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BAG 7 ABR 5/10

KARE600034658 BAG 7. Senat 20110629 7 ABR 5/10 Beschluss § 5 Abs 3 S 2 Nr 1 BetrVG, § 5 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrVG, § 5 Abs 3 S 2 Nr 3 BetrVG, § 45 S 2 WiPrO vorgehend ArbG Berlin, 1. Februar 2008, Az: 5 B

§ 5Nr.

4). 20 bb) Die dem Prokuristen obliegenden unternehmerischen Führungsaufgaben dürfen sich - anders als bei leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG - nicht in der Wahrnehmung sog. Stabsfunktionen erschöpfen. In einer Stabsfunktion erfüllt der leitende Angestellte eine unternehmerisch bedeutsame Aufgabe dadurch, dass er planend und beratend tätig wird und kraft seines besonderen Sachverstands unternehmerische Entscheidungen auf eine Weise vorbereitet, die es der eigentlichen Unternehmensführung nicht mehr gestattet, an seinen Vorschlägen vorbeizugehen. Denn aufgrund weitreichender technischer, wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen ist der eigentliche Arbeitgeber kaum mehr in der Lage, sämtliche Unternehmerfunktionen selbst auszuüben. Es bedarf der gezielten Vorbereitung durch besonders qualifizierte Personen, die Sachverhalte strukturieren, Probleme analysieren und darauf aufbauend Vorschläge unterbreiten und damit die unternehmerische Entscheidung maßgeblich bestimmen. Auf diese Weise erlangen sie einen erheblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens. Das rechtfertigt, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG erfüllt sind, ihre Zuordnung zum Kreis der leitenden Angestellten. Der unternehmerische Einfluss von Angestellten in Stabsfunktionen ist auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt. Sie üben keine Aufgaben aus, die regelmäßig einem Prokuristen kraft gesetzlicher Vertretungsmacht (§ 49 HGB) vorbehalten sind. Ihren Entscheidungen kommt im Gegensatz zu denjenigen eines Angestellten in sog. „Linienfunktionen“ keine unmittelbare Außenwirkung zu. Für ihre Aufgaben hat die Prokura - ebenso wie bei Titularprokuristen - keine sachliche Bedeutung. Das schließt es aus, sie als leitende Angestellte iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG anzuerkennen. Angestellte in Stabsfunktionen sind daher den leitenden Angestellten nicht schon wegen ihrer Prokura nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG zugeordnet. Sie können allerdings - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sein (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 16 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 73 =

§ 5Nr.

4). 21 b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Arbeitnehmer entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG. Bei der Gesamtbewertung der für die Charakterisierung eines leitenden Angestellten maßgebenden Merkmale steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Beschwerdegerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die Bewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint (BAG 25. März 2009 - 7 ABR 2/08 - Rn. 18 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 73 =

§ 5Nr.

4). Dieser eingeschränkten Überprüfung hält der landesarbeitsgerichtliche Beschluss stand. 22

