KARE600034795 BAG 4. Senat 20110615 4 AZR 745/09 Urteil § 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 15 TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG vorgehend ArbG Frankfurt, 11. Juni 2008, Az: 7/11 Ca 9397/07, Urteilvorgehe
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.
9). 23
- bb)Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das sich aus seiner Sicht konsequent mit dieser Anforderung des Tätigkeitsmerkmales nicht befasst hat. Das Landesarbeitsgericht wird insoweit zu berücksichtigen haben, dass der Bereich der nicht-invasiven Kardiologie innerhalb der Klinik für Innere Medizin, Abteilung 1, nach dem Vortrag des Klägers organisatorisch offenbar eine gewisse Selbständigkeit aufweist. Der Bereich, der unbestritten unter einer eigenen Kostenstelle geführt wird, verfügt nach der Aktenlage über sieben Räume, nämlich einen Anmeldungsraum, einen Aufenthaltsraum, einen EKG-Raum, eine Herzschrittmacherambulanz, zwei Räume mit Geräten, einen Raum zur Durchführung von Belastungs-EKG und Langzeit-EKG sowie über eine eigene sachliche Ausstattung, bei deren Beschaffung der Kläger nach eigenem Vortrag ausschlaggebend mitwirkte. Ob die weiteren erforderlichen Merkmale gegeben sind, insbesondere hinsichtlich einer entsprechenden Ausstattung mit fest zugeordnetem eigenen Personal oder jedenfalls entsprechenden Personalstellen und ob insgesamt für die Annahme eines selbständigen Teilbereichs im tariflichen Sinne ausreichende Anhaltspunkte gegeben sind, hat das Landesarbeitsgericht nach Feststellung der weiteren Tatsachen zu entscheiden. 24
- d)Schließlich kann die Klage nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht abgewiesen werden, weil bereits beurteilbar wäre, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls keine „medizinische Verantwortung“ im Tarifsinne ausgeübt hat. 25
- aa)Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA setzt nach der zugehörigen Protokollerklärung ua. voraus, dass ihm die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Der Senat hat in seinen Entscheidungen seit dem 9. Dezember 2009 im Hinblick auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ausgeführt, dass dieses Tätigkeitsmerkmal der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist, welches in dem betreffenden Teil- oder Funktionsbereich tätig ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe I (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind, es muss in aller Regel auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt sein. Ferner ist grundsätzlich auch erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei dem Kläger liegt (vgl. dazu im Einzelnen 9. Dezember 2009 - 4 AZR 836/08 - Rn. 20,
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr.
5 und - 4 AZR 687/08 - Rn. 15,
§ 1Tarifverträge: Arzt Nr. 10, beide ebenfalls zum TV-Ärzte/VKA sowie zum TV-Ärzte/Td
L insbesondere
- Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, BAGE 132, 365 und - 4 AZR 841/08 - Rn. 21 ff.; zu den später ergangenen Entscheidungen zum TV-Ärzte/VKA vgl. ua.
- September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 33 und - 4 AZR 166/09 - Rn. 41, GesR 2011, 314). 26 bb) Nach diesen Kriterien kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger im Streitzeitraum die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich nicht-invasive Kardiologie übertragen worden war. Der Kläger hatte Weisungsbefugnisse gegenüber Assistenzärzten und dem nichtärztlichen Personal. Unwidersprochen hat der Kläger auf die Unterstellung der Fachärztin Frau Dr. Sa hingewiesen. Unbestritten ist zudem geblieben, dass der Kläger mit dem Personal der nicht-invasiven Kardiologie einschließlich der genannten Fachärztin täglich die anfallende Arbeit bespricht, die Aufgaben einteilt, die Ausführung kontrolliert und die Arztbriefe gegenliest. Zudem obliegt ihm nach unwidersprochenem Vortrag für die nicht-invasive Kardiologie die Unterschriftsberechtigung in Anschaffungsfragen bezüglich Material und Geräten. Mit der Übertragung der Tätigkeit, die dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, ging die Übertragung der medizinischen Verantwortung, soweit sie dieser Tätigkeit innewohnt, einher. Bepler Creutzfeldt Winter Pfeil Görgens http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034795&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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