KARE600034211 BAG 4. Senat 20110518 4 ABR 82/09 Beschluss § 1 TVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG vorgehend ArbG Mannheim, 8. April 2008, Az: 8 BV 27/07, Beschlussvorgehend Landesarbeitsger
§ 1Tarifverträge: Einzelhandel Nr.
95). 17 2. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Beschäftigungsgruppe III GTV liegen danach nicht vor. 18
- a)Die Arbeitnehmer üben keine Tätigkeit iSd. Tätigkeitsbeispiels „Kassierer/-innen an Verbrauchermarktkassen“ aus. 19
- aa)Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wollen die Tarifvertragsparteien des Einzelhandels den Begriff des Verbrauchermarktes mangels eigener Definition so anwenden, wie er üblicherweise im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden wird und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspricht (vgl. ausf. 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 -; - 4 AZR 407/83 -; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 -
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88 zum Begriff des „Warenhauses“). Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom
- Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 -; - 4 AZR 407/83 -) und vom
- Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen. Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs („Non-Food-Bereich“) anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur BAG
- Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131;
- Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -). 20 bb) An dieser Auslegung hält der Senat im Anschluss an seine Entscheidung vom
- September 2009 fest und verweist zur Begründung auf dieses Urteil (- 4 AZR 333/08 - Rn. 23 ff. mwN,
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95). 21 cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Einrichtungshaus der Arbeitgeberin kein Verbrauchermarkt iSd. Tarifvertrages. 22
(1)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Verbrauchermarkt zeichne sich insbesondere durch seine Größe und die Vielfalt des Sortiments aus, während es auf die Anteile und die Qualität der auf die einzelnen Bereiche entfallenden Waren für die Eingruppierung der Kassierer nicht entscheidend ankomme. 23
(2)Damit hat es den Begriff des Verbrauchermarktes im Sinne des Tarifvertrages verkannt. Das Tätigkeitsbeispiel enthält mit der an der Definition des Bundesarbeitsgerichts in den genannten Entscheidungen orientierten, mehrfach bestätigten Voraussetzung, es müsse sich um einen Verbrauchermarkt handeln, ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal. Es geht dabei tariflich nicht um einen Typus einer bestimmten Form von Verkaufsstätte, die verschiedene Merkmale aufweist, von denen auch ein Verbrauchermarkt geprägt sein kann, sondern um die Merkmale eines Verbrauchermarktes, die sämtlich vorliegen müssen. Die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels ist für die entsprechende Eingruppierung ohne Rückgriff auf die allgemeinen Oberbegriffe ausreichend, aber auch erforderlich (ausf. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 30 f. mwN,
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95). 24 Insofern hat auch das Landesarbeitsgericht festgestellt, der Betrieb der Arbeitgeberin erfülle nicht alle Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an einen Verbrauchermarkt gestellt werden. Der Nahrungs- und Genussmittelbereich ist verschwindend gering. Auch der Großteil der sonstigen Güter ist für den mittel- und langfristigen Verbrauch bestimmt. Nach dem für die Auslegung des GTV maßgeblichen Verständnis sowohl der einschlägigen Fachkreise als auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeichnet sich ein Verbrauchermarkt jedoch gerade dadurch aus, dass ein breites Sortiment vorhanden ist, welches sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch sonstige Waren aus dem sog. Non-Food-Bereich umfasst, die für eine Selbstbedienung geeignet sind und rasch umgeschlagen werden können. Dies bedeutet, dass beide Warenbereiche in einem nicht unerheblichen Umfang vorhanden sein müssen. Dies ist bei der Arbeitgeberin jedoch selbst nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall. Zudem handelt es sich bei den Waren aus dem Randsortiment nicht um Ge- und Verbrauchsgüter des kurz- und mittelfristigen Bedarfs. Das Randsortiment umfasst Haushaltswaren, Bilder, Kunstgegenstände, Heimtextilien, Bettwaren, Beleuchtungskörper, Teppiche und Fußböden. Bei diesen Gegenständen handelt es sich jedoch um Konsumgüter, die entweder dem dauerhaften oder zumindest dem mittel- bis längerfristigen Gebrauch dienen (so schon BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 31 mwN,
