BAG, Urteil vom 31.05.2011 – 3 AZR 406/09 – Betriebsrente - Dienstordnungsangestellter - Übergangsregelung Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision…
KARE600034965 BAG 3. Senat 20110531 3 AZR 406/09 Urteil § 18 Abs 1 S 1 Nr 4 BetrAVG, § 18 Abs 6 BetrAVG, § 30d Abs 3 S 1 BetrAVG, § 30d Abs 3 S 2 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 18 Abs 2 Nr 1 Buchst b BetrAVG, § 30d Abs 3 S 3 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG vorgehend ArbG Wuppertal, 3. April 2008, Az: 8 Ca 2239/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12. Dezember 2008, Az: 10 Sa 746/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsrente - Dienstordnungsangestellter - Übergangsregelung Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2008 - 10 Sa 746/08 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 3. April 2008 - 8 Ca 2239/07 - im Umfange der Aufhebung abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die beklagte Innungskrankenkasse dem Kläger eine Zusatzrente entsprechend § 30d Abs. 3 BetrAVG zu zahlen hat.
2 Der Kläger ist 1943 geboren. Er absolvierte in der Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1964 eine kaufmännische Ausbildung bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach deren Beendigung wurde zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 1. April 1964 ein Tarifangestelltenverhältnis begründet. Seit dem 1. Januar 1967 war der Kläger Dienstordnungsangestellter. Zum 31. März 1992 schied er durch Eigenkündigung aus den Diensten der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus.
3 Auf das Dienstordnungsanstellungsverhältnis fand die Dienstordnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten Anwendung (hiernach: DO). Diese trat am 1. Januar 1965 in Kraft und lautet ua. wie folgt: „Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
Fünfter Abschnitt: Anstellung auf Lebenszeit (Planmäßiges Anstellungsverhältnis) ... § 19 Besoldung
Sechster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften ... § 26 Anpassung an das Beamtenrecht
5 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Beteiligte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (hiernach: VBL).
6 Der Kläger erzielte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten VBL-versorgungspflichtige Entgelte in Höhe von 33.129,13 Euro im Jahr 1989, in Höhe von 34.663,46 Euro im Jahr 1990 sowie in Höhe von 33.992,33 Euro im Jahr 1991. Im ersten Quartal 1992 betrug das versorgungspflichtige Entgelt 8.529,99 Euro. Im März 1992 verdiente der Kläger insgesamt 5.574,07 DM, was 2.849,98 Euro entspricht. Dieser Betrag setzt sich aus einem Grundgehalt in Höhe von 4.442,95 DM, einem Ortszuschlag in Höhe von 948,52 DM, einer allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 169,60 DM sowie vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 13,00 DM zusammen.
7 In der Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1966 war der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) höher versichert worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten versicherte den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. März 1992 bei der BfA und bei der VBL nach.
8 Seit dem 1. Juli 2005 erhält der Kläger eine Versichertenrente der VBL in Höhe von monatlich 231,24 Euro sowie eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 1.635,71 Euro. Ohne Berücksichtigung der Beitragszeiten ab dem 1. April 1992 beläuft sich die gesetzliche Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 auf einen Betrag von 1.059,88 Euro. Der Kläger hat insgesamt 40,0096 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Davon beruhen 3,3148 Entgeltpunkte auf Beschäftigungszeiten von 1961 bis 1966 sowie 1,1923 Entgeltpunkte auf beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten während der Ausbildung. Der Rentenwert beträgt 26,13 Euro.
9 Mit der am 2. August 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 10. August 2007 zugestellten Klage hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zusatzrente nach § 30d Abs. 3 BetrAVG seit dem 1. Juli 2005 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Zusatzrente sei hinsichtlich der Vollleistung nicht auf die Regelungen der VBL, sondern auf die für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen abzustellen. Danach richte sich die zugesagte Versorgung. Aus der Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften folge zudem, dass ihm ein 13. Ruhegehalt zustehe. Maßgeblich seien die Regelungen, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gegolten haben.
10 Bei der Berechnung seiner unverfallbaren Anwartschaft sei zum einen die Ausbildungszeit einzubeziehen und zum anderen sei bei der möglichen Betriebszugehörigkeit nicht auf das 65. Lebensjahr, sondern auf das 62. Lebensjahr abzustellen. Nach den Vorschriften über die „Antragsaltersgrenze“ sei ein Beamter berechtigt gewesen, bereits mit 62 Jahren in Pension zu gehen. Für seine fiktive Beschäftigungszeit sei daher der Zeitraum vom 1. April 1961 bis zum 31. Oktober 2005 zugrunde zu legen.