  1. aa)Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die den drei Berufsträgern nach den gesetzlichen Vorschriften im Außenverhältnis entsprechend § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 3 HGB eingeschränkte Gesamt- und Niederlassungsprokura das Tatbestandsmerkmal der Prokura iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG erfüllt (vgl. hierzu BAG 11. Januar 1995 - 7 ABR 33/94 - zu B I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 80). 23
  2. bb)Seine anschließende Würdigung, die drei Angestellten nähmen keine Aufgaben wahr, die den im funktionellen Tatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG umschriebenen unternehmerischen Leitungsfunktionen entsprechen, lässt rechtsbeschwerderechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Die Einräumung von Befugnissen, die den in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG beschriebenen Aufgaben in etwa gleichwertig sind, folgt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres aus dem eigenverantwortlichen und weisungsfreien „Außenauftritt“ der beteiligten Prokuristen. Die formale Position genügt nicht. Der Prokura als Vertretungsmacht gegenüber Dritten müssen unternehmerische Befugnisse von einigem Gewicht im (Innen-)Verhältnis zum Arbeitgeber entsprechen. Diese sind auf die Leitung des Unternehmens bezogen zu verstehen, beinhalten also eine unternehmerische Tätigkeit „anstelle“ des Unternehmers. Daher hat das Landesarbeitsgericht zu Recht die Leitungsstruktur bei der Arbeitgeberin sowie die Stellung der drei Arbeitnehmer als Senior Manager in der hierarchischen Gliederung unter den Direktoren/Partnern, den Leitern der Lines of Service und dem erweiterten Führungskreis sowie dem Vorstand als Aspekte angesehen, die gegen den Leitenden-Angestellten-Status sprechen. Unternehmerische Schlüsselpositionen hängen im Einzelfall von der Größe und Struktur sowie der Organisation des betroffenen Unternehmens und dabei namentlich davon ab, ob es zentral oder dezentral geführt wird. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zugewiesenen unternehmerischen Befugnisse in ihrer Bedeutung umso geringer sind, je mehr Hierarchieebenen über der Zuweisungsebene liegen. 24
  3. cc)Auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, bei den drei beteiligten Prokuristen bestehe aufgrund des Aufgabenkreises und der Struktur der Arbeitgeberin keine „Linienfunktion“ mit unmittelbarer Außenwirkung, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Bei Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist die verliehene Prokura im Kontext zu den unternehmerischen Führungsaufgaben zu sehen. Wegen dieser muss dem Arbeitnehmer die Prokura verliehen sein. Die Arbeitnehmer V, E und H üben bei der Arbeitgeberin keine unternehmerische Leitungstätigkeit aus. Für ihre Aufgaben hat die Prokura keine wesentliche Bedeutung. Diese Aufgaben haben zwar Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit; eine relevante Teilnahme an der Unternehmensleitung ist damit aber nicht verbunden. Frau V, Herr E und Herr H sind als Steuerberater tätig und verantworten - kleineren Beratungsteams vorstehend - mandatsbezogene Tätigkeiten mit einem bestimmten Umsatzvolumen. Ihre Mentorenaufgaben oder auch die praktikanten- und investorenbezogenen Verantwortlichkeiten sind keine typischerweise einem Prokuristen vorbehaltene Aufgaben. Auch haben Frau V, Herr E und Herr H keine gewichtigen und bedeutsamen unternehmensstrategischen Kompetenzen, etwa bei Fragen über die Art und Weise der Mandantenakquise oder bei grundsätzlichen Entscheidungen über Mindest- bzw. Höchsthonorare. 25 3. Frau V, Herr E und Herr H sind keine leitenden Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Sie können unternehmerische (Teil-)Entscheidungen, die für den Bestand und die Entwicklung der Arbeitgeberin von Bedeutung sind, nicht maßgeblich beeinflussen. 26
  4. a)Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach seinem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen oder Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. 27
  5. aa)Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. Vorgegebene Rahmenbedingungen - etwa Richtlinien - sprechen nicht zwingend gegen die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse. Entscheidend ist, welche Kompetenzen und Einflussmöglichkeiten dem Angestellten innerhalb der zu beachtenden Rahmenbedingungen eingeräumt sind (BAG 22. Februar 1994 - 7 ABR 32/93 - zu B III 3 b bb der Gründe). Der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Je niedriger die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht wurden. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Der notwendige Einfluss fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der reinen arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen. Erforderlich ist schließlich auch, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, dh. sie schwerpunktmäßig bestimmt (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 13 mwN,

§ 5Nr. 5). 28 bb) Ob ein als Arbeitnehmer angestellter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater leitender Angestellter i

Sv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist, hängt danach von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die formale Stellung als Berufsträger genügt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Angestellte Steuerberater und/oder Rechtsanwälte sind nicht bereits deshalb leitende Angestellte, weil sie nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 57 Abs. 1 StBerG und [für den zeichnungsberechtigten Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft] § 60 Abs. 1 Nr. 2 StBerG; §§ 1, 3, 43a BRAO) ihren Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. Die Eigenverantwortlichkeit bezieht sich auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Das gesetzliche Unabhängigkeitspostulat betrifft nicht ohne Weiteres eine unternehmerische Aufgabenstellung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Ein angestellter Rechtsanwalt und/oder Steuerberater einer Prüfungs- und Beratungsgesellschaft ist daher nicht schon deshalb leitend, weil er in seiner Mandatsbearbeitung und Prüfungstätigkeit eigenverantwortlich handelt (ebenso Henssler FS Hromadka S. 131, 155; vgl. aber auch [betreffend Wirtschaftsprüfer als angestellte Prüfungsleiter und/oder Berichtskritiker von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften] BAG 28. Januar 1975 - 1 ABR 52/73 - BAGE 27, 13). Maßgeblich ist vielmehr, ob er der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet. Ausdruck einer solchen Stellung können zB die selbstständige Verwaltung eines nicht unerheblichen Budgets oder die zwingende Mitsprache bei strategischen Entscheidungen sein. 29

  1. cc)§ 45 Satz 2 WPO ist auf angestellte Rechtsanwälte und/oder Steuerberater nicht entsprechend anzuwenden. Ungeachtet der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 15/10 -) fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die im Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) eingefügte Vorschrift des § 45 Satz 2 WPO - trotz des im Schrifttum reklamierten „Harmonisierungsgebots“ für die Berufsrechte der wirtschaftsnahen Beratungsberufe (vgl. Henssler FS Hromadka S. 131, 154) - nicht auf andere Berufsträger übertragen. Die BRAO und das StBerG sind mit Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) umfangreich und zuletzt mit Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden, ohne dass eine § 45 Satz 2 WPO entsprechende Fiktionsanordnung für angestellte Rechtsanwälte bzw. Steuerberater normiert worden wäre. 30
  2. dd)Bei der Gesamtbewertung der für die Charakterisierung eines leitenden Angestellten maßgebenden Merkmale steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Beschwerdegerichts ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die Bewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 19 mwN,

§ 5Nr.

