AVG dient dazu, Ansprüche und Anwartschaften
Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe
mitzuteilen. § 9 Abs. 1 BetrAVG begründet einen Auskunftsanspruch der Versorgungsberechtigten. Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
stehende Vereinbarung: 1) Die Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung vom
dem sogenannten ‚Bausteinprinzip’ berechnet. … Geschäftsleitung und Betriebsrat sind einig, daß die Berechnungsunterlagen für die erworbenen Ansprüche bis 31.12.1984 und die Fortschreibung der jährlichen Steigerung Bestandteil der Personalakte sind. 3) Voraussetzung für den Rentenanspruch ist wie bisher eine 25jährige Wartezeit. … 5) … Die aufgrund vorstehender Übereinkunft neu erstellten Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung sind Bestandteile dieser Vereinbarung.“ 4 In den unter Nr. 5) der Betriebsvereinbarung in Bezug genommenen „Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Firma B GMBH & CO. KG“ vom 31. Dezember 1984 (im Folgenden: Versorgungsrichtlinien) heißt es: „§ 1 - Voraussetzungen und Leistungsarten
Zurücklegung einer Wartezeit von 25 Jahren eine zusätzliche Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung. Die Wartezeit beginnt mit dem Diensteintritt. Dienstjahre
Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Es werden nur vollendete Dienstjahre gerechnet.
Vollendung des 65. Lebensjahres auf Lebenszeit. … b) Invalidenrente, zahlbar beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma
Eintritt vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 23
weis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen. c) Witwenrente, zahlbar vom Ableben des Betriebsangehörigen während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses oder beim Ableben des Betriebsrentners an die überlebende Witwe auf deren Lebensdauer bzw. bis zur Wiederverheiratung. … § 2 - Leistungshöhe …
hinein. … § 9 - Inkrafttreten Diese Pensionsordnung tritt ab
den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 29.10.2003 erfüllt. …“ 8 Aufgrund des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung R vom
dem der Beklagte mit Schreiben vom
den Versorgungsrichtlinien der B vom
der Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Fa. B ab Juni 2005 zustehenden Invalidenrente zu erteilen;
dem Rentenbescheid die volle Erwerbsminderung vorgelegen. Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Das in § 1
den Versorgungsrichtlinien der B zustehenden Invalidenrente „zum Stand
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente
den Versorgungsrichtlinien der B und deshalb
AVG Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Auskunft über deren Höhe erteilt. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte
AVG einstandspflichtig ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als dieses die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente auf den „Stand 1. August 2007“ beschränkt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 15 A. Die Revision des Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Landesarbeitsgericht über die zweite Stufe der Stufenklage entschieden und den Beklagten auch zur Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Betriebsrente ab August 2007 verurteilt hat. 16 I. Bei einer Stufenklage wird der Zahlungsanspruch zwar mit der Auskunftsklage rechtshängig. Über die verschiedenen Stufen ist jedoch getrennt und
einander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu entscheiden ist (vgl. BGH
eine Invalidenrente zusteht. Es hätte deshalb zunächst nur über den Auskunftsantrag entscheiden dürfen. 17 II. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit das Landesarbeitsgericht über den Zahlungsantrag entschieden hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in seiner Revisionsbegründung den Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts nicht gerügt hat. Das angefochtene Urteil weist einen inhaltlichen Mangel auf, der von Amts wegen zu beachten ist. 18 Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Stufenklage auf der zweiten Stufe einen unbezifferten Zahlungsantrag gestellt. Diesem hat das Landesarbeitsgericht - mit der Einschränkung, dass Zahlung erst ab August 2007 verlangt werden kann - stattgegeben. Damit fehlt es der angefochtenen Entscheidung insoweit bereits an der notwendigen Bestimmtheit mit der Folge, dass nicht nur der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung ungewiss bliebe, sondern das Urteil zudem insoweit nicht vollstreckbar wäre. Ein solcher Mangel ist auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten (vgl. BAG 21. März 1978 - 1 AZR 11/76 - zu I der Gründe, BAGE 30, 189; BGH 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64 - zu III 2 der Gründe, BGHZ 45, 287; 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - zu II 1 der Gründe, WM 1988, 1500; 18. September 1992 - V ZR 86/91 - zu II der Gründe, NJW 1993, 324). 19 B. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen Erfolg. Die Klägerin hat
AVG iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente
den Versorgungsrichtlinien der B und einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Auskunft über deren Höhe gibt. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann jedoch noch nicht beurteilt werden, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte einstandspflichtig ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts insoweit, als dieses die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente auf den „Stand 1. August 2007“ beschränkt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 20 I. Die Stufenklage ist zulässig. 21 1. Der Auskunftsantrag hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist
der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Klarstellung dahingehend, dass sich die Auskunft auf die ab Juni 2005 zu beanspruchende Invalidenrente beziehen soll, auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 22 2. Für den Zahlungsantrag weicht § 254 ZPO insoweit von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ab, als es im Rahmen der Stufenklage zulässig ist, den eingeklagten Betrag erst
„Rechnungslegung“ zu bestimmen. Als Rechnungslegung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Auskunftserteilung, die zur Erhebung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich ist (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 11, AP BetrAVG § 2 Nr. 61 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 6). 23 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Klägerin begehrte Auskunft ist zur Bezifferung ihres Zahlungsantrags erforderlich. Obgleich der Klägerin die Regelungen der Versorgungsrichtlinien der B bekannt sind, ist sie nicht verpflichtet, ihren Anspruch selbst zu errechnen und im Wege einer bezifferten Leistungsklage zu verfolgen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach teilt der Träger der Insolvenzsicherung dem Berechtigten die ihm
AVG zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Die Mitteilungspflicht dient dazu, dass Ansprüche und Anwartschaften
Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festgestellt werden. Dies liegt vor allem im Interesse der Berechtigten, deren Bindung an den Betrieb entweder bereits unterbrochen ist oder infolge der Insolvenz abgebrochen wird. Dabei wird der Zweck der Mitteilungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe
