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BAG 3 AZN 146/11

KARE600034209 BAG 3. Senat 20110628 3 AZN 146/11 Beschluss § 72a Abs 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG vorgehend ArbG Kiel, 18. Februar 2010, Az: ö.D. 5 Ca 1967 b/09, Urteilvo

§ 72aNr. 74 = Ez

A ArbGG 1979 § 72 Nr. 43). 12

  1. b)Soweit der Senat demgegenüber in der auch von der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 26. September 2000 (- 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372) eine grundsätzliche Bedeutung der dort aufgeworfenen Rechtsfrage allein deshalb angenommen hat, weil von ihr eine Vielzahl, jedenfalls mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein konnte, hält der Senat hieran nicht fest. Dem steht die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen. 13
  2. aa)Der Vierte Senat hat in seinen Entscheidungen vom 27. Januar 2010 (- 4 AZR 549/08 (A) - Rn. 117, AP TVG § 3 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 23 und - 4 AZR 537/08 (A) - Rn. 95) sowie vom 7. Juli 2010 (- 4 AZR 549/08 - Rn. 104 ff., AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25 und - 4 AZR 537/08 - Rn. 22) die genannte Rechtsprechung lediglich referiert und eine Übertragung des dieser Rechtsprechung zugrunde gelegten Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung auf die grundsätzliche Bedeutung iSd. § 45 Abs. 4 ArbGG, der die Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts regelt, abgelehnt (vgl. auch BAG 28. Juli 2009 - 3 AZR 250/07 - Rn. 24,

§ 45Nr.

16 und

  1. Juli 2009 - 3 AZR 663/07 - Rn. 24). Damit ist die von der früheren Rechtsprechung des Senats vorgenommene Auslegung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des Nichtzulassungsbeschwerderechts (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) jedoch nicht inhaltlich bestätigt worden. 14 bb) Soweit der Vierte Senat und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom
  2. Oktober 1982 (- 4 AZN 406/82 - BAGE 40, 254) und vom
  3. November 1995 (- 4 AZN 580/95 - zu II 2 b der Gründe,

§ 72aGrundsatz Nr. 49 = Ez

A ArbGG 1979 § 72a Nr. 72) sowie vom 21. Oktober 1998 (- 10 AZN 588/98 - zu II 1 der Gründe,

§ 72aNr.

55) auf die Zahl von 20 - oder mehr - betroffenen Arbeitsverhältnissen abgestellt haben, haben sie darauf nicht die Zulassung der Revision gestützt, sondern lediglich ausgesprochen, dass eine Zulassung der Revision nicht möglich sei, weil wegen des Nichterreichens der Zahl eine grundsätzliche Bedeutung ausscheide. Es wurde also lediglich ein Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht in Betracht kommt, wenn die Zahl nicht erreicht wird, jedoch nicht umgekehrt ausgesprochen, dass dann, wenn sie erreicht wird, eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. 15

  1. cc)Gleiches gilt für den Beschluss vom 23. Januar 2002 (- 4 AZN 760/01 - zu II 3 b der Gründe, ZMV 2002, 87), in dem der Vierte Senat zwar einen Vortrag des Klägers dazu vermisst hat, in welchen Fallkonstellationen die maßgebliche Rechtsfrage noch auftreten kann, jedoch nicht ausgesprochen hat, dass allein ein Vortrag dahingehend, dass eine Vielzahl von Fallkonstellationen betroffen ist, die grundsätzliche Bedeutung für sich genommen begründen kann. 16
  2. dd)In dem Beschluss vom 10. März 1993 (- 4 AZN 17/93 - zu II 4 der Gründe, BAGE 72, 324) hat der Vierte Senat zwar die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage angenommen, weil eine Reihe gleichgelagerter Prozesse anhängig war und den auszulegenden kollektivrechtlichen Bestimmungen eine erhebliche Anzahl von Arbeitsverhältnissen unterlag. Dabei ging es jedoch um die Auslegung des „Rahmenkollektivvertrages für die Beschäftigten der D F“, der - unabhängig davon, wie viele Arbeitgeber an ihn gebunden waren - einen ganzen Wirtschaftszweig der ehemaligen DDR betraf. Zudem handelte es sich um eine Rechtsfrage, die sich im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und der Währungsumstellung stellte. Dies war angesichts der damaligen Umbruchsituation von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. 17
  3. c)Danach ist im Streitfall die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von ihr formulierte Rechtsfrage maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist oder dass sie auch über ihr Unternehmen hinaus in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann. 18 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Gräfl Zwanziger Schlewing Bialojahn Heuser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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