BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 4 AZR 457/09 – Einvernehmliches Ausscheiden aus einem Arbeitgeberverband - Verbandsaustritt unter Nichtbeachtung der satzungsmäßigen…
KARE600034067 BAG 4. Senat 20110518 4 AZR 457/09 Urteil Art 9 Abs 3 GG, § 26 Abs 2 S 1 BGB, § 3 Abs 1 TVG vorgehend ArbG Solingen, 6. Mai 2008, Az: 1 Ca 1681/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17. März 2009, Az: 17 Sa 848/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einvernehmliches Ausscheiden aus einem Arbeitgeberverband - Verbandsaustritt unter Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Beendigungstatbestände 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2009 - 17 Sa 848/08 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Geltung eines tarifvertraglichen Entgeltabkommens für das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.
2 Die Klägerin, Mitglied der IG Metall, ist bei der Beklagten als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte, ein in Solingen ansässiges Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie, war zunächst Mitglied im für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie zuständigen Arbeitgeberverband Solingen e.V. (nachfolgend: AGV), einem tarifschließenden Mitgliedsverband der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e.V. - VBU (nachfolgend: VBU). Zu Beginn des Monats März 2007 beantragte sie beim AGV die einvernehmliche Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum 30. April 2007. Mit Schreiben vom 23. April 2007 teilte der Vorstand des Verbandes ihr ua. mit: „... der Vorstand unseres Verbandes hat Ihrem Antrag auf einvernehmliches Ausscheiden zum 30.04.2007 zugestimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie mit Wirkung zum 01.05.2007 einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung beitreten, der ebenfalls Mitglied der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände ist.
Wir dürfen Sie daher höflich bitten, die beigefügte Beitrittserklärung zur Unternehmerschaft Rhein-Wupper e.V. in Leverkusen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Wir werden für eine Weiterleitung an den Verband in Leverkusen Sorge tragen.
Ihre Mitgliedschaft endet dann im Arbeitgeberverband Solingen mit Ablauf des 30.04.2007. …“ 3 Unter dem Datum des 24. April 2007 gab die Beklagte mit einem dem AGV übersandten Schreiben eine Beitrittserklärung zur Unternehmerschaft Rhein-Wupper e.V., einem Verband ohne Tarifbindung, der wie der AGV der VBU angehört, zum 1. Mai 2007 ab.
4 Am 8. Mai 2007 wurde ein tarifliches Entgeltabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen geschlossen, wonach die monatlichen Entgelte ab dem 1. Mai 2007 steigen und eine Einmalzahlung vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 machte die Klägerin die Einmalzahlung sowie die sich aus der Entgelterhöhung ergebende Differenz für den Monat Mai 2007 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf ihre am 30. April 2007 beendete Mitgliedschaft im AGV ab.
5 Mit der beim Arbeitsgericht eingegangenen und später um die Entgeltdifferenzansprüche für die Monate Juni bis einschließlich August 2007 erweiterten Klage verlangt die Klägerin die sich aus dem Entgeltabkommen ergebenden Differenzansprüche. Die Beklagte habe aufgrund der in der Satzung des AGV vorgesehenen sechsmonatigen Kündigungsfrist ihre Mitgliedschaft nicht zum 30. April 2007 beenden können. Die Möglichkeiten der Beendigung der Mitgliedschaft seien in § 5 der Satzung des AGV abschließend geregelt und sähen eine einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft nicht vor. Darüber hinaus fehle dem Vorstand für solche Vereinbarungen die satzungsrechtliche Kompetenz.
6 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 721,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 480,30 Euro ab dem 31. Juli 2007 und aus 240,90 Euro ab dem 15. April 2008 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe ihre Mitgliedschaft mit Ablauf des 30. April 2007 und damit vor dem Tarifabschluss wirksam beendet. Es sei zwischen einem Austritt und der einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft zu unterscheiden.
8 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen habe die Klage zu Recht abgewiesen.
10 I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Revision nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 2. Juni 2009 zugestellt. Die Revision ging innerhalb der Frist von einem Monat am 2. Juli 2009 beim Bundesarbeitsgericht ein. Anhaltspunkte dafür, die vorliegend die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses nach § 419 ZPO mindern könnten (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 110, 252) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses wird nicht allein durch den Umstand gemindert, dass der Beklagten das Berufungsurteil bereits am 20. April 2009 zugestellt wurde.
11 II. Die Revision ist in der Sache ohne Erfolg. Das Zahlungsbegehren der Klägerin ist unbegründet.
12 1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und aufgrund eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Klägerin aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme der maßgebenden tariflichen Vorschriften abgelehnt hat.
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18 2. Die Klage ist gleichwohl unbegründet. Die Beklagte ist nicht an das Entgeltabkommen tarifrechtlich gebunden.
