ebenfalls noch nicht. 21
- c)Satz 3 der Ergänzungsvereinbarung wird dadurch nicht gegenstandslos. Er hat Bedeutung für all diejenigen Regelungsgegenstände, die nicht die durch Satz 1 und Satz 2 gewahrte Äquivalenz zwischen Arbeitszeit und monatlicher Vergütung betreffen. So gilt zB für die Höhe des Zuschusses zur vermögenswirksamen Leistung (§ 6 Arbeitsvertrag) die Klägerin als vollzeitbeschäftigt. Auch für Sonderzahlungen, deren Höhe nicht an die monatliche Vergütung anknüpft, kann Satz 3 der Ergänzungsvereinbarung Relevanz erlangen. 22 II. Über die Kosten des in den Vorinstanzen erledigten Teils des Rechtsstreits ist rechtskräftig entschieden. Im Übrigen hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Müller-Glöge Laux Biebl Haas Zorn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033859&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public