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95); hiervon geht auch das Landesarbeitsgericht aus. 25
- dd)Ein anderes kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht aus der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 in § 13 BGB aufgenommenen Definition des „Verbrauchers“ gefolgert werden. Dass sich die Tarifvertragsparteien bei unverändertem Tarifwortlaut nunmehr an der Bedeutung des Verbraucherbegriffs im Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht mehr an der Auffassung der beteiligten Fachkreise orientieren wollen, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Denn der Begriff des „Verbrauchers“ iSd. § 13 BGB bezeichnet nur einen rechtstechnischen Oberbegriff. Es wird schon kein konsumtiver Zweck verlangt. Mit der Definition des Verbrauchers hat sich der Gesetzgeber von dem allgemeinen Sprachgebrauch gelöst und eine eigenständige umfassende Begriffsbestimmung gewählt. Deren Sinn ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang der Normen, die auf die Eigenschaft als Verbrauchers abstellen (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - Rn. 42, BAGE 115, 19). 26
- ee)Soweit der Betriebsrat auf die besonderen Belastungen der Arbeitnehmer an den Kassen verweist, sind diese von den Tarifvertragsparteien nicht für die Unterscheidung der hier im Streit stehenden Beschäftigungsgruppen berücksichtigt worden. An diese von den Tarifvertragsparteien selbst geschaffenen inhaltlichen Vorgaben ist der Senat gebunden. 27
- b)Die Arbeitnehmer erfüllen auch nicht die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Beschäftigungsgruppe III GTV. 28 Das Landesarbeitsgericht hat nach seiner Auffassung konsequenterweise nicht geprüft, ob die Tätigkeiten ohne Abstellen auf die Tätigkeitsbeispiele möglicherweise das im Oberbegriff bestimmte allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Beschäftigungsgruppe III GTV erfüllen. Gleichwohl kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Denn nach dem Vortrag der Beteiligten sind die Arbeitnehmer nicht überwiegend (§ 11 Nr. 6 MTV) mit Tätigkeiten befasst, die das Erfordernis der Selbständigkeit im Tarifsinne erfüllen. 29
- aa)Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher erläutert, was sie unter dem Begriff „selbständig“ verstehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag ist deshalb vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbständigkeit auszugehen. Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 41 mwN,
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95). 30 bb) Bei Anwendung dieser Maßstäbe üben die Arbeitnehmer nicht überwiegend Tätigkeiten selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen aus. Weder beim Vorgang der Warenerfassung noch beim eigentlichen Zahlungsvorgang sind nach dem Vortrag der Beteiligten die Arbeitnehmer befugt, eigene Entscheidungen über den Weg oder das Ergebnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu treffen. Deren Tätigkeit besteht im Einscannen der Waren, dem Eintippen von Buchungsnummern oder Preisen und Kassieren - in bar oder per Karte - beim Kunden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitnehmer Produktkenntnisse haben oder mit Bestellungen für im Lager befindliche Möbel vertraut sein müssten. Dem pauschalen Vorbringen des Betriebsrats ist bereits nicht zu entnehmen, welche über die Tätigkeit des Scannens und Kassierens hinausgehende Produktkenntnisse aufgrund welcher Umstände - auch in Anbetracht der im Betrieb der Arbeitgeberin tätigen Verkäufer - dies sein könnten. 31 IV. Gegen die Richtigkeit der angegebenen Berufs-/Tätigkeitsjahre hat der Betriebsrat weder im Zustimmungsverfahren noch im Beschlussverfahren Einwände erhoben. Bepler Winter Treber Pieper Plautz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034211&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public