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Der Vorstandsrat hat folgende Aufgaben: … h) über eine vom Vorstand verweigerte Mitgliedsaufnahme zu entscheiden i) über den Ausschluß eines Mitgliedes erstinstanzlich zu beschließen. … § 11 Vorstand … 3.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben: a) Leitung des AGV Solingen b) Überwachung der laufenden Verbandsgeschäfte c) Verwaltung des Verbandsvermögens d) Errichtung einer Geschäftsstelle e) Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers f) Vorlage des Buchprüfungsberichtes an den Vorstandsrat g) Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes.“ 23
24 Ein anderes, also die Beschränkung einer solchen einvernehmlichen Beendigungsmöglichkeit, ergibt sich nicht aus § 5 der Satzung. Die Satzung regelt in dieser Bestimmung entgegen der inhaltlich weitergehenden Überschrift nicht abschließend alle Möglichkeiten der Beendigung der Mitgliedschaft, sondern ersichtlich nur diejenigen Fallgestaltungen, die ohne Willensübereinkunft zwischen Mitglied und AGV die Beendigung der Mitgliedschaft herbeiführen sollen (vgl. auch Oetker ZfA 1998, 41, 49 f.). Die Regelung über eine einseitige Kündigungsmöglichkeit des Mitglieds unter Wahrung einer Kündigungsfrist dient erkennbar dem Schutz des Verbandes und seiner - verbleibenden - Mitglieder vor einem kurzfristigen Verlust von Mitgliedern und Mitgliedschaftsbeiträgen durch einseitige Austritte. Ebenfalls dem Schutz des Verbandes dienen die weiteren genannten Beendigungstatbestände. Eine andere Interessenlage besteht bei der grundsätzlich von der Verbandsautonomie erfassten Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung der Mitgliedschaft, die auch im Interesse des Verbandes und der verbleibenden Mitglieder liegen kann. Die Bestandsinteressen der Koalition sind dadurch gewahrt, dass sie an dieser Form der Beendigung notwendigerweise mitwirken muss (Däubler/Lorenz TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 52).
25 Ohne weitere besondere Anhaltspunkte in der Satzung kann nicht davon ausgegangen werden, eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung solle untersagt oder nur unter Einhaltung einer Frist möglich sein (s. nur Krause GS Zachert S. 605, 610 mwN; Oetker ZfA 1998, 41, 50; weiterhin ErfK/Franzen 11. Aufl. § 3 TVG Rn. 11; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 3 Rn. 59; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 3 Rn. 55; aA - Beschränkung auf die in der Satzung ausdrücklich benannten Beendigungsmöglichkeiten - Plander NZA 2005, 897; Peter FS Däubler S. 479, 485 f.). Daher kann die Satzung entgegen der Auffassung der Revision nicht dahin ausgelegt werden, die Mitgliedschaft könne nur durch die in § 5 ausdrücklich geregelten Tatbestände beendet werden. Es verbleibt dann bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die Parteien eines Rechtsverhältnisses dieses jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich durch eine beiderseitige Vereinbarung auch wieder aufheben können.
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Die Bestimmung dieses Zeitpunktes ist eine Frage des Einzelfalles. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer darlegen, dass der Austritt des Arbeitgebers für die andere Tarifvertragspartei nicht transparent war. Der Arbeitgeber hat sodann substantiiert darzulegen, aus welchen Umständen sich eine Transparenz des Verhaltens für die Gewerkschaftsseite ergeben habe. Nach einer solchen Darlegung ist es wiederum Aufgabe des Arbeitnehmers, diese Behauptungen im Wege des Beweises zu entkräften (zum Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 73 ff., BAGE 127, 27; weiterhin 17. Februar 2010 - 5 AZR 191/09 - Rn. 17, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 135).
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34 Die Klägerin hat lediglich geltend gemacht, der Austritt der Beklagten zum Ende des Monats April 2007 sei vereinsrechtlich aufgrund entgegenstehender Satzungsbestimmungen unwirksam gewesen und die Beklagte daher an das Entgeltabkommen aufgrund fortbestehender Mitgliedschaft im AGV gebunden. Ein weiterer Vortrag erfolgte nicht.
35 Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr oder diejenigen einer Beweiserleichterung nach den Regeln des Anscheinsbeweises (dazu BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - Rn. 24 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 37) liegen nicht vor. Es gibt entgegen der Auffassung der Klägerin keine allgemeine Lebenserfahrung auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf und eine Mindestdauer von Tarifvertragsverhandlungen. Das zeigen beispielsweise Tarifvertragsverhandlungen, die zunächst nur in einem sog. Pilot-Bezirk geführt und deren Ergebnisse anschließend zeitnah für andere räumliche Geltungsbereiche übernommen werden. Deshalb kann allein aus den vorliegenden Daten nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, zum Zeitpunkt des Austritts der Beklagten aus dem AGV gegen Ende des Monats April 2007 sei im Allgemeinen von bereits begonnenen Tarifvertragsverhandlungen auszugehen gewesen. Zudem würde es selbst dann an einem Vortrag der Klägerin zu den weiteren oben genannten Voraussetzungen fehlen.
36 Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Revisionsbegründung ua. vorträgt, die Tarifvertragsverhandlungen hätten bereits am 12. März 2007 begonnen, seien am 2. April 2007 und am 16. April 2007 fortgesetzt worden und die IG Metall sei über den Austritt nicht unterrichtet worden, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlichen neuen Sachvortrag.
37 III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
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