A BGB 2002 § 613a Nr. 88). 22 In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. 23 Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Voraussetzung ist, dass der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellt und der Übernehmer die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert fortführt. Maßgebliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht (vgl. BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 =
A BGB 2002 § 613a Nr. 49). Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn der Inhaber des Betriebs wechselt, indem der Erwerber unter Wahrung der Betriebsidentität an die Stelle des Veräußerers tritt. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber „verantwortlich“ ist (BAG 15. Dezember 2005 - 8 AZR 202/05 -
294). Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt (vgl. BAG
A BGB 2002 § 613a Nr. 95) ist entscheidend, dass der Beklagte den gesamten Gebäudekomplex mit Einrichtungsgegenständen für den Betrieb des F-Hotels unverändert nutzt. Eine Unterbrechung der Tätigkeit im Hotelbetrieb ergibt sich nicht und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt demgegenüber der Übernahme sämtlicher Arbeitnehmer - mit Ausnahme der Klägerin - zu, da es sich bei Mitarbeitern von Hotels nicht um Spezialisten handelt, deren Fachkenntnisse für die Betriebsführung von ausschlaggebender Bedeutung sind und die nur mit besonderem Aufwand auf dem Arbeitsmarkt zu gewinnen sind (vgl. BAG
A BGB 2002 § 613a Nr. 82). Das Tatbestandsmerkmal soll den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht einschränken, sondern ihn gegenüber den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und der Übertragung aufgrund Hoheitsaktes abgrenzen (vgl. BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 =
A BGB 2002 § 613a Nr. 49). Die unmittelbare Anwendung der Norm soll dann - und nur dann - ausscheiden, wenn der Übergang von Arbeitsverhältnissen direkt auf gesetzlicher Grundlage bzw. auf Grundlage eines Hoheitsaktes und ohne Zwischenschaltung eines Rechtsgeschäfts erfolgt (vgl. HWK/Willemsen
A BGB § 613a Nr. 28). Auch die Richtlinie 2001/23/EG setzt nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen. Daher werden auch Fälle erfasst, in denen der Betrieb vom bisherigen Pächter an einen neuen Pächter übergeben (vgl. BAG
A BGB § 613a Nr. 177). 28 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hätte das Landesarbeitsgericht einen Betriebsübergang „durch Rechtsgeschäft“ nicht verneinen dürfen. 29 Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks die Beschlagnahme des Grundstücks und der in §§ 20 f., 148 ZVG näher bezeichneten Gegenstände bewirkt. Nur insoweit wird dem Schuldner die Verwaltung und Nutzung gemäß § 148 Abs. 2 ZVG entzogen und dem Zwangsverwalter übertragen. Ein Eintritt des Zwangsverwalters in die schuldrechtlichen Verträge des Schuldners mit Dritten ist damit grundsätzlich nicht verbunden. Soweit der Zwangsverwalter zur Fortführung des Gewerbebetriebs Gegenstände oder Rechte des Schuldners benötigt, die nicht der Beschlagnahme durch die Zwangsverwaltung unterliegen, muss er entsprechende Verträge mit dem Schuldner abschließen. Werden - ggf. auch stillschweigend - solche Vereinbarungen geschlossen, stellen diese eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner als „Veräußerer“ und dem Zwangsverwalter als „Erwerber“ her, die das Merkmal des Rechtsgeschäfts im Sinne von § 613a BGB ausfüllt (vgl. BAG 9. Januar 1980 - 5 AZR 21/78 -
A BGB § 613a Nr. 25; 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 -
A BGB § 613a Nr. 38). 