BAG, Urteil vom 20.04.2011 – 4 AZR 467/09 – Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen - Nachwirkung des Mindestlohntarifvertrags - TV Mindestlohn Abbruch Rechtsnormen…
KARE600034375 BAG 4. Senat 20110420 4 AZR 467/09 Urteil § 1 Abs 3a S 1 AEntG vom 19.12.1998, § 4 Abs 5 TVG, § 1 S 1 AbbruchArbV 2, § 3 AbbruchArbV 2, § 5 Abs 1 TVG, § 1 S 1 BauArbbV 5, § 2 Abs 4 BauArbbV 5 vorgehend ArbG Brandenburg, 16. Oktober 2008, Az: 2 Ca 340/08, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 19. März 2009, Az: 18 Sa 2240/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen - Nachwirkung des Mindestlohntarifvertrags - TV Mindestlohn Abbruch Rechtsnormen eines Tarifvertrages, für die durch Rechtsverordnung im Wege des § 1 Abs. 3a Satz 1 AEntG aF (idF vom 19. Dezember 1998) bestimmt ist, dass sie auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden, sind nach dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung für die betreffenden Arbeitsverhältnisse nicht mehr maßgebend. § 4 Abs. 5 TVG über die Nachwirkung von Tarifverträgen ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
1 Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, deren Rechtsnormen durch Verordnung auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber für anwendbar erklärt wurden.
2 Der Kläger, Mitglied der IG BAU, war vom 1. August bis 31. Dezember 2007 bei der Beklagten als Facharbeiter tätig. Im Arbeitsvertrag war eine monatliche Vergütung von 1.230,00 Euro brutto vereinbart. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme - sog. Vergabe-ABM. Die Beklagte hatte sich für die Arbeitsförderungsmaßnahme „Beräumung Waldflächen vom Bauschutt, Demontage baulicher Anlagen, Flächenrenaturierung beim Forstamt G“ in B im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung beworben. Die Leistungsbeschreibung umfasste Gebäudeentkernung sowie die Demontage und den Abriss von Gebäuden und baulichen Anlagen jeweils einschließlich der Entsorgung. Nach dem Zuschlag zugunsten der Beklagten wurde ihr der Kläger durch Anerkennungsbescheid des JobCenters vom 19. Juli 2007 zugewiesen.
3 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Gewerkschaft IG BAU mit am 31. Januar 2008 zugegangenem Schreiben gegenüber der Beklagten für den Zeitraum der Beschäftigung unter Berufung auf tarifvertragliche Regelungen Differenzentgeltansprüche in Höhe von 4.212,88 Euro geltend.
4 Mit der der Beklagten am 31. März 2008 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Für das Arbeitsverhältnis seien der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe vom 30. Juli 2005 (TV Mindestlohn Abbruch 2005) und der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Abbruch- und Abwrackgewerbe vom 30. August 2007 (TV Mindestlohn Abbruch 2007) maßgebend, die beide aufgrund Verordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG aF (idF vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843) auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber Anwendung fänden. Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 ergebe sich sein Anspruch zumindest aus einer Nachwirkung des TV Mindestlohn Abbruch 2005. Zudem bestehe ein sittenwidriges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da der Kläger nur wenig mehr als 60 vH des Tarifentgelts erhalten habe.
5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.212,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2008 zu zahlen.
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Beide Tarifverträge seien auf den Kläger nicht anwendbar, weil er im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei ihr tätig gewesen sei. Es fehle auch an der beiderseitigen Tarifgebundenheit. Eine Nachwirkung des TV Mindestlohn Abbruch 2005 sei nicht eingetreten. Jedenfalls sei mit dem Arbeitsvertrag eine andere Abmachung hinsichtlich der Vergütung geschlossen worden.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Differenzvergütung für den Monat August 2007 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Er hat in der Revisionsinstanz zusätzlich geltend gemacht, sein Anspruch ergebe sich auch aus dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2005 (TV Mindestlohn Bau 2005).
8 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Monate September bis einschließlich Dezember 2007 zu Recht abgewiesen. Der Kläger, der sein Begehren nach seinem Vorbringen in der Revision allein noch auf die genannten Tarifverträge stützt, kann ein weiteres Entgelt nicht beanspruchen.
9 I. Ein Anspruch des Klägers aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG besteht nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte Mitglied in dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ist. Hierzu wäre er, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast jedoch verpflichtet gewesen.
10 II. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht nach dem TV Mindestlohn Abbruch 2005 oder dem TV Mindestlohn Abbruch 2007.
11 1. Der TV Mindestlohn Abbruch 2005 ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers für den in der Revision noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 nicht anzuwenden.
