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BAG 10 AZR 92/10

KARE600034602 BAG 10. Senat 20110615 10 AZR 92/10 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Stuttgart, 11. Februar 2009, Az: 22 Ca 9163/03, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 17. Juli 2009, A

§ 1Tarifverträge: Luftfahrt Nr.

32). Die Tarifnorm enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die sozialrechtlichen Folgen der Zahlung von Übergangsgeld (vgl. BAG

  1. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 33, aaO). Sie kann nicht so verstanden werden, dass die Beklagte hierdurch zur Leistung der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an die Arbeitnehmer verpflichtet oder das Übergangsgeld einer Beitragspflicht zur Rentenversicherung unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterworfen werden sollte. Dies gilt schon deshalb, weil die Tarifvertragsparteien über die Sozialversicherungspflicht einer Leistung nicht disponieren können. Die Sozialversicherungspflicht bestimmt sich ausschließlich nach den anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (BAG
  2. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 33, aaO). Hiervon sind die Tarifvertragsparteien bei Schaffung der Tarifnormen offensichtlich auch ausgegangen, wie bereits die Formulierung „unterliegt“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen deutlich macht. 20
  3. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Ü-VersTV-Lotsen. Eine solche ergänzende Auslegung scheitert bereits daran, dass keine Regelungslücke vorliegt, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte. Zudem wäre - selbst bei einer unterstellten Tariflücke - diese nicht zwingend in dem von den Klägern vertretenen Sinne zu schließen. 21 a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine unbewusste tarifliche Regelungslücke nicht gegeben. Mit § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen wollten die Tarifvertragsparteien keine Verpflichtung begründen oder eine Zusage erteilen und das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterwerfen. Vielmehr haben sie, wie im Übrigen § 6 Abs. 2 Satz 2 Ü-VersTV-Lotsen zeigt, lediglich die vorgefundene sozialversicherungsrechtliche Situation deklaratorisch wiedergeben wollen. Die Tarifregelungen setzen die gesetzliche Beitragspflicht voraus, begründen sie hingegen nicht. Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine Zusage in dem von den Klägern angenommenen Sinne anzunehmen, müsste in der Tarifnorm seinen klaren Niederschlag gefunden haben (vgl. BAG
  4. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 35,

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32), was jedoch gerade nicht der Fall ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Verzicht der ursprünglich im Entwurf vorgesehenen Regelung des § 4 Ü-VersTV-Lotsen schließen. Aus der Streichung kann nicht auf den eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, den Übergangsversorgten den fiktiven Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung als Anteil der Übergangsversorgung ohne Wenn und Aber zu verschaffen (siehe auch BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 36, aaO). 22

  1. b)Selbst bei Vorliegen einer unbewussten Tariflücke hätte die Klage auch aus anderen Grünen keinen Erfolg. 23 (
  2. aa)Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien diese geschlossen hätten. Fehlen solche sicheren Orientierungshilfen, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden (vgl. Krause in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 197 ff.; Däubler TVG 2. Aufl. Einl. Rn. 522 ff.; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 1034 ff.). Eine Lückenschließung durch die Arbeitsgerichte ist in diesem Fall unzulässig. Sie würde in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingreifen. Eine Neuregelung oder Ergänzung bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten und überlassen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - Rn. 13, BAGE 124, 210; 8. November 2006 - 4 AZR 558/05 - Rn. 24, BAGE 120, 72; 23. September 1981 - 4 AZR 569/79 - BAGE 36, 218). Die Arbeitsgerichte können nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen schaffen oder eine schlechte Verhandlungsführung der Tarifvertragsparteien ausgleichen, indem sie „Vertragshilfe“ leisten (siehe BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 26,

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32). 24 (bb) Im Entscheidungsfall kommen durchaus verschiedene Lösungen in Betracht. Die Tarifvertragsparteien hätten sich sowohl für als auch gegen eine Zahlung der fiktiven Arbeitgeberanteile entscheiden oder andere differenzierte Lösungen entwickeln können, beispielsweise durch den Abschluss von unterschiedlichen Versorgungsergänzungsverträgen. Dies verdeutlicht im Übrigen auch die derzeit von den Tarifvertragsparteien diskutierte Neuregelung, die eine bestimmte Regelung der Übergangsversorgung ins Auge gefasst hat. Es würde deshalb einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Tarifvertragsparteien darstellen, wenn die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden könnten, welche Lösung ihnen sachgerecht und angemessen erschiene. 25 III. Andere Ansprüche haben die Kläger mit der Revision nicht mehr geltend gemacht. 26 IV. Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert W. Reinfelder Mestwerdt Kay Ohl Rudolph http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034602&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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