KARE600034709 BAG 1. Senat 20110517 1 AZR 797/09 Urteil § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG vorgehend ArbG Lübeck, 29. Januar 2009, Az: 1 Ca 2379 b/08, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 29.
§ 87Lohngestaltung Nr. 135 = Ez
A BetrVG 2001 § 50 Nr. 7). Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 25, BAGE 117, 337). Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen (vgl. BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C III 3 der Gründe, BAGE 69, 134; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 22, BAGE 126, 237). 16
- b)Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1). Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems (Kreft FS Kreutz S. 263, 265). 17
- c)Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber (BAG 3. Dezember 1991 - GS 1/90 - zu C III 3 c der Gründe,
§ 87Lohngestaltung Nr.
52). Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Denn nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab (st. Rspr. zuletzt BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 22,
§ 87Lohngestaltung Nr. 136 = Ez
A BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 22). 18
- d)Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird allerdings nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C III 3 der Gründe, BAGE 69, 134; 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 117, 130). Auch kann der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats unter Beibehaltung des bisherigen Vergütungsschemas die absolute Höhe der Vergütung um einen bestimmten Prozentsatz verringern, wenn hierdurch der relative Abstand der Gesamtvergütungen zueinander unverändert bleibt (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 25, BAGE 126, 237). 19 2. Die bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern geltende Vergütungsordnung entsprach der jeweils für das Land Schleswig-Holstein maßgeblichen tariflichen Vergütungsstruktur. Dies war bis zum 31. Oktober 2006 die des BAT und anschließend die des TV-L und TVÜ-L. 20
- a)Bis zur Errichtung der Fachklinik N AöR als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts galt für die tarifgebundenen und die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer in der Klinik für Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation N die im BAT in seiner jeweils geltenden Fassung enthaltende Vergütungsstruktur als einheitliche Vergütungsordnung für die dort beschäftigten Arbeitnehmer. 21 Das Land Schleswig-Holstein wandte auf alle Arbeitnehmer der Klinik unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit die im BAT enthaltende Vergütungsstruktur in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der für das Land geltenden Tarifverträge getroffen. Dies ist jedoch unschädlich, weil das Land Schleswig-Holstein die Übernahme der tariflichen Vergütungsordnung entweder aufgrund eines fehlenden Mitbestimmungstatbestands ohne Beteiligung des Personalrats vornehmen konnte oder dessen Mitbestimmungsrecht aufgrund eines im Personalvertretungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen Tarifvorbehalts eingeschränkt war. Die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen unterlag erst seit der Änderung des Personalvertretungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben in Schleswig-Holstein vom 23. November 1957 (GVBl. S. 151, 154) dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Bis zur Ablösung des Personalvertretungsgesetzes durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 (GVBl. S. 577) stand das Beteiligungsrecht bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen unter dem Vorbehalt einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung. Das Land Schleswig-Holstein war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder (TdL) an die von dieser abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, so dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einführung der Vergütungsstruktur des BAT eingeschränkt war. Die Fachklinik N AöR und die durch das FKlNG errichtete p haben die Anwendung der jeweils für das Land Schleswig-Holstein geltenden Tarifverträge aufgrund der zuletzt in § 10 Abs. 1 FKlNG enthaltenen Verpflichtung beibehalten und fortgeführt. 22
- b)Die für das Land Schleswig-Holstein maßgebliche tarifliche Vergütungsstruktur stellte auch nach dem Außerkrafttreten des FKlNG am 30. September 2004 die in der Dienststelle N geltende Vergütungsordnung dar. Die p sowie die am 4. Januar 2005 aus der formwechselnden Umwandlung entstandene Rechtsvorgängerin der Beklagten, die p gGmbH, wandten unverändert das Tarifwerk des BAT in der Fachklinik N an. 23
- c)An die Stelle der Vergütungsordnung des BAT ist bei der Beklagten ab dem 1. November 2006 die des TV-L sowie des TVÜ-L getreten. 24 Dies folgt aus § 2 Abs. 1 TVÜ-L iVm. der Anlage 1 zum TVÜ-L. Danach werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 durch den TV-L ersetzt. Es handelt sich dabei nicht um einen Tarifwechsel, sondern um eine von denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrags (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 28, BAGE 130, 286). An diesem Wechsel der Vergütungsordnung war der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, weil die bisherige Vergütungsstruktur nicht von der Beklagten geändert worden ist, sondern in deren Betrieb nach wie vor das jeweils für das Land Schleswig-Holstein geltende Tarifwerk Anwendung fand. Dies waren ab dem 1. November 2006 der TV-L und die in ihm enthaltenen Vergütungsregelungen. 