12
13
14
15 Die Dauer der Anwendung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages iSd. § 1 Abs. 3a AEntG aF ist abweichend von den Fällen einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG unabhängig vom Fortbestand des betreffenden Tarifvertrages (ebenso Koberski/Asshoff/Hold Arbeitnehmer-Entsendegesetz § 1 Rn. 98; Däubler/Lakies TVG 2. Aufl. § 5 Anhang 2 § 1 AEntG Rn. 110; ErfK/Schlachter 8. Aufl. § 1 AEntG Rn. 16; Gussen in BeckOK Arbeitsrecht Stand 1. März 2011 § 1 AEntG 1996 Rn. 18; AnwK-ArbR/Kühn 1. Aufl. § 1 AEntG Rn. 34; ebenso zu § 7 AEntG in Thüsing/Bayreuther AEntG § 7 AEntG Rn. 24; Ulber Arbeitnehmerentsendegesetz § 7 Rn. 52; zum Gebot der „zeitnahen“ Aufhebung im Falle der Beendigung des einschlägigen Tarifvertrages etwa Thüsing/Bayreuther aaO). Die Rechtsnormen der 2. VO gelten bis zu ihrer förmlichen Aufhebung durch den Verordnungsgeber oder - wie vorliegend - im Falle einer befristeten Verordnung bis zu deren Ablauf weiter. Davon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks. 14/45 S. 26). Endet die Verordnung, sind auch tarifliche Mindestentgelte nicht mehr staatliches Recht und können nicht mehr auf die tarifungebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angewendet werden.
16 Weder § 1 Abs. 3a AEntG aF als Ermächtigungsgrundlage noch die 2. VO enthalten eine Regelung über eine weitere Anwendung oder eine „Nachwirkung“ der Rechtsnormen des Tarifvertrages, die im Verordnungswege auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstreckt wurde. Es fehlt auch - anders als etwa in § 8 Abs. 2 Satz 1 MiArbG für Mindestarbeitsentgelte - eine gesetzliche Vorschrift über die entsprechende Anwendbarkeit von Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes.
17
18 Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch beim Außerkrafttreten einer Rechtsverordnung ein Bedürfnis besteht, die Rechtsnormen entsprechend der in § 4 Abs. 5 TVG vorgesehenen Möglichkeit weiter anzuwenden (vgl. zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen BAG 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - AP TVG § 3 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 14; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gründe, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 38 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 32), steht einer entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 5 TVG - unabhängig von der Frage nach der zusätzlich erforderlichen Regelungslücke - entgegen, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3a AEntG aF ebenso wie im jetzigen § 7 AEntG ein von der Allgemeinverbindlicherklärung des § 5 TVG abweichendes Regelungsinstrument zur Erstreckung von Rechtsnormen auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt hat (s. nur Thüsing/Bayreuther § 7 AEntG Rn. 2).
Eine Allgemeinverbindlicherklärung, bei der es sich um einen Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung handelt (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BverfGE 44, 322; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - u. - 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7; BAG 21. November 2007 - 10 AZR 782/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 297 = EzA AEntG § 1 Nr. 11), erstreckt nach § 5 Abs. 4 TVG die Tarifgebundenheit (BAG 27. November 1991 - 4 AZR 211/91 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 69, 119; 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gründe, AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 38 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 32). Demgegenüber werden durch eine Verordnung iSd. § 1 Abs. 3a AEntG aF die Rechtsnormen eines Tarifvertrages zu unmittelbar staatlich geltendem Recht (s. nur OVG Berlin-Brandenburg 18. Dezember 2008 - OVG 1 B 13.08 - Rn. 45, ZTR 2009, 207 sowie die Nachw. oben unter II 1 b, aa) und sind deshalb anzuwenden.
19 Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 TVG, die als Rechtsfolge die Weitergeltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages anordnet, kann nicht dazu herangezogen werden, außer Kraft getretenes staatliches Recht außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens in der Sache wieder „in Geltung“ zu setzen. Dies obliegt allein dem Verordnungsgeber (ebenso Sittard Voraussetzungen und Wirkungen der Tarifnormerstreckung nach § 5 TVG und dem AEntG 2008 S. 399 f.).
20 2. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf die Rechtsnormen des TV Mindestlohn Abbruch 2007 stützen.
21
23 3. Der Kläger kann den Differenzlohnanspruch auch nicht auf Grundlage des TV Mindestlohn Bau 2005 vom 29. Juli 2005 beanspruchen.
24
25
28
30 Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, die Beklagte führe „Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten“ iSd. Abschnitt 5 Nr. 29 BRTV-Bau aus, was wiederum für den betrieblichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn Bau 2005 maßgebend sei, ist dies nicht ausreichend. Dass die Leistungen der Beklagten, wie es von § 2 Abs. 4 der 5. VO weiter verlangt wird, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbstständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
31
32
33
34
35 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Bepler Creutzfeldt Treber Hardebusch Dierßen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034375&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public