30 Soweit das Landesarbeitsgericht diese Rechtsprechung, die den Fall betrifft, dass Schuldner und „Veräußerer“ personenidentisch sind, auf den Streitfall anwendet und das Fehlen vertraglicher Beziehungen zwischen Betriebsveräußerer und dem Beklagten als Zwangsverwalter feststellt, übersieht das Landesarbeitsgericht, dass vorliegend nicht der Schuldner Betriebsveräußerer ist, sondern als Betriebsveräußerin nur die H GmbH in Betracht kommt, die das Hotel auf dem Grundstück der I GmbH (Schuldnerin) gepachtet hatte. Die H GmbH nutzt damit das in besonderer Weise für den gewerblichen Betrieb ausgebaute Grundstück als Pächter. Für den betriebsmittelgeprägten Hotelbetrieb sind die Gebäude von zentraler Bedeutung. Der Pächter ist dann Betriebsinhaber, wenn er den Betrieb - wie vorliegend die H GmbH - im eigenen Namen führt. Für den Fall des Bestehens eines Miet- oder Pachtvertrags trifft § 152 Abs. 2 ZVG für die Zwangsverwaltung eine Sonderregelung. Er bestimmt, dass Miet- und Pachtverträge auch dem Verwalter gegenüber wirksam sind, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen worden ist. In diesem Falle tritt der Zwangsverwalter in gültige Miet- und Pachtverträge ein. Er hat alle Rechte und Pflichten des Schuldners vor der Beschlagnahme. Er kann daher alle Rechte aus dem fortbestehenden Vertragsverhältnis geltend machen (BGH 9. März 2005 - VIII ZR 330/03 - NJW-RR 2005, 1029). So ist der Zwangsverwalter auch berechtigt, gegen den Mieter bzw. Pächter die Zwangsvollstreckung zu betreiben oder den Miet- bzw. Pachtvertrag nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen zu kündigen (vgl. BGH 9. März 2005 - VIII ZR 330/03 - aaO). 31 Die I GmbH hatte das mit dem Hotelkomplex bebaute Grundstück vor der Beschlagnahme an die H GmbH verpachtet. Folglich trat der Beklagte als Zwangsverwalter in das Pachtverhältnis zwischen der I GmbH (Schuldnerin) und der H GmbH ein und erlangte alle Rechte als Verpächter, die zuvor der I GmbH zugestanden hatten. Damit liegt eine grundsätzlich andere Ausgangslage vor, als sie der Rechtsprechung des 5. Senats (BAG 9. Januar 1980 - 5 AZR 21/78 -
A BGB § 613a Nr. 25) zugrunde lag. Zum Zwangsverwalter war der Beklagte zwar durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt bestellt worden, er übte jedoch in Bezug auf den Pachtvertrag der Schuldnerin als Verpächterin privatrechtliche Befugnisse aus (vgl. Stöber ZVG
A BGB § 613a Nr. 177). 33 Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, ob der Zwangsverwalter den Betrieb selbst fortführt oder an einen Dritten verpachtet. Wenn er ihn nicht selbst fortführt, sondern an einen Dritten verpachtet, findet § 613a BGB Anwendung. Nichts anderes kann gelten, wenn der Zwangsverwalter den Betrieb selbst fortführt (vgl. Staudinger/Annuß [2011] § 613a BGB Rn. 131; vgl. auch Birkholz Betriebsübergang nach § 613a BGB in der Insolvenz S. 108, 117 ff.), nachdem der Pachtvertrag durch Kündigung beendet wurde. Dabei ist es unerheblich, dass dem Beklagten die rechtsgeschäftlichen Befugnisse als Verpächter erst durch § 152 Abs. 2 ZVG eingeräumt werden. Denn der Zwangsverwalter übt nur die privatrechtlichen Befugnisse aus, wie sie sich aus dem Pachtverhältnis ergeben und es Zweck und Ausmaß der Zwangsverwaltung erfordern. Ohne Belang ist auch, dass der Beklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsmittel und damit die tatsächliche Fortführungsmöglichkeit erst durch Zwangsräumung am
H als Betriebsinhaberin die wirtschaftliche Betätigung zur Führung des F-Hotels eingestellt hat und der Beklagte die Geschäftstätigkeit im eigenen Namen unter Wahrung der Identität des Betriebs „F-Hotel“ fortgesetzt hat. Damit trat er an die Stelle der H GmbH als Betriebsinhaber. Ob der Beklagte dabei subjektiv der Auffassung war, aufgrund seiner Verpflichtungen nach § 152 Abs. 1 ZVG zur Fortführung des Hotels verpflichtet zu sein, ist unerheblich. Entscheidend ist die tatsächliche Fortführung des Hotelbetriebs durch den Beklagten unter Wahrung der Identität des Betriebs. Letztlich geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich die Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs des Schuldners durch den Zwangsverwalter selbst, verbunden mit der Übernahme der Betriebsorganisation und der Angestellten, „arbeitsrechtlich als Fortführung des schuldnerischen Betriebs darstellt“ ( BGH
A BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9). Überwiegend schützenswerte Interessen des Arbeitgebers, die der Beschäftigung entgegenstehen könnten, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. 40 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Böck Breinlinger Schuckmann F. Avenarius http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034928&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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