BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 10 AZR 360/10 – Keine Jahressonderzahlung für Auszubildende nach § 9 MTV für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen 1.…
KARE600034027 BAG 10. Senat 20110518 10 AZR 360/10 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Gelsenkirchen, 25. November 2009, Az: 5 Ca 2439/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. März 2010, Az: 15 Sa 44/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Jahressonderzahlung für Auszubildende nach § 9 MTV für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2010 - 15 Sa 44/10 - aufgehoben.
1 Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine tarifliche Jahressonderzahlung.
2 Die Beklagte führt einen Hotel- und Restaurantbetrieb. Der Kläger war bei ihr seit dem 1. August 2005 als Auszubildender zum Konditor beschäftigt. Die Ausbildungsvergütung belief sich auf 693,00 Euro brutto. Auf das Ausbildungsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1995 idF vom 15. Juli 2004 (MTV) Anwendung.
3 Der MTV lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt: … 3. persönlich: Für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden der unter Ziff. 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht für Musiker und Artisten. … § 3 Arbeitszeit 3.1 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-Tage-Woche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8 Stunden. … 3.4 Dienstplan Soweit in Betrieben ständig mehr als 5 ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Auszubildenden, beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber Dienstpläne über Arbeitszeiten bis zum Donnerstag der laufenden Woche, für die nächste Woche (Montag bis Sonntag) erstellen und aushängen (siehe Musterformular der Tarifvertragsparteien im Anhang). Änderungen dieser Dienstpläne dürfen nur in dringenden Fällen erfolgen.
3.5 Jugendliche und Auszubildende Die Ruhetage für Jugendliche richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. An den Tagen vor der Berufsschule soll die Ausbildungszeit bis spätestens 22:00 Uhr beendet sein.
Eine Beschäftigung vor der Berufsschule ist unzulässig.
Die Ruhetage für Auszubildende und Jugendliche dürfen nicht auf Berufsschultage gelegt werden. Soweit Jugendliche und Auszubildende einen 2. Berufsschultag in der Woche haben, darf dieser als halber Ruhetag angerechnet werden, wenn die Berufsschule ohne Pausen nicht länger als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten dauert. … § 7 Urlaub … 7.4 Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten ArbeitnehmerInnen ein Urlaubsentgelt nach folgenden Staffeln: … Auszubildende erhalten für das erste Ausbildungsjahr 178,95 Euro für das zweite Ausbildungsjahr 204,52 Euro für das dritte Ausbildungsjahr 230,08 Euro … 7.5.2 Scheidet ein/e Auszubildende/r vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne Abschluss aus dem Ausbildungsverhältnis aus, entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld für das laufende Ausbildungsjahr. … § 9 Jahressonderzahlungen 9.1 Jede/r ArbeitnehmerIn, der/die am 1.12. des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung von:
Nach einer Betriebszugehörigkeit 1995/1996 1997 1998 von 12 Monaten 10 % 10 % 50 % von 24 Monaten 25 % 30 % 50 % von 36 Monaten 30 % 35 % 50 % von 48 Monaten 35 % 40 % 50 % eines tariflichen Monatseinkommens.
9.2 Die Jahressonderzahlung ist, soweit mit dem Betriebsrat nicht anders vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.
9.3 Auf die Jahressonderzahlung können aus gleichem Anlass freiwillig, einzelvertraglich oder übertariflich gezahlte Leistungen angerechnet werden.
9.4 Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über DM 200,- hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden.
Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt dem/der ArbeitnehmerIn jedenfalls der Betrag von DM 200,-, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag überschreitet.
Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen, bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen, es sei denn, die Auflösungsvereinbarung erfolgt zur Abwendung einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung.
9.5 Ruht das Beschäftigungsverhältnis während eines ganzen Jahres, entsteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.“ 4 Die Beklagte zahlte an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer im Dezember 2007 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % des tariflichen Monatseinkommens nach Maßgabe des § 9.1 MTV. Auszubildende nahm sie von dieser Zahlung aus.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch ihm als Auszubildenden stehe die tarifliche Jahressonderzahlung zu. Der in § 9.1 MTV genannte Begriff „Arbeitnehmer“ erfasse auch Auszubildende.
