satzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit - TV-Ärzte/Hessen - tarifliche Ausschlussfrist
rückgewiesen.
rückgewiesen. 3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits
tragen. 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch auf tariflichen
satzurlaub wegen Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst. 2 Der Kläger ist beim beklagten Land in einem Universitätsklinikum als Arzt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. 3 Der Tarifvertrag enthielt für das Jahr 2007 ua. folgende Regelungen: „§ 6 Sonderformen der Arbeit …
erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. … …
r Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in drei Stufen als Arbeitszeit gewertet. Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen: Bereitschafts-dienststufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit I Bis
25 v. H. 60 v. H. II Mehr als 25 v. H. bis 40 v. H. 80 v. H. III Mehr als 40 v. H. bis 49 v. H. 95 v. H. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. Im Übrigen werden Zeitzuschläge nach § 7 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt. … … § 21 Erholungsurlaub
m 31. März angetreten werden, ist er bis
m 31. Mai anzutreten. … § 22
satzurlaub …
lage nach § 7 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
steht, erhalten einen Arbeitstag
satzurlaub a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei
sammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier
sammenhängende Monate.
satzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
r regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten
kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die
satzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit
steht, bleiben unberücksichtigt. Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung. Protokollnotiz
Absatz 6: Der Anspruch auf
satzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. § 30 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen und Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.“ 4 Im Jahr 2007 hat der Kläger 72 Bereitschaftsdienste mit insgesamt 648 Bereitschaftsdienststunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 verlangte er
satzurlaub für die bisher im Jahr 2007 geleisteten Nachtarbeitsstunden. Die Universitätsklinikum G GmbH lehnte mit Schreiben vom 16. Januar 2008 einen Anspruch grundsätzlich ab. 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr um Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 des TV-Ärzte Hessen handele. Arbeitszeit sei dabei jede Stunde seiner Anwesenheit während der Bereitschaftsdienste, unabhängig davon, ob er die Arbeit tatsächlich aufgenommen habe. Hilfsweise ergebe sich ein Anspruch direkt aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Er sei Nachtarbeitnehmer; ein Ausgleich sei bei einer
ordnung
r Bereitschaftsdienststufe III im Umfang von drei Arbeitstagen angemessen. 6 Der Kläger hat beantragt, 1. ihm vier Tage
satzurlaub
gewähren, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag
Ziff. 1, ihm drei Tage
satzurlaub für das Jahr 2007 in natura
gewähren. 7 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es vertritt die Auffassung, ein
satzurlaubsanspruch ergebe sich nur für tatsächlich geleistete Nachtarbeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Bereitschaftsdienste lägen hingegen außerhalb dieser regelmäßigen Arbeitszeit und würden gesondert vergütet. 8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und die Klage im Hinblick auf einen
satzurlaubstag wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfrist abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision und der Anschlussrevision verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Prozessziele weiter. 9 Die
lässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Demgegenüber ist die
lässige Anschlussrevision begründet. Dem Kläger steht für das Jahr 2007 ein Anspruch auf Gewährung von vier Tagen
satzurlaub als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB iVm. § 22 Abs. 6 und Abs. 5, § 21 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen
. 10 I. Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden iSv. § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen, die einen Anspruch auf
satzurlaub begründen. Dies ergibt die Auslegung der Norm. 11
satzurlaub aus. Der TV-Ärzte Hessen definiert nicht diesen Begriff, sondern in § 6 Abs. 5 den der Nachtarbeit als Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr. Geleistet werden in dieser Zeitspanne sowohl regelmäßige Arbeitsstunden wie auch Bereitschaftsdienststunden, in denen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte Hessen regelmäßig Arbeit anfällt. 12 2. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Der Tarifvertrag differenziert bei den in § 6 geregelten Sonderformen der Arbeit zwischen der Nachtarbeit und dem Bereitschaftsdienst. § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen greift diese Differenzierung nicht auf. Dies kann bedeuten, dass nur innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Nachtarbeit den Anspruch auf
satzurlaub auslöst; denkbar ist aber auch ein tarifliches Verständnis, dass sämtliche Bereitschaftsdienststunden oder
mindest in diesem Rahmen tatsächlich anfallende Arbeitsstunden den Anspruch auslösen sollen. 13 3. Sinn und Zweck der Vorschrift verdeutlichen jedoch, dass nächtliche Bereitschaftsdienststunden Nachtarbeitsstunden im Sinne von § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen sind. 14 a) Ein tariflicher