11 Schließlich sei auf den sich ergebenden Anspruch nur der Anteil seiner gesetzlichen Rente anzurechnen, der während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erdient worden sei. Die Anrechnung der gesetzlichen Rente und der Versichertenrente der VBL habe nicht erst nach der Berechnung seines zeitratierlichen Anspruchs gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG zu erfolgen, sondern bereits bei der Berechnung der fiktiven Vollrente.
12 Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2008 eine Zusatzrente iHv. 23.028,73 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
14 Sie hat die Ansicht vertreten, § 30d Abs. 3 BetrAVG gewähre dem Kläger keine Ansprüche. Die Vorschrift verstoße zu ihren Lasten gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Im Übrigen sei die vom Kläger vorgenommene Berechnung unzutreffend. Mögliche Ansprüche des Klägers seien zudem verjährt.
15 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
16 Die Revision hat zum Teil Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klage ist insgesamt zulässig und teilweise begründet.
17 A. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Das gilt auch für den Feststellungsantrag. Der Kläger hat seine Zahlungsklage mit einem Antrag auf die Feststellung des der Zahlungsklage zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, nämlich der Verpflichtung der Beklagten, an ihn eine Zusatzrente in der geltend gemachten Höhe zu zahlen, verbunden. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich daher um eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erforderlich ist. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Der Kläger war nicht verpflichtet, statt Klage auf Feststellung eine solche auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Ihm stand insoweit vielmehr ein Wahlrecht zu (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3).
18 B. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Zusatzrente in Höhe von 175,00 Euro brutto sowie eines einmal jährlich zu zahlenden 13. Ruhegehaltes in Höhe von jeweils 1.079,78 Euro brutto und eine Zahlung für den Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2008 in Höhe von 9.768,34 Euro brutto zuzüglich Zinsen verlangt. Die Ansprüche ergeben sich aus § 30d Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG iVm. den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
19 I. Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Zusatzrente ist nach § 30d Abs. 3 BetrAVG iVm. den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu ermitteln. Der Kläger unterfällt § 30d Abs. 3 BetrAVG. Die Bestimmung begründet einen Anspruch auf Versorgungsleistungen, die entsprechend der jeweiligen Versorgungsordnung - hier also nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - und entsprechend § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zu berechnen sind. Soweit es dabei auf das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt ankommt, ist auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis maßgeblichen Grundlagen abzustellen, im Übrigen ist die Rechtslage am 31. Dezember 2000 entscheidend. Auf den so ermittelten Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die auf der Nachversicherung bei der VBL und in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen. § 30d Abs. 3 BetrAVG regelt unmittelbar zwar nur die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer, die die Versorgungsleistungen nach Erreichen der festen Altersgrenze in Anspruch nehmen.
Die Vorschrift ist jedoch im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend anzuwenden. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger auch Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme hinzunehmen, die sich aus den am 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts ergeben. § 30d Abs. 3 BetrAVG verstößt - auch soweit er im Falle vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nur in seinen Grundsätzen herangezogen wird - nicht zu Lasten der Beklagten gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
20 1. Der Kläger unterfällt § 30d Abs. 3 BetrAVG.
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25 2. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist gemäß § 30d Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 iVm. § 2 BetrAVG zu ermitteln. Dabei ist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts aufgrund der Verweisung in § 30d Abs. 3 Satz 2 BetrAVG auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BetrAVG darauf abzustellen, was nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall iSd. Versorgungsregelung eingetreten wäre. Hinsichtlich der übrigen Bemessungsfaktoren kommt es nach § 30d Abs. 3 Satz 2 BetrAVG auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 an. Für die Leistungsbemessung sind nicht ohne weiteres die Regelungen der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung, hier also der VBL, maßgeblich. Vielmehr ist der Inhalt der jeweiligen Versorgungsordnung entscheidend. Im Falle des KIägers sind dies aufgrund der in der DO erfolgten Verweisung die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts. Auf die so errechneten Ansprüche sind nach § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der zuständigen Versorgungseinrichtung - hier der VBL - insoweit anzurechnen, als sie auf der Nachversicherung beruhen.
