KARE600034750 BAG 6. Senat 20110804 6 AZR 436/10 Urteil § 15 Abs 3 TzBfG, § 305c BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 3 BGB vorgehend ArbG Halle (Saale), 4. August 2009, Az: 4 Ca 493/09, Urteilvor
§ 626Nr.
20). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, welchen Gesprächsinhalt das Landesarbeitsgericht hätte ermitteln müssen und inwiefern es diesen bei der Auslegung der Vereinbarungen der Parteien zur ordentlichen Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses hätte berücksichtigen dürfen. 20 b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Der tragende Grund für eine Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab liegt darin, dass der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 =
§ 305cNr.
17). Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 35; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30 mwN, AP BGB § 310 Nr. 13 =
§ 310Nr.
10;
- August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 39, BAGE 115, 372). Eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung ist es, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. BAG
- Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 39;
- Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9;
- Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 =
§ 310Nr.
9;
- Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, BAGE 116, 267). 21 c) Das Landesarbeitsgericht hat deshalb bei der Auslegung des auf einem Vertragsmuster für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossenen Formulararbeitsvertrags mit Recht nicht auf konkret-individuelle Umstände abgestellt, die ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation der Parteien betrafen. Wenn die Beklagte und die Klägerin vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am
- Oktober 2008 nur über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gesprochen haben und nach dem Vorbringen der Klägerin nicht auch über das beiderseitige Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit, ist dies kein Umstand, der den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitet und damit bei der Auslegung eines Formulararbeitsvertrags berücksichtigt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um einen konkret-individuellen Begleitumstand. 22 II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Spelge Spinner Reiner Koch Augat http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034750&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public