satzurlaub etwa entsprechend der früheren Vorschrift des § 48a BAT/BAT-O dient dem Ausgleich der durch Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit verursachten besonderen Belastungen (vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 21, AP TVöD § 46 Nr. 1 [Schichtarbeit,
D-BT-V]; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 19, AP ArbZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7 [Nachtarbeit,
November 2007 - 7 AZR 820/06 - Rn. 21, BAGE 124, 356 [Wechselschichtarbeit,
Sv. § 6 Abs. 5 ArbZG für die Belastung durch Nachtarbeit. Nach diesem Zweck ist der Auslegung der Norm der arbeitsschutzrechtliche Arbeitsbegriff
grunde
legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Rechtsprechung des EuGH und nach der hieran anknüpfenden Neufassung des ArbZG in vollem Umfang als Arbeitszeit iSv. Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt (EuGH
ZG § 6 Nr. 10 = EzA ArbZG § 6 Nr. 7). Seine Höhe ist nicht davon abhängig, ob Bereitschaftsdienste tagsüber oder während der Nachtzeit geleistet werden. Auch durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-Ärzte Hessen wird kein Ausgleich gewährt; der
schlag je Nachtarbeitsstunde wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 TV-Ärzte Hessen während des Bereitschaftsdienstes nicht gezahlt. 16 4. Schließlich spricht die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm, auf die bei etwaigen Auslegungszweifeln
rückgegriffen werden kann (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220), dafür, dass Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr als Nachtarbeitsstunden anzusehen sind und den tariflichen Anspruch auf
satzurlaub auslösen. Der in der Vorgängernorm des § 48a Abs. 6 Satz 1 BAT/BAT-O enthaltene Vorbehalt, dass nur im Rahmen regelmäßiger Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden, ist in § 22 TV-Ärzte Hessen nicht mehr enthalten. 17 5. Nach § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen erhalten Ärztinnen und Ärzte für eine Leistung von jeweils 150 Nachtarbeitsstunden einen Arbeitstag
satzurlaub. Dieser Ausgleich entspricht einem
schlag von etwa fünf Prozent und ist für Bereitschaftsdienstzeiten nicht unangemessen (vgl. BAG
satzurlaub für das Jahr 2007 ist nach § 22 Abs. 5, § 21 Abs. 2 Buchst. b TV-Ärzte Hessen, § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2008 verfallen.
diesem Zeitpunkt hatte der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 die Gewährung des
satzurlaubs verlangt und das beklagte Land gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug gesetzt. 19 III. Die Anschlussrevision ist begründet. Der erste im Jahr 2007 entstandene
satzurlaubstag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gemäß § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen. 20 1.
treffend ist der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, wonach der Anspruch auf
satzurlaub wegen Nachtarbeit sukzessive mit Ableistung der Nachtarbeitsstunden entsteht. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen iVm. der Protokollnotiz
dieser Vorschrift. Damit ist der Anspruch auf den ersten
satzurlaubstag nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits Ende März 2007 entstanden. 21 2. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 30 TV-Ärzte Hessen findet auf
satzurlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis keine Anwendung. 22 Nach ständiger Rechtsprechung sind tarifliche Ausschlussfristen auf den gesetzlichen und tariflichen Urlaub wegen des eigenständigen Zeitregimes, der er unterliegt, nicht anzuwenden (BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 27 [gesetzlicher Urlaub]; 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 -
II 4 d aa der Gründe, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114; 24. November 1992 - 9 AZR 549/91 -
3 der Gründe [tariflicher Urlaub], AP BUrlG § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 102). Es kann dahinstehen, ob hieran nach der veränderten Rechtsprechung
m Verfall von Urlaubsansprüchen und der mindestens teilweisen Aufgabe der Surrogatstheorie (BAG
satzurlaub gemäß § 125 SGB IX], AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16) in vollem Umfang, insbesondere für Urlaubsabgeltungsansprüche, festzuhalten ist. 23 Der TV-Ärzte Hessen sieht für Urlaubs- und
satzurlaubsansprüche jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis weiterhin ein eigenständiges Zeitregime vor. Auf den
satzurlaub sind gemäß § 22 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 5, § 21 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen grundsätzlich die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 923/08 - Rn. 16, AP TVöD § 46 Nr. 1 [
D-BT-V]; 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 45, BAGE 128, 29 [
D]; 6. September 2005 - 9 AZR 492/04 - Rn. 10 ff., AP BAT § 49 Nr. 8 = EzBAT BAT § 49 Nr. 15 [
Diese Vorschriften werden hinsichtlich der Übertragung
gunsten der Arbeitnehmer modifiziert, da ein weiterer Übertragungsgrund besteht (dringende dienstliche Gründe) und der Übertragungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen bis
m 31. Mai des Folgejahres verlängert ist. Bei dieser Ausgestaltung der Urlaubsvorschriften im Tarifvertrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tarifliche Regelung
sätzlich eine schriftliche Geltendmachung jeweils sechs Monate nach Ableisten der vorausgesetzten Nachtarbeitsstunden verlangt. 24 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Eylert W. Reinfelder Beck Alex http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.