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BAG 4 AZR 431/09

KARE600033919 BAG 4. Senat 20110323 4 AZR 431/09 Urteil § 16 Buchst c Entgeltgr III ProtErkl TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG, § 15 TV-Ärzte/VKA vorgehend ArbG Kassel, 25. April 2008, Az: 7 Ca 33/08, Urteilvorge

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

8 und - 4 AZR 568/08 - Rn. 64 ff.

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr. 9 zum gleichgelagerten TV-Ärzte/Td

L). Dies bedarf indes keiner ins Einzelne gehenden Begründung. 29 cc) Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit keine medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung im tariflichen Sinne besteht. Eine mögliche „Ernennung“ zum Oberarzt - selbst wenn sie von einem dazu bevollmächtigten Chefarzt vorgenommen worden wäre - ist deshalb ohne Bedeutung. 30

(1)Dabei kommt es im Hinblick auf die tariflich vorgesehenen Arbeitsvorgänge auf den zeitlichen Zuschnitt von Einzeltätigkeiten innerhalb der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit iSv. § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA nicht an, weil der Kläger bei keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt der ihm übertragenen Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung“ des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erfüllt. 31
(2)Nach dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht zu erkennen, dass sich seine Verantwortlichkeit auf einen „Teilbereich“ oder einen „Funktionsbereich“ iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c bezieht. 32 (
  1. a)Der Kläger selbst unterscheidet in seinem Vortrag nicht zwischen „Teilbereich“ und „Funktionsbereich“, sondern bezieht sich auf den „Teil- bzw. Funktionsbereich Notfallmedizin“ und auf den „Teil- bzw. Funktionsbereich Schmerztherapie“. 33 (
  2. b)Ein „Teilbereich“ iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c ist nach der Senatsrechtsprechung eine organisatorisch abgrenzbare Einheit, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist (vgl. bezogen auf das Tatbestandsmerkmal des Teilbereichs ausf. 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 35 ff. mwN,

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.

8; auch 20. Oktober 2010 - 4 AZR 49/09 - Rn. 26 f.). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Funktionsbereichs“ iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c, der im Gegensatz zum „Teilbereich“ in erster Linie medizinisch definiert ist (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 33 mwN, aaO sowie ua. 15. Dezember 2010 - 4 AZR 193/09 - Rn. 38), sind die Anforderungen an Abgrenzbarkeit und Ausstattung zwar etwas anders zu gewichten als bei dem Tatbestandsmerkmal des „Teilbereichs“. Es muss sich aber auch hier jedenfalls um einen „Bereich“ handeln, der regelmäßig durch eine gewisse organisatorische Abgegrenztheit gekennzeichnet ist. 34 (

  1. c)Dafür, dass es sich bei den vom Kläger als selbständige Teil- bzw. Funktionsbereiche einer Klinik oder Abteilung angesehenen Tätigkeiten oder Bereichen tatsächlich um solche im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA handelt, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Dafür ist es zunächst notwendig, subsumtionsfähige Tatsachen vorzutragen. Ein Beweisangebot kann Tatsachenvortrag nicht ersetzen. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil zu Recht hingewiesen, worauf sich das Landesarbeitsgericht ausdrücklich bezogen hat. 35 (
  2. d)Dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, dass seine Verantwortung sich auf einen organisatorisch abgegrenzten Bereich innerhalb der Abteilung für Anästhesie und operative Intensivmedizin oder innerhalb des gesamten Krankenhausbetriebs bezieht. 36 (
  3. aa)Bei seiner Tätigkeit in der Notfallmedizin handelt es sich - unabhängig davon, ob sie überhaupt zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Klägers gehört oder nicht - nach den Ausführungen der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, um Notarzteinsätze. Es ist nicht erkennbar, dass damit eine organisatorisch abgegrenzte Einheit verbunden ist, der der Kläger medizinisch verantwortlich vorsteht. Falls der von beiden Parteien genannte Notarztstandort K ein Bereich im Tarifsinne sein sollte, steht dem jedenfalls nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht der Kläger, sondern Dr. A als ärztlicher Leiter vor. 37 (
  4. bb)Auch soweit der Kläger einen „Teil- bzw. Funktionsbereich Schmerztherapie“ nennt, bezieht sich sein eigener Vortrag nicht auf eine räumlich-organisatorisch abgegrenzte Einheit, sondern auf die in einem begrenzten Zeitraum im Frühjahr 2007 absolvierte Aufgabe der Entwicklung und Einführung des Schmerzkonzepts. Eine Konzeptentwicklung und -etablierung, noch dazu während eines zeitlich begrenzten Zeitraums macht keinen „Bereich“ iSd. tarifvertraglichen Regelung aus, selbst wenn der Kläger dabei federführend gewesen sein sollte. Auch der Umstand, dass eine zeitliche Überschneidung zwischen Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA und der Entwicklung und Etablierung eines Schmerzkonzepts im Krankenhaus der Beklagten besteht, führt zu keiner anderen Bewertung. 38 (
  5. cc)Auch die übrigen Ausführungen des Klägers, beispielsweise zur Echokardiographie oder zur Hygieneverantwortung, enthalten keine Angaben, die sich auf einen organisatorisch abgegrenzten Bereich iS der tarifvertraglichen Vorschrift beziehen. 39

(3)Zudem ist bei der Tätigkeit des Klägers eine medizinische Verantwortung im Tarifsinne nicht erkennbar. Es ist nicht dargetan, dass dem Kläger eine Verantwortung übertragen worden ist, die über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Facharztes hinausgeht. 40 (a) Die Tarifvertragsparteien haben von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Der Senat hat in seinen Entscheidungen seit dem
  1. Dezember 2009 im Hinblick auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ausgeführt, dass dieses Tätigkeitsmerkmal der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist, welches in dem betreffenden Teil- oder Funktionsbereich tätig ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe I (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind. Dem Kläger muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (vgl. dazu im Einzelnen
  2. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20,