mitgeteilt werden (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 9 Rn. 5 und 6). Angaben über die Höhe sind insbesondere deshalb erforderlich, weil
AVG die Höhe der Anwartschaften und Ansprüche, für die der Beklagte einzustehen hat, von der in der Versorgungszusage vorgesehenen Höhe erheblich abweichen kann. Vor diesem Hintergrund kann vom Versorgungsgläubiger nicht verlangt werden, seine Versorgungsansprüche gegenüber dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung selbst zu errechnen und diesen unmittelbar im Wege der bezifferten Leistungsklage in Anspruch zu nehmen. 24 II. Die auf § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gestützte Auskunftsklage ist begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten Insolvenzsicherung
Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangen. Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat allerdings nicht darüber entscheiden, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte einstandspflichtig ist. Das Landesarbeitsgericht hat noch nicht festgestellt, ob die Klägerin die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gewahrt hat. Davon hängt der Beginn der Zahlungspflicht des Beklagten ab. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 25 1. Die Klägerin kann vom Beklagten Insolvenzsicherung
Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG verlangen. Sie hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N GmbH die Rechte einer Versorgungsempfängerin erlangt, da sie gegenüber der N GmbH einen Anspruch auf Invalidenrente erworben hat. Für diesen Anspruch hat der Beklagte einzustehen. 26 a)
AVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Dabei ist Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1 BetrAVG nicht nur ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber bereits Versorgungsleistungen erhalten hat, sondern jeder Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Betriebsrente erfüllt. Dieser Arbeitnehmer hat die vom Arbeitgeber erwartete Leistung für die zugesagte Betriebsrente bereits erbracht (vgl. BAG 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - zu I 2 der Gründe, BAGE 91, 1; 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 25, BAGE 128, 1). 27 Diesem Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG steht der Wortlaut nicht entgegen. Zwar werden
dieser Bestimmung nur „Versorgungsempfänger“ geschützt. Gesetzessystematik und Gesetzeszweck verlangen aber eine über den reinen Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung. Wenn die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen des Betriebsrentenanspruchs erfüllt sind und die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist, richtet sich der Insolvenzschutz
AVG. Auf die tatsächliche Zahlung einer Versorgungsleistung kommt es nicht an (vgl. BAG
29 aa) Die Klägerin war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N GmbH dauernd erwerbsunfähig iSd. § 1
F bewilligt und in dem Bescheid zugleich festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab dem
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters objektiv wie Gesetze auszulegen. Es kommt in erster Linie auf Wortlaut und Systematik sowie auf den daraus erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, wenn er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. BAG 15. Februar 2005 - 3 AZR 237/04 - zu I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 194 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 131; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13). 31
diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der Versorgungsrichtlinien ergibt, dass die volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SGB VI nF die Voraussetzungen der dauernden Erwerbsunfähigkeit iSv. § 1
weis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ durch „den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung“ die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Da § 1
Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 1. Januar 2001 kann der Arbeitnehmer durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr
weisen; gem. § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten.
F erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten
Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl
Dezember 1991 geltenden Fassung als auch
F) ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch an dem Rentenartfaktor, der sich
F bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SGB VI nF nichts geändert. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor
F setzt die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass die Erwerbsminderung „auf nicht absehbare Zeit“ besteht. Sie muss daher „dauernd“ iSv. § 1
Sd. Versorgungsrichtlinien ist die Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner Beendigung. Das gilt auch für die Invalidenrente. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht
Eintritt vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“. Allein der Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit genügt daher nicht für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 38
Eintritt vorzeitiger dauernder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist. Das lässt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich auf eine Fälligkeitsregelung schließen. Dies ergibt ein Vergleich mit den Regelungen zur Altersrente und zur Witwenrente. Die Altersrente ist
Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Witwenrente ist
Ausscheiden
Vollendung des 65. Lebensjahres bzw.
dem Ableben des Betriebsangehörigen oder Betriebsrentners beansprucht werden kann. Angesichts dieser Systematik kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 1
Eintritt der vollen Erwerbsminderung am
AVG in der am 28. November 2005 geltenden Fassung zwar auch auf Versorgungsleistungen, die sechs Monate vor Eintritt des Insolvenzfalls entstanden sind. Damit hätte die Klägerin - wie sie geltend macht - dem Grunde
Anspruch auf Invaliditätsleistungen gegenüber dem Beklagten bereits ab Juni 2005. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Klägerin die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gewahrt hat. Dies ist vom Landesarbeitsgericht
zuholen. Die Parteien haben sich mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen. 41 a)
AVG hat der Träger der Insolvenzsicherung den Versorgungsberechtigten die ihnen
AVG zustehenden Ansprüche schriftlich mitzuteilen. Wenn diese Mitteilung unterbleibt, muss der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche spätestens ein Jahr
dem Sicherungsfall beim Träger der Insolvenzsicherung anmelden. Erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, dass der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war. 42 b) Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 BetrAVG ist am 28. November 2005 eingetreten. An diesem Tag wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N GmbH eröffnet. Die Anmeldefrist endete daher
1, § 188 Abs. 2 BGB spätestens am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.