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Das ergibt sich aus der im Gesetz enthaltenen Maßgabe, die bestimmt, dass sich der nach § 2 BetrAVG zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Diese Maßgabe hat einen doppelten Inhalt: Zum einen richtet sich der Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber, zum anderen ist § 2 BetrAVG anwendbar. Nach § 2 BetrAVG ist die Versorgungsanwartschaft nach der für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung zu berechnen. Dies ergibt sich daraus, dass der Berechnung die ohne das vorherige Ausscheiden „zustehende Leistung“ zugrunde zu legen und diese zeitratierlich zu kürzen ist. Dem Versorgungsberechtigten steht die Leistung nach der jeweiligen Versorgungsordnung zu.
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29 Die Bestimmung ist durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) in das Betriebsrentengesetz eingefügt worden. Das Änderungsgesetz diente der Umsetzung der Vorgaben aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89 - ua., BVerfGE 98, 365; vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 8). Mit diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht frühere Regelungen des Betriebsrentengesetzes ua. deshalb für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, weil Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 2 BetrAVG ausgenommen waren und sie deshalb schlechter behandelt wurden als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, auf die diese Bestimmung Anwendung findet (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 - ua., zu C II der Gründe, aaO). Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung konnte der Gesetzgeber nur dadurch beseitigen, dass das Gesetz auch für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf § 2 BetrAVG in der für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft geltenden Bedeutung verweist. Deshalb kommt es auf die der Versorgungszusage zugrunde liegende Versorgungsordnung und nicht auf andere, für den Arbeitnehmer gegenüber der zugesagten Versorgung möglicherweise ungünstigere Versorgungsregelungen an.
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32 Die Anrechnung erfolgt nicht bei der Berechnung der Ansprüche nach § 2 BetrAVG iVm. den in § 30d Abs. 3 BetrAVG vorgenommenen Modifizierungen, sondern erst auf den so errechneten Anspruch. Das folgt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Die Leistungen werden nach § 30d Abs. 3 Satz 3 „auf den Anspruch“ angerechnet, nicht bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt. Dies entspricht auch dem Zweck der Regelung. Dem Arbeitnehmer soll zunächst das zugutekommen, was sich aus der zeitratierlichen Berechnung ergibt. In dem Umfang, in dem dieser Anspruch jedoch durch die anderweitige, aufgrund der Nachversicherung erworbene Versorgung bereits gesichert ist, soll eine Doppelversorgung vermieden werden.
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35 Für die Bestimmung der festen Altersgrenze kommt es nach § 30d Abs. 3 Satz 2 BetrAVG auf die am 31. Dezember 2000 geltende Rechtslage an. Zu diesem Zeitpunkt war nach § 44 Abs. 1 LBG NW „die Altersgrenze“ für Beamte das vollendete 65. Lebensjahr; nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LBG NW treten Beamte mit Ende des Monats der Erreichung der Altersgrenze in Ruhestand. Zwar bestimmte § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG NW, dass ein Beamter auf seinen Antrag schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres - nicht, wie der Kläger meint, mit Vollendung des 62. Lebensjahres - in den Ruhestand versetzt werden kann. Dies ist jedoch nicht die feste Altersgrenze iSd. Betriebsrentenrechts.
36 Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet im Betriebsrentenrecht den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall und unabhängig von der in § 6 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit eines früheren Rentenbezugs mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Soweit die Versorgungsordnung für die vorgezogene Inanspruchnahme Abschläge vorsieht, handelt es sich bei dem festgelegten Zeitpunkt der möglichen vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht um die feste Altersgrenze (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 27, 37, BAGE 128, 1). § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (künftig: BeamtVG) in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl. I S. 322, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000, BGBl. I S. 1786), der auch für Landesbeamte galt (§ 1 Abs. 1), sah eine Minderung des Ruhegehaltes bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres vor.
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BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30 ff., AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; dort auch zu Rechtslage, falls keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgesehen sind). Dabei ist auf die Versorgungsordnung abzustellen, die zu dem in § 2 Abs. 5 BetrAVG bestimmten Zeitpunkt, also dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, gilt (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 318/03 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 111, 319). Für die unter § 30d Abs. 3 BetrAVG fallenden Arbeitnehmer sind allerdings die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Modifizierungen zu berücksichtigen. Danach ist für die Höhe der Abschläge nicht die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, sondern die am 31. Dezember 2000 geltende Versorgungsordnung maßgeblich.
Diesen Stichtag hat der Gesetzgeber für die Bemessungsfaktoren - abgesehen von dem zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt - anstelle des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis festgelegt.
38 3. § 30d Abs. 3 BetrAVG verstößt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb zu ihren Lasten gegen das sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Rückwirkungsverbot, weil die Bestimmung erst am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914), der Kläger aber zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Das gilt auch, soweit die gesetzliche Vorschrift im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts zur Bestimmung der Höhe der Versorgung eines mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers herangezogen wird, der seine Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt. Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich auf das Rückwirkungsverbot nicht berufen.
