KARE600034542 BAG 4. Senat 20110420 4 AZR 453/09 Urteil § 15 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 9. September 2008, Az: 1 Ca 251/08, Urteilvorgehend L
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr. 8). 31
(2)Die operative Intensivstation der Klinik der Beklagten erfüllt die tariflichen Anforderungen an einen Funktionsbereich. Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen weist im Fachgebiet Anästhesiologie das Spezialgebiet „Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin“ auf. Wie das Landesarbeitsgericht weiterhin ausgeführt hat, ist auch die erforderliche Selbständigkeit der operativen Intensivstation gegeben. Neben der organisatorischen und räumlichen Verselbständigung ist auch eine feste Zuordnung von medizinischem Personal festzustellen. Dass die Ärzte in der Weiterbildung hier jeweils nur für ein halbes Jahr tätig sind, ändert hieran nichts. Entscheidend ist, dass eine bestimmte Anzahl von Ärzten der Station ständig zugewiesen ist. Auch die Beklagte selbst geht von einem Funktionsbereich aus. 32 bb) Für diesen Funktionsbereich ist dem Kläger die medizinische Verantwortung von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden. 33
(1)Aus der Struktur der Regelung in § 16 TV-Ärzte/VKA folgt, dass die den Oberärzten im Tarifsinne obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärzten, die in § 16 TV-Ärzte/VKA innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärzte der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - ZTR 2010, 294). 34
(2)Danach trägt der Kläger im Rahmen der von ihm vertraglich auszuübenden Tätigkeit als Leiter des Bereichs der operativen Intensivstation die medizinische Verantwortung im Tarifsinne. 35 (
- a)Er ist insoweit weisungsbefugt gegenüber allen Mitarbeitern der Intensivstation, auch gegenüber den dort tätigen Fachärzten. Er ist verantwortlich für alle kurzfristig zu treffenden Entscheidungen im Intensivbereich, zB bei plötzlichem Blutverlust oder postoperativen Problemen von Ärzten aus anderen Fachbereichen. Ihm obliegt auch die Entscheidung, in welcher Reihenfolge operative Eingriffe durchgeführt werden und ob ein Patient von der Intensivstation auf eine andere Krankenstation oder in eine Spezialklinik zur Weiterbehandlung verlegt werden muss. Dieser Sachvortrag des Klägers ist von der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt worden. 36 (
- b)An der Erfüllung der tariflichen Anforderung einer ungeteilten einheitlichen medizinischen Verantwortung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger diese im Bereich operative Intensivstation jeweils nur zwei Jahre ausübt. Jedenfalls während dieser Zeit ist er alleinverantwortlich für den Bereich. Das Rotationssystem ähnelt insofern der vom Senat bereits in der Entscheidung vom 9. Dezember 2009 (- 4 AZR 495/08 - Rn. 52,
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.
8) angesprochenen Konstellation des „Job-Sharing“, in der es auch nicht um die zeitgleiche, parallele Ausübung derselben Art von Verantwortung geht, sondern um eine alternierende, sich in den Zeiträumen jeweils gerade nicht überschneidende Verantwortung. 37 (
- c)Die Leitung der operativen Intensivstation in den jeweiligen Zeiträumen entspricht der vom Kläger vertraglich auszuübenden Tätigkeit und ist ihm von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden (dazu oben II 2 b). 38
- b)Die Frage, ob auch die vom Kläger auszuübende Tätigkeit der Leitung des Zentral-OP die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erfüllt, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weder zum Vorliegen eines Teilbereichs noch zur Übertragung der medizinischen Verantwortung abschließend zu beantworten. 39
- aa)Es ist nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zumindest nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Bereich Zentral-OP um einen Teilbereich im tariflichen Sinne handelt. 40
(1)Die Auslegung des Begriffs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs, dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt. Die Anforderung einer gewissen organisatorischen Verselbständigung wird in der Regel einerseits durch eine zumindest auf einen nicht unerheblichen Zeitraum, zumeist jedoch auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Ausstattung mit eigenem nichtärztlichen und ärztlichen Personal erfüllt. Die bloße Aufgabenerfüllung mit wechselndem Personal genügt für die erforderliche Abgrenzung nicht. Andererseits müssen der Einheit regelmäßig auch eigene Räume und sonstige Sachmittel zugewiesen worden sein. Diese orientieren sich an dem der organisatorischen Einheit innerhalb der Klinik oder der Abteilung übertragenen Zweck. Erforderlich ist, dass die Einheit in diesem Sinne tatsächlich organisatorisch verselbständigt ist; es genügt nicht, dass aufgrund der Aufgabenstellung hierzu die Möglichkeit bestünde. Zugewiesen sein muss eine eigenständige Verantwortungsstruktur. Nicht zwingend ist dagegen, dass es sich um eine organisatorische Ebene unmittelbar unterhalb derjenigen der Klinik oder Abteilung handeln muss. Es ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass ein Teilbereich im tariflichen Sinne über eine bestimmte Mindestgröße verfügen muss und nicht auf der untersten organisatorischen Hierarchieebene angesiedelt sein kann, was jedoch durch die Anforderung einer organisatorischen Selbständigkeit und die Anbindung an das Merkmal der „medizinischen Verantwortung“ in der Regel auch ausgeschlossen sein dürfte (vgl. ausführlich BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 568/08 - Rn. 29 ff.,
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr. 9). 41
(2)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der Bereich Zentral-OP kein Teilbereich im tariflichen Sinne ist, weil sich bei diesem Arbeitsbereich des Klägers eine selbständig abgrenzbare organisatorische Einheit nicht feststellen lasse. 42
(3)Diese Auffassung verkennt die besondere Stellung der Anästhesiologie. 43 (a) Hierzu hat der Senat im Urteil vom 9. Dezember 2009 (- 4 AZR 568/08 - Rn. 35 ff.,
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.