25 3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte bei der Einführung der Mindestentgelttabelle das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Mindestentgelttabelle für neu eingestellte oder - wie die Klägerin - in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommene Mitarbeiter ab dem 1. November 2006 angewandt hat. Die Klägerin hat in der Klageschrift als Zeitpunkt für die Einführung der Mindestentgelttabelle „Sommer 2006“ angegeben. Diesem Vorbringen ist die Beklagte in den Vorinstanzen nicht entgegengetreten. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es indes nicht, da der Senat eine abschließende Entscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat keinen ausreichenden Vortrag gehalten, nach dem eine Beteiligung des Betriebsrats bei der Einführung der Mindestentgelttabelle zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2008 entbehrlich gewesen wäre. 26
- a)Soweit unterstellt würde, dass die Mindestentgelttabelle von der Beklagten vor dem Inkrafttreten des TV-L erstmals angewandt worden ist, hätte ihre Einführung schon deshalb der Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterlegen, weil sie gegenüber dem BAT eine geänderte Vergütungsstruktur vorsieht. Die im BAT und den übrigen vergütungsrelevanten Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes enthaltenen Entlohnungsgrundsätze zeichneten sich neben der Zahlung einer Grundvergütung und eines Ortszuschlags durch die Gewährung von allgemeinen Zulagen, von Zulagen für bestimmte - erschwerte - Arbeiten, von Zuschlägen für die Arbeit zu bestimmten Tageszeiten oder in Wechselschicht, von Zuschlägen für Arbeiten über ein bestimmtes zeitliches Maß hinaus und von Einmalzahlungen zu bestimmten Terminen des Jahres aus (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 17, BAGE 117, 130). Diese Vergütungsstruktur hat die Beklagte in der Mindestentgelttabelle nicht mehr beibehalten. Nach dieser sollte sich die Vergütung nicht mehr nach einer altersabhängigen Grundvergütung bemessen, die um einen Ortszuschlag ergänzt wird, sondern nach einem zweistufigen Grundentgelt mit sich daran anschließenden Entwicklungsstufen, deren Erfüllung von der Beschäftigungszeit abhängig ist. Die im BAT vorgesehenen Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege sind in der Mindestentgelttabelle ebenso unberücksichtigt geblieben wie die familienbezogenen Entgeltbestandteile. Eine solche Änderung der Entgeltstruktur hätte die Beklagte nur mit ihrem Betriebsrat vornehmen können. 27
- b)Aber selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass die Mindestentgelttabelle zeitgleich oder nach Inkrafttreten des TV-L eingeführt worden ist, hätte diese Maßnahme nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats erfolgen dürfen. Die Beklagte hat sich bei der Einführung der Mindestentgelttabelle nicht auf eine Änderung der Vergütungsstruktur beschränkt, die sie ohne Beteiligung ihres Betriebsrats vornehmen konnte. 28 Die von der Beklagten durchgeführte Maßnahme war nicht deshalb mitbestimmungsfrei, weil von ihr nur die absolute Höhe der Vergütung betroffen war und die bisherigen Verteilungsgrundsätze unverändert geblieben sind. Dies ist nicht der Fall. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Mindestentgelttabelle habe den Entlohnungsgrundsätzen des TV-L mit um 20 % abgesenkten Vergütungssätzen entsprochen, ist unzutreffend. Die in der Mindestentgelttabelle für die einzelnen Entgeltgruppen ausgewiesenen Grundentgelte und Entwicklungsstufen sind nicht linear, sondern prozentual zwischen 13,15 % und 40,55 % gegenüber dem ab dem 1. November 2006 geltenden tariflichen Tabellenentgelt ermäßigt. Daneben hätte die Beklagte ohne Beteiligung ihres Betriebsrats die Entgelte nur mitbestimmungsfrei absenken können, wenn auch die weiteren Vergütungsbestandteile wie etwa die nach dem TV-L zu zahlenden Zulagen und Zuschläge sowie die Jahressonderzahlung ohne Änderung des Verhältnisses der Gesamtvergütungen zueinander ermäßigt worden wären. Dies hat aber die Beklagte selbst nicht behauptet. 29 4. Die Beklagte ist nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Juni 2008 den noch im Streit stehenden Bruttobetrag von 763,08 Euro zu zahlen. 30
- a)Der Senat hat in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung angenommen, dass der Arbeitnehmer bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze fordern kann. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütungshöhe wird danach von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 43 mwN,
§ 87Lohngestaltung Nr. 136 = Ez
A BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 22). 31 b) Danach hat die Klägerin Anspruch auf die Differenz zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 7a Stufe 3 TV-L und ihrer vertraglich vereinbarten Vergütung. Denn die Beklagte hat die in ihrem Betrieb geltende Vergütungsstruktur, die ua. durch die Anwendung der für das Land Schleswig-Holstein geltenden Vergütungstarifverträge gekennzeichnet ist, nicht durch die Einführung der Mindestentgelttabelle wirksam geändert. Dass die von der Klägerin zu beanspruchende Differenzvergütung den noch streitgegenständlichen Betrag von 763,08 Euro erreicht, steht zwischen den Parteien außer Streit. 32 II. Auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge kommt es danach nicht an. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Sicherungsvereinbarung vom 1./21. Oktober 2004 den erhobenen Vergütungsanspruch begründet. Schmidt Linck Koch Federlin Platow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034709&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public