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40 Grundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Juristische Personen sind nach Art. 19 Abs. 3 GG nur dann als Grundrechtsinhaber anzusehen und in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen ist. Das gilt insbesondere, wenn der „Durchgriff“ auf die hinter ihnen stehenden natürlichen Personen die Einbeziehung als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (BVerfG 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 - Rn. 16, JZ 2009, 1069).
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42 Die Beklagte als Krankenkasse kann sich auch nicht darauf berufen, die volle Anwendung der sich aus den Grundrechten ergebenden Rechtsposition sei geboten, weil es letztlich um die Grundrechte ihrer Mitglieder gehe (vgl. dazu BVerfG 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - zu B II 2 d der Gründe, BVerfGE 39, 302; ebenso BVerfG 31. Januar 2008 - 1 BvR 2156/02 - ua., Rn. 3, BVerfGK 13, 276).
43 II. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine laufende monatliche Zusatzrente in Höhe von 175,00 Euro und auf eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 1.097,78 Euro sowie auf rückständige Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von 9.768,34 Euro nebst Zinsen.
44 1. Die monatliche Zusatzrente beläuft sich auf 175,00 Euro. Sie errechnet sich wie folgt:
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48 Aus der am 31. Dezember 2000 im BeamtVG enthaltenen Übergangsregelung des § 85 für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte kann der Kläger nichts Weitergehendes herleiten. Zwar bestimmt Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Vorschrift, dass für Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 1991 die bis zu diesem Zeitpunkt geltende günstigere Berechnung des nach § 14 Abs. 1 BeamtVG geltenden Prozentsatzes weiter zur Anwendung kommt. Jedoch legt § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gleichzeitig fest, dass es auch insoweit bei einem Höchstsatz von 75 vH verbleibt.
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51 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass sie den Kläger erst zum 1. Januar 1967 in ein Dienstordnungsverhältnis übernommen hat. § 2 Abs. 1 BetrAVG und damit auch der insoweit nicht modifizierende § 30d Abs. 3 BetrAVG stellen unabhängig davon, wann eine Versorgungszusage erteilt wurde, auf die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit ab (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 79). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beklagte den Kläger vor der Berufung zum Dienstordnungsangestellten in der gesetzlichen Rentenversicherung höher versichert hatte. Dies hat keine Auswirkungen auf die daneben zugesagten Versorgungsansprüche.
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56 2. Der Kläger hat Anspruch auf ein 13. Ruhegehalt in Höhe von 1.097,78 Euro.
57 An dem nach § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2000 galt das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, BGBl. I S. 3642). Dieses Gesetz war nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 auch auf Versorgungsempfänger der Länder anwendbar. § 6 Abs. 1 des Gesetzes sah vor, dass die Sonderzuwendung grundsätzlich einen Monatsbezug, berechnet nach den im Dezember zu zahlenden Bezügen, betrug. Im Falle des Klägers sind dies 75 % des maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Einkommens, also 2.132,50 Euro. Nach § 13 des Gesetzes iVm. den Durchführungshinweisen und Bekanntmachungen zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 des Bundesministeriums des Inneren vom 22. Dezember 1999 (GMBl. 2000 S. 3) war dieser Betrag jedoch lediglich in Höhe eines Bemessungsfaktors von 0,8979 zu zahlen. Das sind beim Kläger 1.914,77 Euro.
58 Darauf hat der Kläger einen zeitratierlich mit dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,6515 berechneten Anspruch in Höhe von 1.247,47 Euro. Dieser Betrag ist wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente um 12 % auf 1.097,78 Euro zu kürzen. Weitere Kürzungen finden nicht statt, da es weder eine 13. Sozialversicherungsrente noch eine 13. VBL-Rente gibt, die anrechnungsfähig sein könnten.
59 3. Für den Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2008 hat der Kläger Anspruch auf Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 9.768,34 Euro.
60 4. Die Ansprüche sind weder ganz noch teilweise verjährt. Sie sind erstmals mit Eintritt des Versorgungsfalles im Monat Juli 2005 entstanden. Die am 2. August 2007 bei Gericht eingegangene Klage wurde der Beklagten am 10. August 2007 zugestellt. Sie wahrt daher die dreijährige Verjährungsfrist für laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 18a Satz 2 BetrAVG, §§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO).
61 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 BGB.
62 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gräfl Zwanziger Schlewing Becker Stemmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600034965&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public