9) dargelegt, dass im Regelfall eine Klinik, die mehrere Teilbereiche aufweist, ein oder mehrere Gebäude besetzt, innerhalb derer den jeweiligen Teilbereichen eigenständige Räume zugewiesen sind, in denen ihren jeweiligen medizinischen Zwecken nachgegangen wird. Hiervon kann bei einer Klinik für Anästhesiologie jedoch aus medizinischen Gründen nicht zwingend und in jedem Fall ausgegangen werden. Die Anästhesiologie kooperiert jedenfalls im Bereich der operativen Medizin vielfach mit anderen medizinischen Fachgebieten; sie ist eine unverzichtbare „Zusammenhangs-Disziplin“ zu den jeweils den konkreten Krankheiten oder Funktionsstörungen zugeordneten medizinischen Gebieten, beispielsweise HNO, Augenheilkunde, Orthopädie, Internistischer Bereich. Wegen der großen Bedeutung der und den komplexen Anforderungen an die Anästhesie hat sie sich als eigenständige medizinische Fachrichtung entwickelt. Ohne ihre Beteiligung finden praktisch keine Operationen mehr statt. Wegen der in der Regel notwendigen Verbindung zu einem anderen Fachgebiet wird die Anästhesie in den jeweiligen Spezialkliniken tätig. Ihr ist eine Querschnittsfunktion zugewiesen, die für die anderen Fachgebiete abrufbar ist. 44 Schon wegen des Umfangs dieser notwendigen Tätigkeiten, aber auch wegen ihrer qualitativen Anforderungen und ihrer Einbindung in die Ausbildung sowie Wissenschaft und Lehre, ist die Anästhesiologie oft, wie auch im Krankenhaus der Beklagten, als eigene Klinik organisiert. Sie besteht, was die Anästhesie angeht, aus den jeweiligen Einheiten, die den Operationsbereichen der anderen Fachgebiete zugeordnet sind. Für die Erfüllung der tariflichen Anforderung einer organisatorischen Selbständigkeit muss es deshalb bei einer Klinik für Anästhesiologie genügen, wenn die Funktionen der den anderen Fachgebieten zugeordneten Teilbereiche der Anästhesiologie in den jeweiligen Operationsbereichen der Fachgebiete einen festen Platz haben. Der spezifische Zweck gerade dieser jeweiligen Teilbereiche erschließt sich aus den dort organisierten und der Klinik für Anästhesiologie zuzurechnenden medizinischen Dienstleistungen. 45 (
- b)Danach kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Bereich Zentral-OP nicht um einen selbständigen Teilbereich handelt. Da in diesem Fachgebiet eine räumliche Verselbständigung aus medizinischen Gründen in der Regel nicht möglich ist, muss sich die tariflich vorgesehene Verselbständigung der entsprechenden Einheit an anderen Kriterien messen lassen. Dies ist als Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des selbständigen Teilbereichs im Einzelfall eine Aufgabe, die zunächst den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist. Dass die zehn Räume, die dem Bereich Zentral-OP zugeordnet sind, über mehrere Stockwerke verteilt sind, kann anders als das Landesarbeitsgericht meint, nicht für sich genommen zu einer Ablehnung der Anerkennung des Bereichs als selbständiger Teilbereich im tariflichen Sinne führen. Wegen der Ungeeignetheit des Kriteriums der räumlichen Abgegrenztheit müssen in Teilbereichen der Anästhesiologie andere Anforderungen formuliert werden, anhand derer die tariflich geforderte Selbständigkeit der Einheit festgestellt werden kann. Diese sind dabei ausschließlich auf die Klinik für Anästhesiologie und nicht etwa auf die von ihr „bedienten“ Fachgebiete (Chirurgie, Inneres usw.) zu beziehen. So mag eine feste personelle Besetzung des Bereichs Zentral-OP ebenso für eine ausreichende Verselbständigung sprechen wie die von der Beklagten gewählte Verantwortungsstruktur, die die Leitung eines solchen Bereichs in die Hand eines Arztes legt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Klinik für Anästhesie - auch soweit sie in den Räumen anderer operativer Fachabteilungen tätig ist - für den Bereich der Anästhesie medizinisch allein verantwortlich. In diesem Rahmen kommt dem Leiter des Bereichs Zentral-OP nach dem Klägervortrag die Aufgabe zu, als Vertreter der leitenden Ärzte zu fungieren, den Ärzten in der Weiterbildung Standards und Verfahrensweisen in der Anästhesiologie zu vermitteln und den Fachärzten in schwierigsten Fällen Ratschläge zu geben oder die erforderlichen Maßnahmen selbst durchzuführen, wobei er gegenüber den anderen Ärzten weisungsbefugt ist. 46