5). 31

  1. b)Hiernach kommt die angefochtene Entscheidung mit rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten der Angestellten V, E und H nicht als für die Entwicklung und den Bestand des Unternehmens oder des Betriebs von Bedeutung iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG anzusehen sind. 32
  2. aa)Das Landesarbeitsgericht hat für jeden der drei Angestellten geprüft, ob ihm Entscheidungen übertragen sind, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens der Arbeitgeberin von Bedeutung sind, und dies unter Würdigung der Gesamtumstände verneint. Die von ihm dabei angestellten Erwägungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 33
  3. bb)Maßgeblich ist nicht allein, ob und „wie“ frei die Arbeitnehmer über den Abschluss neuer Verträge entscheiden können, sondern, ob sich hierin eine auf den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebs bezogene Bedeutsamkeit der Aufgaben äußert. Entscheidungen über die Mandatsdurchführung kommt ein für das Unternehmen oder den Betrieb relevantes Gewicht umso eher zu, je höher der hiermit verbundene Anteil am Gesamtumsatz ist. Dass das Umsatzvolumen der drei Beschäftigten in absoluten Zahlen zwar hoch, im Verhältnis zum Gesamtgeschäftsvolumen hingegen nicht signifikant ist, stellt die Arbeitgeberin nicht in Abrede. Daher ist nicht entscheidend, ob sich die Eigenverantwortlichkeit bei der Ausarbeitung der Mandantenverträge im Hinblick auf die Einbeziehung des Partners und die Abstimmung mit diesem bei größeren Verträgen relativiert. Bei den Befugnissen zur Mandantenakquise, zum Führen von Vertrags- und Honorarverhandlungen sowie zur eigenständigen Angebotserstellung fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass sie für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder Betriebs von Bedeutung sind. 34
  4. cc)Im Übrigen kommt es nicht ausschlaggebend auf die Verantwortlichkeiten bei den Vertragsverhandlungen und -abschlüssen an. Diese Aufgaben sind bei Beratungsgesellschaften wie der Arbeitgeberin unternehmens- und nicht unternehmerkennzeichnend. Für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebs im Sinne einer unternehmerischen Leitungsaufgabe sind nicht die Mandantenakquise „an sich“ charakteristisch, sondern vielmehr die Entscheidungen über deren konzeptionelle Ausrichtung. Bei einem Dienstleistungsunternehmen wie der Arbeitgeberin trägt in der Regel jeder angestellte Rechtsanwalt und Steuerberater zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks bei. Allein dadurch ist seine Tätigkeit aber noch nicht im Sinn von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder Betriebs von Bedeutung. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht daher auch aus, dass der Abschluss von Verträgen durch die drei Angestellten allein nicht genüge, sondern die Unternehmensentwicklung im Sinn von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG Veränderungen - etwa in der Aufgabenstellung, in den angebotenen Dienstleistungen oder in der Erschließung neuer Märkte bzw. neuen Klientels - voraussetze. Anhaltspunkte für hierauf bezogene bedeutende Leitungsaufgaben der drei Mitarbeiter bestehen nicht. Es reicht nicht aus, wenn die Rechtsbeschwerde - bei Frau V - betont, die strategische Entwicklung der Fachbereiche und die Frage eines gemeinsamen Marktauftritts betreffe den Auftritt des Unternehmens nach außen, und ein mit solchen Aufgaben befasster Arbeitnehmer nehme auf die Unternehmensführung wesentlich Einfluss. Das Landesarbeitsgericht ist bei Frau V von einer Mitarbeit bei diesen Fragestellungen ausgegangen. Diese Feststellung und die zugrunde liegende Beweiswürdigung greift die Arbeitgeberin nicht an. Kennzeichnend für eine unternehmerische Leitungsaufgabe ist aber erst das Treffen von verbindlichen Entscheidungen. Weder die Arbeitgeberin noch Frau V (in der Beweisaufnahme) haben angegeben, dass die Mitarbeiterin strategische Entscheidungen trifft, also etwa einen gemeinsamen Marktauftritt beschließt und anordnet. Soweit - bei Herrn E - die Befugnis besteht, über eine Änderung der strategischen Ausrichtung seines Arbeitsbereichs entscheiden zu können, ist eine für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens relevante Tragweite nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat hier einen Bezug zum Geschäftsgegenstand der Arbeitgeberin hergestellt und in diesem Kontext ausgeführt, Herrn E Befugnis könne nicht als wesentlich angesehen werden. Mit dieser einzelfallbezogenen Würdigung hat es seinen Beurteilungsspielraum - ebenso wie bei Herrn H - nicht überschritten. Linsenmaier Gallner Schmidt R. Schiller Glock http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034658&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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