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5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15,

§ 1Tarifverträge: Arzt Nr. 10, beide ebenfalls zum TV-Ärzte/VKA sowie zum gleichgelagerten TV-Ärzte/Td

L insbesondere 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45,

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8 und auch - 4 AZR 841/08 - Rn. 21 ff.; zu den später ergangenen Entscheidungen zum TV-Ärzte/VKA vgl. ua. 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 33 und - 4 AZR 166/09 - Rn. 41). 41 (b) Danach scheitert die vom Kläger angestrebte Eingruppierung auch an der Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmales der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche einer Klinik/Abteilung. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er überhaupt in dem beschriebenen Sinne medizinische Verantwortung innehat. Es ist keinerlei Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals oder gar die Unterstellung eines Facharztes der Entgeltgruppe II ersichtlich. 42

(4)Der Kläger kann nichts daraus herleiten, dass er im Arbeitsvertrag, im Internetauftritt der Beklagten und auf dienstlichen Visitenkarten sowie im Betriebsablauf als Oberarzt bezeichnet wird. Der Senat hat in mehreren Entscheidungen seit dem
  1. Dezember 2009 ausgeführt, dass der Titel oder der Status eines Oberarztes, soweit vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA verliehen, für sich genommen keine tarifliche Bedeutung hat. Auch das Fehlen eines solchen Status oder Titels ist ohne Bedeutung (vgl. ua.
  2. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 37). Dies geht für den Bereich des TV-Ärzte/VKA deutlich aus der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 des TVÜ-Ärzte/VKA hervor. Danach gehen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich davon aus, dass Ärzte, die am
  3. Juli 2006 die Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Sie stellen mit dieser Erklärung gleichzeitig klar, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III damit nicht verbunden ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Niederschriftserklärung bekräftigt, dass sie in Kenntnis der in der Vergangenheit bestehenden Praxis der Oberarztbezeichnung vereinbart haben, dass sich die tarifliche Eingruppierung als Oberarzt ausschließlich nach § 16 TV-Ärzte/VKA richten soll. Damit ist eine Situation wie die des Klägers ausdrücklich geregelt. 43
(5)Auch weitere vom Kläger herangezogene Umstände ersetzen nicht das Erfüllen der genannten tariflichen Voraussetzungen. 44 (
  1. a)So ist der Zusatz „Notfallmedizin“ im Internetauftritt der Beklagten für die tarifvertragliche Eingruppierung ohne Einfluss. Nichts anderes gilt entgegen der Auffassung der Revision aus Gründen des Vertrauensschutzes oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Es ist bereits nicht erkennbar, worin genau das beanstandete widersprüchliche Verhalten der Beklagten bestehen soll oder welches Vertrauen sie dadurch verletzt haben soll, indem sie den Kläger in der Vergangenheit, als eine gesonderte oberärztliche Vergütung tarifvertraglich nicht vorgesehen war, als Oberarzt bezeichnet hat. 45 (
  2. b)Auch die Verteilung von sog. Poolpunkten und die Höhe von Haftpflichtversicherungsprämien ist für die tarifliche Eingruppierung nicht von Bedeutung. Für eine andere Beurteilung fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Wortlaut des Tarifvertrages. 46
  3. dd)Schließlich führen die Ausführungen des Klägers zur „Echokardiographie/transösophageale Echokardiographie (TEE)“ und zur „Krankenhaushygiene“ nicht zum Erfolg der Klage. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers nicht ergibt, dass diese Aufgaben überhaupt in Teil- oder Funktionsbereiche iSd. Vorgaben zur Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA angesiedelt sind, gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers, solche etwaigen Teil- oder Funktionsbereiche einzurichten, um beschäftigten Ärzten die Erfüllung der tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine höhere Vergütung zu ermöglichen. 47
  4. ee)Auf die Frage der Stufenzuordnung kommt es nicht mehr an, da bereits keine Tätigkeit der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA vorliegt. 48
  5. b)Der Kläger kann Vergütung in Höhe der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen. 49
  6. aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (statt vieler 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 98, 1, 4). 50
  7. bb)Ein solches generalisierendes Prinzip, nach dem die Beklagte verfährt, hat der Kläger aber nicht vorgetragen. 51
(1)Bezüglich Dr. A ist bereits eine vergleichbare Situation nicht ansatzweise erkennbar. Nicht nur die Beklagte, auch der Kläger selbst bezeichnet Dr. A als ärztlichen Leiter des Notarztstandorts K. Der Kläger übt dagegen keine Leitungsfunktion aus. Damit ist die Lage beider ungleich. Woraus sich ein Gleichbehandlungsanspruch konkret ergeben könnte, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. 52
(2)Weiter bezieht sich der Kläger im Revisionsverfahren noch auf die Ärzte M und Dr. T, ohne jedoch auf ihre Vergütung bezogen ein generalisierendes Prinzip vorzutragen, von dem er ohne rechtfertigenden Sachgrund ausgenommen wäre. Es kommt vorliegend nicht mehr darauf an, ob eine übertarifliche Vergütung einzelner Beschäftigter auf dem Hintergrund des Anreizes bei Fachkräftemangel erklärbar ist; jedenfalls ist sie grundsätzlich, wie bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der Vertragsfreiheit mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. 53 C. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Bepler Creutzfeldt Winter Kiefer Görgens http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600033919&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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