- bb)Ob dem Kläger für diesen Bereich im Rahmen seiner dort ausgeübten Tätigkeit die medizinische Verantwortung übertragen worden ist, kann auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. Es mangelt - wie dargelegt - bereits an hinreichenden Feststellungen über die organisatorische und personelle Struktur in diesem Bereich. Fest steht allein, dass der Kläger hier in den jeweiligen Zeiträumen als Leiter des Bereichs tätig war und ist. Für die Bestimmung der Eignung dieses Bereichs als selbständiger Teilbereich im Tarifsinne ist - wie dargelegt - die präzise Benennung der medizinischen Aufgaben, die in ihm ausgeübt werden, und der arbeitsvertraglich abgesicherten, organisatorisch festgelegten und ausgeübten Führungs- und Weisungsstruktur erforderlich. Diese wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben. 47
- c)Das Landesarbeitsgericht wird ferner zu beachten haben, dass auch eine evtl. unterschiedliche tarifliche Wertigkeit der beiden alternierenden (Haupt-)Tätigkeiten des Klägers nicht zwingend zu einer Klageabweisung führen muss. 48
- aa)So wird sich das Landesarbeitsgericht in diesem Fall mit der weiteren Tätigkeit des Klägers als Gerätebeauftragter nach dem Medizinproduktgesetz und Transfusionsbeauftragter zu befassen haben. Die Parteien sollten Gelegenheit erhalten, zum arbeitszeitlichen Anteil und zur tariflichen Wertigkeit dieser Tätigkeit, ggf. auch zu ihrer Zuordnung als Zusammenhangstätigkeit vorzutragen. 49
- bb)Soweit auch dann noch die Tätigkeit des Klägers als Leiter der operativen Intensivstation mit der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmales eines Oberarztes nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA nicht zu einer entsprechenden Eingruppierung führen sollte, wird das Landesarbeitsgericht in Erwägung ziehen müssen, wie der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass dies für jeweils einen Zeitraum von zwei Jahren die zeitanteilig nahezu ausschließliche Tätigkeit des Klägers ist. Die Regelung von § 17 TV-Ärzte/VKA für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist danach zwar nicht unmittelbar anzuwenden, weil die Arbeit als Leiter der operativen Intensivstation ihm innerhalb des jeweiligen Turnus auf Dauer übertragen worden ist. Andererseits kann die Wertung der Tarifvertragsparteien, die sich in § 17 TV-Ärzte/VKA äußert, nicht unbeachtet bleiben. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich zwar von der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Deren Ausübung infolge der einvernehmlichen vertraglichen Zuweisung aber entspricht der Ausgangslage zu § 17 TV-Ärzte/VKA. Die Dauer von - jeweils - zwei Jahren übersteigt in sehr deutlicher Weise den insoweit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hinnehmbaren Zeitraum von einem Monat. Ob und wie dieser Wertung im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden kann oder muss, bleibt zunächst dem hierzu ergangenen Vortrag der Parteien und der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vorbehalten. 50
- cc)Sollte eine entsprechende Erwägung des Landesarbeitsgerichts nicht vom derzeitigen Wortlaut des Klägerantrages auf Feststellung der Vergütungspflicht nach einer bestimmten Entgeltgruppe erfasst sein, gibt das erkennbare Interesse des Klägers Anlass, eine entsprechende Umformulierung, ggf. in Form eines Hilfsantrages, anzuregen. Bepler Treber Creutzfeldt Hardebusch Dierßen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034542&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public