6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 319,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2007 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten Auszubildende bewusst von der Jahressonderzahlung ausgenommen.
8 Der vom Kläger angerufene Ausschuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten hat das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgestellt. Ein gemäß § 19 MTV durchgeführtes Schiedsverfahren ist ohne Ergebnis beendet worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
9 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts.
10 I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat als Auszubildender keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2007. Der Kläger ist kein „Arbeitnehmer“ iSv. § 9.1 MTV. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.
11 1. Bereits der Wortlaut der Tarifnorm, von dem vorrangig auszugehen ist, spricht dafür, dass Auszubildende nicht als anspruchsberechtigte Arbeitnehmer gelten.
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15 2. Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff „Arbeitnehmer“ in § 9 MTV eine weitergehende Bedeutung beimessen und hiervon auch Auszubildende erfasst sehen wollten, ergeben sich nicht aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang.
16 Die Tarifvertragsparteien haben bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs in § 1 Ziff. 3 MTV zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einerseits und Auszubildenden andererseits differenziert. Sie haben damit ihrer Tarifregelung die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Auszubildenden zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lässt sich aus § 1 Ziff. 3 MTV nicht der Schluss ziehen, dass die Tarifnormen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden gleichermaßen gelten sollten, soweit der Tarifvertrag keine Sonderregelungen enthalte oder eine sinnvolle und sachgerechte Anwendung auf Auszubildende nach Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung ausgeschlossen sei. Dies berücksichtigt nicht ausreichend, dass der MTV gerade keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff kennt und sich aus der Festlegung des Geltungsbereichs nicht ohne Weiteres die Adressaten der einzelnen Tarifnorm ableiten lassen.
17 Innerhalb des MTV haben die Tarifvertragsparteien dem Begriff des „Arbeitnehmers“ unterschiedliche Bedeutungen beigemessen, so dass der Bedeutungsgehalt für den jeweiligen Regelungsgegenstand gesondert zu ermitteln ist. Teilweise wird der Arbeitnehmerbegriff ausdrücklich unter Einschluss der Auszubildenden benutzt (so in § 3.4 MTV), teilweise ergibt sich dies aus dem Regelungszweck (so zB in § 12 MTV oder § 16 Abs. 2 MTV). An anderer Stelle wird hingegen ausdrücklich zwischen Arbeitnehmern auf der einen und Auszubildenden auf der anderen Seite differenziert. Dies geschieht beispielsweise in § 7.4 MTV, der eine unterschiedliche Berechnung des Urlaubsgelds für Arbeitnehmer und Auszubildende anordnet, und in § 3.5 MTV im Hinblick auf Ruhetage.
18 3. Die Tarifentwicklung spricht gegen ein umfassendes Verständnis der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ im Rahmen des § 9 MTV.
19 Bis zum Jahr 1997 wurde die Höhe der Jahressonderzahlung gestaffelt nach der jeweiligen Betriebszugehörigkeit berechnet. Erst ab 1998 wurde die Höhe der Jahressonderzahlung auf 50 % eines tariflichen Monatseinkommens vereinheitlicht, der Wortlaut der Vorschrift blieb im Übrigen unverändert. Dass die Tarifvertragsparteien einem Auszubildenden bei Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder gar einer ersten Wiederholungsprüfung (vgl. dazu BAG 26. September 2001 - 5 AZR 630/99 - EzA BBiG § 14 Nr. 11; 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - BAGE 94, 66) eine erhöhte Jahressonderzuwendung infolge längerer Betriebszugehörigkeit zukommen lassen wollten, ist nicht erkennbar. Dem steht auch die Wertung in § 7.5.2 MTV entgegen, wonach der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld für das laufende Ausbildungsjahr entfällt, wenn der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne Abschluss aus dem Ausbildungsverhältnis ausscheidet.
20 4. Sinn und Zweck der Jahressonderzahlung geben keine Anhaltspunkte dafür, den Zahlungsanspruch auf Auszubildende zu erstrecken.
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23 II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1, § 91 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
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